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PC & Internet Neues Online-Tool berechnet Ansprüche bei unterschrittener Internet-Bandbreite

Wenn das versprochene High-Speed-Internet nicht hält, was es verspricht, haben Betroffene seit dem 1. Dezember 2021 Minderungsansprüche. Wird die vertraglich vereinbarte Internetleistung nicht bereitgestellt, können Zahlungen an den Anbieter gekürzt werden. In der Praxis erweist sich dies jedoch als schwierig, wie zahlreiche Beschwerden bei der Verbraucherzentrale NRW zeigen. Ein Online-Rechner unterstützt Betroffene nun bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und erhöht den Druck auf die Anbieter.

„In unseren Beratungsstellen häufen sich Beschwerden von Verbraucher:innen, die trotz nachweislich unterschrittener Internetleistung keine angemessene Minderung durchsetzen können“, sagt Felix Flosbach, Jurist und Experte für Telekommunikation bei der Verbraucherzentrale NRW. Um Minderungsansprüche geltend zu machen, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher zunächst die tatsächliche Geschwindigkeit der Datenübertragung mit einem Tool der Bundesnetzagentur messen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Messreihe liefert es detaillierte Messdaten und bewertet anhand des persönlichen Tarifs, ob es sich um eine vertragskonforme Leistung handelt oder nicht. „Die Berechnung der Minderungshöhe ist durch das Tool der Bundesnetzagentur jedoch nicht vorgesehen“, erklärt Flosbach. „Verbraucher:innen haben es daher schwer, ihre Ansprüche durchzusetzen.“

In Lüdenscheid wandte sich beispielsweise ein Verbraucher mit dem offiziellen Messprotokoll an seinen Internetanbieter, der ihm eine Minderung von 2,50 Euro pro Monat anbot. Die Prüfung durch die Verbraucherzentrale ergab hingegen einen Minderungsanspruch von 13 Euro pro Monat. „Das Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass Verbraucher:innen ihre Zahlungen an den Anbieter kürzen können, und zwar in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglichen Leistung abweicht.“, so Flosbach. „Anbieter versuchen durch eigenwillige Interpretationen die Minderungsansprüche zu senken, in vielen Fällen werden die festgelegten Beträge aber auch gar nicht begründet.“

Mithilfe des Online-Rechners der Verbraucherzentrale NRW erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher nun ein Anschreiben, das einen konkreten Minderungsbetrag auf Basis ihrer Messdaten und ihren Vertragsdetails nennt. Sie können mithilfe des Anschreibens entweder eine Minderung des monatlichen Betrags fordern oder dem Anbieter eine Frist zur Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistung setzen. Erfüllt der Anbieter diese auch nach einer Fristsetzung nicht, können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Vertrag außerordentlich kündigen

Das Online-Tool der Verbraucherzentrale NRW zur Berechnung der Minderungsansprüche kann
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Quelle; INFOSAT
 
Ich habe eine 16 MBits gebucht und bezahle diese auch seit 2003.
Mittlerweile liege ich bei 10.6 MBits, wo ich eine Minderung erst unter 10 MBits bekomme.
Daher bringt es mich nichts, wo ich auf 5,5 MBits immer verzichten darf, da sie nicht ankommen.
 
Netz-Speed: Unerreichte Versprechen beim schnellen Internet

Eher zu langsam, als zu schnell. Breitbandanschlüsse, die langsameres Internet liefern als vertraglich vereinbart, sind nach wie vor an der Tagesordnung. Im Festnetz etwa erreichen oder überschreiten nur 36,5 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer die vertraglich vereinbarte maximale Download-Datenrate. Das geht aus dem Jahresbericht 2020/2021 zur Breitbandmessung der Bundesnetzagentur hervor.

Mindestens die Hälfte der im Vertrag fixierten Download-Rate im Festnetz erhielten demnach 83,5 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer.

Die Zahlen sind über alle Bandbreiteklassen und Anbieter hinweg zusammengefasst.

Niedrigeres Niveau beim Mobilfunk

Beim Mobilfunk liegt das Niveau drastisch niedriger: Über alle Klassen und Anbieter hinweg erreichen oder überschreiten im Download nur 2,6 Prozent die vertragliche Download-Rate (2019/2020: 2,1 Prozent). 20,1 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer (2019/2020: 17,4 Prozent) kamen mindestens auf die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Rate.

Da es bei den stationären Anschlüssen eine Umstellung in der Methodik der Auswertung der Messkampagne gab, sind nur die Ergebnisse zu mobilen Anschlüssen mit denen der Vorjahre vergleichbar.

Mitmessen ist ausdrücklich erwünscht

Die den Berichten zugrundeliegenden Daten generiert die Bundesnetzagentur über die Testseite Breitbandmessung.de im Netz.

Hier können alle den eigenen Anschluss messen - sowohl fürs Festnetz als auch fürs mobile Internet.

Dabei wird geprüft, ob der Internetanbieter die vertraglich zugesicherte Bandbreite liefert. Auf Grundlage der Breitbandmessung könnten aber keine Aussagen zur Versorgungssituation oder Verfügbarkeit breitbandiger Internetzugangsdienste getroffen werden, erklärt die Behörde.

Konsequenzen dank Messprotokoll

Um den eigenen Festnetz-Anschluss zu vermessen, muss der PC oder das Notebook mit einem LAN-Kabel an den Router angeschlossen werden.

Die Messung funktioniert direkt im Browser, es kann aber auch ein Messprogramm heruntergeladen werden. Für die Geschwindigkeitsmessung des Mobilfunk-Internets stellt die Bundesnetzagentur Apps für iOS und Android bereit.

Für ein belastbares Testergebnis sollte man mehrmals täglich zu verschiedenen Zeiten und über mehrere Tage hinweg messen und alles protokollieren. Kommt die vertraglich vereinbarte und im Produktinformationsblatt festgeschriebene Leistung nicht zustande, gibt es drei Möglichkeiten.

- Erstens: Dem Anbieter eine Frist zur Nachbesserung setzen.

- Zweitens: Das monatliche Entgelt mindern.

- Drittens: Außerordentlich kündigen.

Wie genau das alles geht und wie viel Geld man sich jeweils zurückholen kann, darüber informiert die
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auf ihrer Minderungsrechner-Seite.

Quelle; INFOSAT
 
o2 versucht immer noch, meinen Minderungsanspruch zu reduzieren

Bei mir liegt permanent eine krasse Unterschreitung der vertraglich vereinbarten DSL-Bandbreiten vor, insbesondere im Download, wo mir sowieso lediglich 10 Mbit/s versprochen wurden (Tarif myHome S). Ich habe die Messung gleich im Dezember 2021 mit dem erneuerten Breitbandmessung-Tool durchgeführt. Die Ergebnisse habe ich in eine Excel-Tabelle (s. Anhang) kopiert, um einen Durchschnitt zu errechnen; er lag bei 2,74 Mbit/s, also bei 27,4 Prozent. Hieraus errechnete ich einen Minderungsanspruch um 72,6 %, also 18,14 EUR von 24,99 EUR, resultierender Zahlungsbetrag somit 6,85 EUR.

Dann suchte ich einen vernünftigen Weg, meinen Minderungsanspruch geltendzumachen. Das 36-seitige Messprotokoll wollte ich nicht ausdrucken und als Paket versenden. Ich fand aber zunächst keinen mir dafür geeignet erscheinendenden Kommunikationsweg und rief schließlich bei der Hotline an. Dort nannte man mir eine spezielle Internetseite mit einem Formular. Es dauerte ein paar Wochen, bis man mir mitteilte, dass die Anhänge verlorengegangen seien, und mich bat, den Vorgang noch einmal durchzuführen. Danach minderte man mein monatliches Entgelt von 24,99 EUR um ganze 2,00 EUR, und zwar durch einen geänderten Vertrag mit einem entsprechenden Rabatt. Dem habe ich widersprochen und darauf hingewiesen, dass ICH berechtigt bin, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern - und zwar prozentual. Trotzdem wurden die Rechnungen von da an mit diesem lächerlichen Rabatt erstellt und eine rückwirkende Gutschrift ab Dezember/Januar vorgenommen. Nach meinen weiteren Interventionen wurde mir im April 2022 mit einer neuerlichen Vertragsänderung ein zusätzlicher Rabatt von 8,00 EUR rückwirkend ab der Dezember-Januar-Rechnung gewährt. Auch dieser Änderung habe ich widersprochen. (Da dieser zweite Rabatt keine Begründung, also keinen Bezug auf die verminderte Bandbreite enthielt, hätte ich es ansonsten auch auf die Spitze treiben und meine Minderung auf den um 8 EUR rabattierten Betrag beziehen können - das habe ich aber nicht gewagt.) Dass ich jeder einzelnen Rechnung fristgerecht widerspreche, bräuchte ich ja eigentlich nicht zu erwähnen.

Dann erschien bei der Verbraucherzentrale NRW das hier thematisierte Tool zur Erstellung eines Musterschreibens zwecks Geltendmachung des Minderungsanspruchs. Darin wird nicht vom Durchschnitt der Messungen, sondern vom niedrigsten Messwert ausgegangen - das sind bei mir 0,81 Mbit/s, also lediglich 8,1 %, entsprechend einem monatlichen Betrag von 2,02 EUR. Ich verwies darauf in einem weiteren selbstverfassten Schreiben und stellte meine Minderungsberechnung rückwirkend darauf um. Nach einer Beratung in der hiesigen Geschäftsstelle der Verbraucherzentrale widerrief ich mein SEPA-Lastschriftmandat (mir waren inzwischen für mehr als ein halbes Jahr mtl. 22,99 bzw. 14,99 EUR abgebucht worden), und seitdem beantworte ich die mittlerweile eintreffenden Mahnungen immer mit einer Gegenforderung bzw. meinerseitigen Mahnung, wozu ich eine Aufstellung meiner geminderten Zahlungsverpflichtungen, der bis Juni erfolgten Abbuchungen und meiner resultierenden aktuellen Rückforderung (derzeit 95,68 EUR, jeden Monat um 2,02 EUR sinkend) anfüge.

o2 begründet seine Weigerung, meine Minderung zu akzeptieren, mit der Erklärung, dass durch den Preis von 24,99 EUR nicht nur der Internetzugang abgegolten ist, sondern auch die Zurverfügungstellung eines Telefonanschlusses mit Flatrate. Dem habe ich aber erstens entgegengehalten, dass der Telefonanschluss nichts Eigenständiges ist, sondern ebenfalls über das Internet-Protokoll abgebildet wird ("Voice over IP"), weshalb meine Telefonatsqualität unter parallel laufenden Downloads leidet. Und zweitens habe ich o2 von Anfang an darauf hingewiesen, dass im Gesetzgebungsverfahren für die TKG-Novelle zunächst im Referentenentwurf ein Halbsatz enthalten war, der die Minderung nur auf den Preisanteil für den Internetzugang beschränkt hätte, dieser aber für die letztlich beschlossene Fassung entfernt wurde. Auf dieses Argument geht o2 bisher überhaupt nicht ein. Und wie ich nun feststellte, sagt außerdem § 66 (1) TKG: "Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paketvertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56, 57 und 59 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen." (Das Minderungsrecht ist ja im hier mitgenannten § 57 geregelt.) Das muss ich o2 nun noch vorhalten.

Die Verbraucherzentrale NRW will ein Abmahnverfahren betreiben, dafür aber zunächst noch weitere Fälle sammeln, die von den Kunden ebenso gut dokumentiert sind wie meiner. Meldet euch bitte dort, wenn Ihr das Problem auch habt. Ich bleibe jedenfalls am Ball. Vielleicht muss ich es auch auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen. Weiterhin frage ich mich, ob hier eine Strafanzeige (Betrug, Wucher?) oder eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige gerechtfertigt wäre. (Für qualifizierte rechtliche Einschätzungen dazu wäre ich dankbar.)

Eine Nutzung des inzwischen bis in meine Wohnung verlegten Glasfaser-Anschlusses zu den Konditionen des lokalen Anbieters, der offenbar darauf ein Monopol besitzt, kommt für mich preislich nicht in Frage. Die mit o2 vereinbarten 10 Mbit/s würden mir völlig ausreichen. Derzeit unternehme ich parallel einen Versuch mit einem günstigen monatlich kündbaren Mobilfunk-Vertrag über MegaSim, der mir für 19,99 EUR dieselbe maximale Bandbreite via LTE ohne Datenmengen-Limit verspricht - mit WiFi-Verbindung bzw. USB- oder Bluetooth-Tethering zu meinen großen Geräten. Hier wird diese Bandbreite in den Nachtstunden sogar übertroffen, die Werte sinken aber im Tagesverlauf ab, bis in den 2-Mbit/s-Bereich zu Spitzen-Nutzungszeiten am frühen Abend. Das scheint jedoch allemal besser zu sein als beim DSL-Anschluss, und außerdem steht mir dieser Zugang EU-weit zur Verfügung. Die Frage ist aber noch, wie ich mein HUAWEI-Android-Tablet dazu bringe, das VoLTE-Verfahren zu nutzen, so dass Telefonate die Internet-Verbindung nicht unterbrechen. Wenn das gelänge, könnte ich sowohl den DSL-Vertrag kündigen als auch meine geliebte Handy-Nummer von Prepaid auf den MegaSim-Vertrag übertragen.
 

Anhänge

  • Minderungs-Berechnung.xlsx
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