Wird ein nicht aktivierter Softwareschlüssel verkauft, ist dem Gericht die Rechtslage zum Handel mit benutzter Software egal. Die Beschwerde wurde auf Kosten des Antragstellers abgewiesen.
Der Verkauf eines nicht aktivierten Lizenzschlüssels einer Software ist rechtmäßig, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 6 W 42/16). Das berichtet die Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg in ihrem Blog. Auf die umstrittene Frage, ob der Vertrieb von Produktschlüsseln "gebrauchter" Software erlaubt sei, komme es in dem Fall nicht an.
Da die Lizenz noch nicht aktiviert war, handele es sich nicht um gebrauchte Software. Das Paket war noch im Originalzustand und hätte erst aktiviert werden müssen. Die Frage, ob eine weitergegebene Programmkopie eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechteinhabers bedeute, stelle sich ebenso wenig wie die Frage, ob die beim Verkäufer verbliebene Programmkopie unbrauchbar gemacht worden sei. Die Beschwerde sei auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen worden, erklärte das Oberlandesgericht.
Grundsatzurteil zu gebrauchter Software
Dass gebrauchte Softwarelizenzen weiterverkauft werden dürfen, hatte der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2013 entschieden und damit eine Entscheidung des EuGH umgesetzt. Eingeschränkt wurde, dass von Händlern nur solche Software weiterverkauft werden darf, die mit unbegrenzter Nutzungsdauer erworben wurde. Auch müsse der Vorerwerber seine Kopie der Software unbrauchbar machen.
"In der Vergangenheit haben die Software-Hersteller immer wieder behauptet, das EuGH-Urteil könne noch vom BGH außer Kraft gesetzt werden", sagte Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider zu dem Urteil. "Das war von Anfang an Unsinn."
Der Erschöpfungsgrundsatz gelte bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software, so die Urteilsbegründung. Der Zweiterwerber darf demnach sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und habe genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt "erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat.
Quelle: golem
Der Verkauf eines nicht aktivierten Lizenzschlüssels einer Software ist rechtmäßig, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 6 W 42/16). Das berichtet die Kanzlei Dr. Bahr aus Hamburg in ihrem Blog. Auf die umstrittene Frage, ob der Vertrieb von Produktschlüsseln "gebrauchter" Software erlaubt sei, komme es in dem Fall nicht an.
Da die Lizenz noch nicht aktiviert war, handele es sich nicht um gebrauchte Software. Das Paket war noch im Originalzustand und hätte erst aktiviert werden müssen. Die Frage, ob eine weitergegebene Programmkopie eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechteinhabers bedeute, stelle sich ebenso wenig wie die Frage, ob die beim Verkäufer verbliebene Programmkopie unbrauchbar gemacht worden sei. Die Beschwerde sei auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen worden, erklärte das Oberlandesgericht.
Grundsatzurteil zu gebrauchter Software
Dass gebrauchte Softwarelizenzen weiterverkauft werden dürfen, hatte der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2013 entschieden und damit eine Entscheidung des EuGH umgesetzt. Eingeschränkt wurde, dass von Händlern nur solche Software weiterverkauft werden darf, die mit unbegrenzter Nutzungsdauer erworben wurde. Auch müsse der Vorerwerber seine Kopie der Software unbrauchbar machen.
"In der Vergangenheit haben die Software-Hersteller immer wieder behauptet, das EuGH-Urteil könne noch vom BGH außer Kraft gesetzt werden", sagte Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider zu dem Urteil. "Das war von Anfang an Unsinn."
Der Erschöpfungsgrundsatz gelte bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software, so die Urteilsbegründung. Der Zweiterwerber darf demnach sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und habe genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt "erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat.
Quelle: golem