Aktuell erhöhen viele Festnetz-Internet-Provider die Preise - und erlauben eine außerordentliche Kündigung. Doch wie klappt dann der Wechsel - muss wie immer der neue Anbieter kündigen? Die BNetzA gibt Rat.
Anbieterwechsel nach Preiserhöhung
Foto: teltarif.de/Anne Katrin Figge - fotolia.com, Montage: teltarif.de
In diesem Jahr haben sicherlich bereits viele Festnetz-Internet-Kunden ihren Anbieter gewechselt. Der Grund dafür sind zahlreiche Preiserhöhungen, die von den Providern nicht nur Kunden übermittelt werden, deren 24-monatige Mindestvertragslaufzeit abgelaufen ist. Manche Kunden haben die Mitteilung erhalten, obwohl sie erst wenige Monate im Vertrag sind und eigentlich mit einem stabilen Preis für zwei Jahre gerechnet hatten.
Selbstverständlich müssen die Provider in dem Fall dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen. Nicht immer findet der Kunde bei einem anderen Provider einen günstigeren Anschluss - manchmal ist der erhöhte Preis des bisherigen Providers immer noch günstiger als die Neupreise bei anderen Anbietern. Nichtsdestotrotz kündigen viele Kunden in der Situation trotzdem - um dem Provider zu zeigen, dass sie so nicht behandelt werden möchten.
Ein teltarif.de-Leser hat uns gefragt: Wie läuft das in diesem Fall mit dem Anbieterwechsel?
Fragestellungen zum Sonderfall
Die Bundesnetzagentur empfiehlt generell seit Jahren das auch von teltarif.de beschriebene Standard-Verfahren, bei dem man keinesfalls selbst beim alten Anbieter kündigen, sondern die Kündigung beim Alt-Anbieter durch den neuen Provider durchführen lassen sollte. Nur dann kann ein reibungsloser Übergang mit Portierung der Rufnummer gewährleistet werden.
Da es sich aber um eine außerordentliche Kündigung des Alt-Providers handelt, stellen sich folgende Fragen: Soll der Kunde wie bisher den neuen Anbieter mit der Kündigung des Alt-Anbieters beauftragen oder vorher selbst sicherheitshalber eine außerordentliche Kündigung an den Alt-Anbieter senden? Muss ein Alt-Anbieter eine vom neuen Anbieter übersandte Kündigung sofort ausführen, auch wenn die 24-monatige Mindestvertragslaufzeit noch nicht um ist? Muss der neue Anbieter dazu explizit mitteilen, dass der Kunde eine außerordentliche Kündigung wünscht?
Die Gefahr von (unabsichtlichen oder absichtlichen) Missverständnissen ist in diesem Fall gegeben: Besteht nicht die Gefahr, dass der Alt-Anbieter eine Kündigung durch den neuen Anbieter bewusst falsch interpretiert und erst zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bestätigt, obwohl der Kunde außerordentlich den sofortigen Wechsel möchte? Überhaupt: Wie kann der Kunde sicher sein, dass einerseits sein außerordentlicher Wechselwunsch sofort umgesetzt wird, aber andererseits der Wechsel und die Portierung nahtlos und reibungslos klappen?
Die Ausführungen der Bundesnetzagentur
Alle diese Fragen haben wir an die Bundesnetzagentur gestellt - und ein Sprecher schrieb uns daraufhin:
Da sich bisheriger Anbieter und neuer Anbieter im Wechselprozess untereinander vorabstimmen, dürfte die Ausübung eines Sonderkündigungsrechts bei Vertragsänderungen zu keinen grundlegenden Problemen im Wechselprozess führen. Vorausgesetzt, der jeweilige Kunde kümmert sich rechtzeitig um einen Anbieterwechsel. Dabei sollten Kunden dem neuen Anbieter die Tatsache mitteilen, dass Grundlage ihrer Kündigungserklärung ein Sonderkündigungsrecht ist. Sofern Kunden sicher gehen wollen, dass ihre außerordentliche Kündigung dem bisherigen Anbieter rechtzeitig zugeht, können Kunden ihre Kündigungserklärung auch selbst an den bisherigen Anbieter übermitteln. Im Anschluss sollten sich Kunden zügig einen neuen Anbieter suchen, um zu vermeiden, dass zum Vertragsende die Versorgung länger als einen Tag unterbrochen ist.
Zu beachten ist, dass eine Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden kann, in dem die Unterrichtung über die Vertragsänderung wirksam werden soll. Der Vertrag kann frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Der bisherige Anbieter muss Endnutzer mindestens einen Monat, höchsten zwei Monate, bevor eine Vertragsänderung wirksam werden soll, über den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung sowie über das Kündigungsrecht unterrichten.
Quelle; teltarif.
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Anbieterwechsel nach Preiserhöhung
Foto: teltarif.de/Anne Katrin Figge - fotolia.com, Montage: teltarif.de
In diesem Jahr haben sicherlich bereits viele Festnetz-Internet-Kunden ihren Anbieter gewechselt. Der Grund dafür sind zahlreiche Preiserhöhungen, die von den Providern nicht nur Kunden übermittelt werden, deren 24-monatige Mindestvertragslaufzeit abgelaufen ist. Manche Kunden haben die Mitteilung erhalten, obwohl sie erst wenige Monate im Vertrag sind und eigentlich mit einem stabilen Preis für zwei Jahre gerechnet hatten.
Selbstverständlich müssen die Provider in dem Fall dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen. Nicht immer findet der Kunde bei einem anderen Provider einen günstigeren Anschluss - manchmal ist der erhöhte Preis des bisherigen Providers immer noch günstiger als die Neupreise bei anderen Anbietern. Nichtsdestotrotz kündigen viele Kunden in der Situation trotzdem - um dem Provider zu zeigen, dass sie so nicht behandelt werden möchten.
Ein teltarif.de-Leser hat uns gefragt: Wie läuft das in diesem Fall mit dem Anbieterwechsel?
Fragestellungen zum Sonderfall
Die Bundesnetzagentur empfiehlt generell seit Jahren das auch von teltarif.de beschriebene Standard-Verfahren, bei dem man keinesfalls selbst beim alten Anbieter kündigen, sondern die Kündigung beim Alt-Anbieter durch den neuen Provider durchführen lassen sollte. Nur dann kann ein reibungsloser Übergang mit Portierung der Rufnummer gewährleistet werden.
Da es sich aber um eine außerordentliche Kündigung des Alt-Providers handelt, stellen sich folgende Fragen: Soll der Kunde wie bisher den neuen Anbieter mit der Kündigung des Alt-Anbieters beauftragen oder vorher selbst sicherheitshalber eine außerordentliche Kündigung an den Alt-Anbieter senden? Muss ein Alt-Anbieter eine vom neuen Anbieter übersandte Kündigung sofort ausführen, auch wenn die 24-monatige Mindestvertragslaufzeit noch nicht um ist? Muss der neue Anbieter dazu explizit mitteilen, dass der Kunde eine außerordentliche Kündigung wünscht?
Die Gefahr von (unabsichtlichen oder absichtlichen) Missverständnissen ist in diesem Fall gegeben: Besteht nicht die Gefahr, dass der Alt-Anbieter eine Kündigung durch den neuen Anbieter bewusst falsch interpretiert und erst zum Ende der Mindestvertragslaufzeit bestätigt, obwohl der Kunde außerordentlich den sofortigen Wechsel möchte? Überhaupt: Wie kann der Kunde sicher sein, dass einerseits sein außerordentlicher Wechselwunsch sofort umgesetzt wird, aber andererseits der Wechsel und die Portierung nahtlos und reibungslos klappen?
Die Ausführungen der Bundesnetzagentur
Alle diese Fragen haben wir an die Bundesnetzagentur gestellt - und ein Sprecher schrieb uns daraufhin:
Da sich bisheriger Anbieter und neuer Anbieter im Wechselprozess untereinander vorabstimmen, dürfte die Ausübung eines Sonderkündigungsrechts bei Vertragsänderungen zu keinen grundlegenden Problemen im Wechselprozess führen. Vorausgesetzt, der jeweilige Kunde kümmert sich rechtzeitig um einen Anbieterwechsel. Dabei sollten Kunden dem neuen Anbieter die Tatsache mitteilen, dass Grundlage ihrer Kündigungserklärung ein Sonderkündigungsrecht ist. Sofern Kunden sicher gehen wollen, dass ihre außerordentliche Kündigung dem bisherigen Anbieter rechtzeitig zugeht, können Kunden ihre Kündigungserklärung auch selbst an den bisherigen Anbieter übermitteln. Im Anschluss sollten sich Kunden zügig einen neuen Anbieter suchen, um zu vermeiden, dass zum Vertragsende die Versorgung länger als einen Tag unterbrochen ist.
Zu beachten ist, dass eine Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden kann, in dem die Unterrichtung über die Vertragsänderung wirksam werden soll. Der Vertrag kann frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Der bisherige Anbieter muss Endnutzer mindestens einen Monat, höchsten zwei Monate, bevor eine Vertragsänderung wirksam werden soll, über den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung sowie über das Kündigungsrecht unterrichten.
Quelle; teltarif.