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Musterklage VW

noppler

Hacker
Registriert
24. September 2010
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Hallo , ich habe heute von (no-reply@mein-vw-vergleich.de) eine Zusage per Mail bekommen. Der Wortlaut der Email lautet.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns erneut, dass Sie sich mit Volkswagen vergleichen möchten.

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Ihr Angebot auf Abschluss eines Vergleichs hiermit annehmen. Der Vergleichsschluss ist damit wirksam.

Wie geht es weiter?

Die Auszahlung des mit Ihnen vereinbarten Einmalzahlungsbetrages in Höhe von EUR ....... durch Volkswagen erfolgt binnen zwölf Wochen ab dem heutigen Tag.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass es aufgrund der Vielzahl der geschlossenen Vergleiche einige Wochen dauern kann, bis die Zahlung auf dem von Ihnen angegebenen Konto eingeht. Bitte sehen Sie vor Ablauf der Zahlungsfrist von Nachfragen ab.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die beigefügte Widerrufsbelehrung einschließlich des Muster-Widerrufsformulars.


Mit freundlichen Grüßen


Ihre Volkswagen AG


Anlagen

  • Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular


kann jemand so eine Mail bestätigen.
 
Hi

wird wohl stimmen:


HF
 
Hi,
das kommische ist halt Damen und Herren...WArum keine persönliche Anschrift.

Naja nunlassen wir uns überraschen.
 
Hi,

bis jetzt ist noch nichts gekommen.Skydiver wie sieht es bei Dir aus.
 
BGH: Volkswagen muss betrogene Diesel-Kunden entschädigen

Volkswagen muss Kunden Schadenersatz zahlen, die ein Auto mit illegaler Abgasnachbehandlung gekauft haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Abgasbetrug von Volkswagen ein weitreichendes Urteil gefällt. Der Konzern muss das Auto zurücknehmen und Käufern den Kaufpreis erstatten. Nur eine Nutzungspauschale für die gefahrenen Kilometer darf abgezogen werden. (Az. VI ZR 252/19) „Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig zu bezeichnen“, sagte der Vorsitzende Richter des 6. Zivilsenats, Stephan Seiters, am Montag (25. Mai 2020) in der Begründung der Entscheidung.

Volkswagen habe „im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste Täuschung“ des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gehandelt. Und das Unternehmen habe „systematisch und langwierig Fahrzeuge in Verkehr gebracht“, deren Motorsteuerungs-Software für die Täuschung programmiert worden war. Der BGH gehe von einer „strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörde“ aus. „Ein solches Verhalten ist mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren“, betonte Seiters.

Die obersten Zivilrichter bestätigten mit ihrer Entscheidung ein käuferfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Es hatte Volkswagen wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung verpflichtet, dem Käufer eines gebrauchten VW Sharan gut 25.600 Euro plus Zinsen zu erstatten. Der Mann hatte argumentiert, er habe der Werbung vertraut und geglaubt, ein „sauberes Auto“ gekauft zu haben.

Der Skandal um die illegale Abgasnachbehandlung in Millionen Volkswagen-Modellen mit Dieselmotor war am Vorabend der IAA 2015 aufgeflogen. Damals kam ans Licht, dass die Stickoxid-Emissionen des Des Dieselmotors EA189 viel höher waren, als Tests auf dem Prüfstand zeigten. Volkswagen hatte die – nicht illegale – Prüfstandserkennung zur Manipulation von Abgaswerten genutzt. Aufgefallen war der Betrug, weil sich die Prüfstandswerte auf der Straße unter keinen Umständen nachvollziehen ließen.

VW: "Dem Kunden ist kein Schaden entstanden"

Gegen das Koblenzer Urteil hatten beide Seiten Revision eingelegt. Der Kläger hatte 2014 knapp 31.500 Euro für das Auto bezahlt und wollte den vollen Preis zurück. VW wollte gar nichts zahlen. Der Hersteller hatte stets argumentiert, die Autos seien jederzeit voll nutzbar gewesen. Den Kunden sei also kein Schaden entstanden. Angesichts des Wertverlustes, den Käufer nach der Aufdeckung des Betrugs hinnehmen mussten, hatte diese Äußerung für viel Kritik gesorgt.

Das Urteil dürfte vor allem für jene Kunden interessant sein, die vergleichsweise wenig gefahren sind, da bei ihnen die Abzüge durch die Nutzungspauschale gering sind. Grundsätzlich kann allerdings nur derjenige profitieren, der selbst geklagt hat – sofern über seine Einzel-Klage noch nicht abschließend geurteilt wurde. Laut Volkswagen sind aktuell noch rund 60.000 Verfahren anhängig, also weder rechtskräftig entschieden noch per Vergleich beendet.

Ohne Auswirkung auf Musterfeststellungsverfahren

Das BGH-Urteil ist für viele dieser Fälle eine wichtige Weichenstellung. Trotzdem sind immer noch viele Rechtsfragen ungeklärt. Die Karlsruher Richter haben für Juli 2020 bereits die nächsten drei Verhandlungen zu anderen Diesel-Fällen angesetzt, weitere sollen folgen. Auf den im Rahmen einer Musterfeststellungsklage ausgehandelten Vergleich, den laut VW inzwischen rund 235.000 Diesel-Besitzer akzeptiert haben, hat das Urteil keine Auswirkungen mehr.

Quelle; heise
 
Eine Frage am Rande. Habe ich denn noch eine Chance da etwas zu holen, wenn ich genau so einen Auto habe und bis heute noch gar nichts unternommen habe?
 
@sekretär
Warum nicht? Du kannst dabei ja nichts verlieren, wenn Du es jetzt noch versuchst!


Viele Grüße
Lecter
 
Abgas-Skandal: Was das BGH-Urteil in Sachen Volkswagen bedeutet

Der BGH hat ein wegweisendes Urteil gegen Volkswagen gesprochen. Was bedeutet das für Autokäufer und andere potenziell sittenwidrige Autos?

Seit Volkswagen eine illegale Abschalteinrichtung für die Abgasnachbehandlung in Fahrzeugen mit dem Motor Typ EA189 verwendet hatte, kam eine exorbitant hohe Klagewelle gegen den Konzern ins Rollen. Zehntausende Klagen sind derzeit immer noch gegen Volkswagen anhängig. Streitig im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Rückabwicklung waren insbesondere die Fragen:
  • War der Mangel erheblich, sodass er einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigte?
  • Steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zu?
  • Müssen sich gezogene Nutzungen (gefahrene Kilometer) im Rahmen der Rückabwicklung anrechnen lassen?
  • Wer ist der Anspruchsgegner? Der jeweilige Händler oder Volkswagen?
Bewegung kam zusätzlich mit der Musterfeststellungsklage ins Spiel. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Volkswagen haben einen Vergleich geschlossen, bei dem Volkswagen in etwa 830 Millionen Euro an seine betroffenen Kunden zahlen musste. Die Entschädigungen betragen zwischen 1350 bis 6257 Euro pro Fall. Der Vergleich war vor allem für jene Kunden interessant, die einen aufwendigen und kostspieligen Prozess vermeiden wollten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Mai 2020 festgestellt, dass Käufern eines vom Abgasbetrug betroffenen Fahrzeuges ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) zusteht. Dies ist in der Regel der Brutto-Kaufpreis. Der Käufer muss sich jedoch die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Der Schaden besteht nach Ansicht des BGHs bereits in der abstrakten Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges oder dass dieses im Betrieb beeinträchtigt sein könnte.

Verfahrensgang

Das erstinstanzliche Landgericht Bad Kreuznach wies die Klage eines Gebrauchtkäufers gegen Volkswagen noch ab. Nach Ansicht des Landgerichts bestand zwischen dem Käufer und Volkswagen keine Vertragsbeziehung, sodass vertragliche Ansprüche, insbesondere solche aus dem Kaufrecht, ausschieden. Auch eine deliktische Haftung sei ausgeschlossen, da Volkswagen nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Nach Auffassung des Gerichts lag keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor.

Das Oberlandesgericht Koblenz sah dies anders und verurteilte Volkswagen zur Zahlung. Nach Auffassung des OLG Koblenz hatte Volkswagen durch das Inverkehrbringen der eingesetzten Abgaseinrichtung eine entsprechende Täuschungshandlung verübt. Diese Täuschung wurde entweder aktiv unterstützt oder zumindest bewusst nicht unterbunden. Die beklagte Volkswagen AG muss sich dabei das Handeln ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof folgte nun überwiegend dieser Auffassung des OLG Koblenz.

Was bedeutet das für wen?

Geschädigte Kunden, die ein Fahrzeug mit dieser illegalen Abgasvorrichtung erworben haben, haben gegenüber Volkswagen einen Anspruch auf Schadensersatz – in der Regel den Bruttokaufpreis, wenn sie im Gegenzug das Fahrzeug zurückgeben. Voraussetzung ist, dass ein Fahrzeug mit der betroffenen Abgasvorrichtung erworben wurde und der Anspruch noch nicht verjährt ist. Ausschlaggebend für den Schadensersatzanspruch ist zunächst der Fahrzeugkaufpreis, abzüglich der gefahrenen Kilometer.

Wann verjährt der Anspruch?

Die Verjährung im Rahmen des Abgasbetrugs ist juristisch umstritten. Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese beträgt drei Jahre. Problematisch ist hierbei der Beginn der Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Ende des Jahres „in dem:
  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Entscheidend hierbei ist die Frage, wann die Käufer Kenntnis von den „Anspruch begründenden Tatsachen erlangt haben“. Hier spalten sich nun die Meinungen:

a) Kenntnis mit Berichterstattung: 2015 wurde der Abgasskandal öffentlich. Geht man daher vom Jahr 2015 und der „regelmäßigen Verjährung aus“, hätten Käufer die Ansprüche gegen Volkswagen bis zum 31.12.2018 geltend machen müssen.

b) Kenntnis mit Informationsschreiben: Andere setzen beim Beginn der Verjährung auf die Informationsschreiben von Volkswagen, in denen sie die betroffenen Kunden entsprechend informiert haben. Die Informationsschreiben erreichten Kunden von 2016 – 2017. Demnach hätten Ansprüche bis zum 31.12.2019 oder 31.12.2020 geltend gemacht werden müssen.

c) Kenntnis mit dem Urteil des BGHs: Eine neuere Auffassung geht davon aus, dass die Kenntnis erst mit dem ersten Urteil des Bundesgerichtshofs entstanden ist, daher erst im Jahr 2020, sodass Kunden ihre Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zum 31.12.2023 geltend machen könnten. Diese Frage ist noch nicht abschließend geklärt. Ein Verjährungsbeginn mit dem Urteil des BGHs anzunehmen scheint jedoch zweifelhaft. Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften ist es gerade, Rechtssicherheit und -frieden zu schaffen. Spätestens mit den Informationsschreiben an die betroffenen Kunden dürfte mit einer Kenntnisnahme zu rechnen sein.

d) Hemmung der Verjährung: Unter Umständen bleibt noch die Hemmung der Verjährung. Diese kann einerseits mit dem Beitritt der Musterfeststellungsklage erzielt worden sein, durch Vergleichsverhandlungen mit Volkswagen oder mittels Klageverfahren oder Mahnbescheid. Die Hemmung endet in der Regel jedoch sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Annahmefrist des Vergleiches endete zum 30.04.2020, sodass spätestens bei Nichtannahme des Vergleichs die Ansprüche binnen sechs Monaten noch geltend gemacht werden müssen.

e) Teilweise 10-jährige Verjährungsfrist: Teilweise wird zudem angenommen, dass im Falle von Volkswagen nicht die „regelmäßige Verjährung“ gilt, sondern erst nach 10 Jahren gemäß § 852 BGB. Ob dieser Fall hier einschlägig ist, bleibt offen bzw. ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Vergleich oder Urteil abwarten?

Die Verjährung wird wohl auch in Zukunft die obersten Gerichte beschäftigen. Spätestens für Ansprüche, die nach dem 31.12.2019 geltend gemacht werden, dürfte eine gerichtliche Auseinandersetzung, trotz des Urteils des BGHs, kein „Selbstläufer“ mehr sein. Das prozessuale Risiko dürfte daher enorm steigen.

Was ist besser, Vergleich oder Urteil abwarten?

Die Vergleiche, insbesondere solche im Rahmen der Musterfeststellungsklage mit der vzbv, lagen im Betrag zwischen 1350 und 6257 Euro. Auf den ersten Blick stehen Kläger besser da, wie die nachfolgende Rechnung aus dem Verfahren zeigt:

Bruttokaufpreis: 31.490 €
Gefahrene Kilometer: 52.229 km
Erwartete Gesamtlaufleistung: 300.000 km
Laufleistung beim Gebrauchtkauf: 20.000 km
Erwartete Restlaufleistung zum Erwerbszeitpunkt: 280.000 km

Der Senat berechnete als Nutzungsentgelt:

Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Restlaufleistung

Im Fall des BGH-Urteils ergibt sich daraus ein Abzug von 5873,90 Euro. Der Auszahlungsbetrag liegt daher bei 25.616,10 Euro nebst Zinsen (5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 24. November 2017). Dabei muss nun jedoch auch das Fahrzeug zurückgegeben werden. Dennoch ist das eine stolze Rückzahlungssumme, wenn man bedenkt, dass das Fahrzeug fast 5 Jahre genutzt wurde.

Hohes Prozessrisiko
Käufer, die Klage eingereicht haben, stehen also aktuell finanziell recht gut da. Sie trugen jedoch ein hohes Prozesskostenrisiko, das sollte nicht vergessen werden. Die Käufer, die sich der Musterfeststellungsklage anschlossen, hatten solch ein Risiko nicht. Das Prozesskostenrisiko, sofern keine Rechtsschutzversicherung vorhanden, betrug im hiesigen BGH-Fall ungefähr 26.500 Euro mit allen Anwalts- und Gerichtskosten, die die Partei zu zahlen hat, die den Prozess verliert. Umentscheiden können sich Käufer ohnehin nicht. Außergerichtliche Vergleiche werden fast ausschließlich mit einer Abgeltungsklausel abgeschlossen. Wer den Vergleich annimmt, kann also im selben Fall nicht noch einmal klagen.

Ob ein Vergleich oder eine fortgesetzte Klage besser ist, hängt ohnehin immer vom individuellen Vergleichsvorschlag ab. Berücksichtigen sollte man jedoch, dass die gefahrenen Kilometer bis zum Ende des Prozesses natürlich auch als Nutzungsentschädigung abgezogen werden. Nicht jeder kann das Auto für einen Gerichtsprozess einmotten. Auch muss jeder für sich selbst entscheiden, ob man unter Umständen jahrelang auf ein entsprechendes Urteil warten möchte, was die Auszahlung natürlich verzögert. Zudem ist nicht jeder Fall identisch mit dem vom BGH entschiedenen Fall. Es liegen immer leichte Abweichungen vor, insbesondere im Hinblick auf die Verjährung.

Wie hoch ist der Anspruch für Kläger, die ihr Auto behalten wollen?

Nach dem Urteil des BGHs haben Käufer grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz, daher auch einen Anspruch auf den Ersatz des entstandenen Minderwertes. Der Minderwert ist in der Praxis jedoch schwierig zu ermitteln. Hierzu hat der BGH bislang keine Stellung bezogen.

Was bedeutet das Urteil für Verfahren gegen andere Hersteller?

Hersteller, die bewusst eine entsprechende Abgaseinrichtung installiert haben, sind ebenso wie Volkswagen dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Je nach Hersteller stellt sich die Frage, ob die jeweiligen Täuschungshandlungen identisch zu denen von Volkswagen sind. Im Falle von Volkswagen wusste der Leiter der Entwicklungsabteilung bereits seit 2011 von der Abschalteinrichtung. Ob dies auch bei anderen Herstellern der Fall war, wissen wir noch nicht. Auch hier müssen Käufer auf die Verjährungsfristen achten, zum Beispiel anlässlich der durchgeführten Rückrufaktionen.

Der Unterschied zwischen Volkswagen und anderen Herstellern liegt jedoch darin, dass Volkswagen zugab, illegale Abschalteinrichtungen zu verwenden, während die Konkurrenz das bis heute abstreitet. Grundsätzlich trägt nämlich erst einmal der klagende Käufer die Beweislast. Er müsste demnach beweisen, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegt. Der BGH urteilte im aktuellen Fall, dass Volkswagen eine sekundäre Darlegungslast habe. Der Konzern hätte im Prozess daher einen abweichenden Geschehensablauf darlegen müssen, ähnlich wie bei Filesharing-Fällen, bei denen der Anschlussinhaber einen abweichenden Geschehensablauf liefern muss, um sich aus der Haftung zu befreien. Ob andere Hersteller, in denen eine Führungsperson möglicherweise keine Kenntnis hatte, auch eine sekundäre Darlegungslast haben, bleibt bis zu entsprechenden Urteilen offen.

Kann VW das (damalige) Management zur Verantwortung ziehen?

Nach deutschem Recht gibt es mehrere Haftungsmöglichkeiten:
  • Geschäftsführerhaftung (z. B. GmbH)
  • Vorstandshaftung (z. B. AG)
  • Mitarbeiterhaftung
Um eine Haftung zu begründen, bedarf es in der Regel mindestens Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit. Hierbei ist fraglich, ob den Verantwortlichen so etwas nachgewiesen werden kann. Hierzu müssen wir auch abwarten, was bei den laufenden Strafprozessen gegen verschiedene Verantwortliche der Volkswagen AG herauskommt. Bei den noch laufenden Verfahren will Volkswagen die Gerichte „schnellstmöglich entlasten”. Sie wird den Klägern also weitere Vergleichsangebote machen.

Quelle; heise
 
Kein Schadensersatz bei VW-Kauf nach 2015

BGH-Urteil zu Diesel-Skandal

VW hat nachweislich Millionen Diesel-Käufer getäuscht und schuldet Klägern Schadensersatz. Die müssen ihren Diesel allerdings vor Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft haben, sonst gehen sie leer aus.

Käufer eines manipulierten VW-Diesel haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 gekauft haben. Das urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Damit wurde die Klage eines Kunden abgewiesen, der erst im August 2016 einen gebrauchten VW-Touran zum Kaufpreis von 13.600 Euro erwarb. Nachdem der VW-Konzern die Unregelmäßigkeiten bei der Abgastechnik im September 2015 selbst eingeräumt habe, könne man nicht mehr von arglistiger Täuschung unwissender Kunden sprechen, so die Begründung.

Quelle; tagesschau.de
 
BGH: Volkswagen muss Diesel-Klägern auch Finanzierungskosten erstatten

Eine Geschädigte im Diesel-Skandal muss auch die Kosten für die Finanzierung des Fahrzeugs erstattet bekommen, entschied der Bundesgerichtshof.

Volkswagen muss einer im Abgas-Skandal Geschädigten auch die Finanzierungskosten erstatten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Klägerin sei nach den Paragrafen 826, 249 Absatz 1 BGB so zu stellen, als sei es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen-Bank teilweise finanziert, daher müsse Volkswagen neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finanzierungskosten in voller Höhe erstatten.

Die Klägerin hatte im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf gekauft. Dessen Dieselmotor des Typs EA189 hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Den Kaufpreis bezahlte die Klägerin zum Teil in bar, die Restraten finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen-Bank. Es ergaben sich Kosten in Höhe von 3275,55 Euro für Zinsen und Kreditausfallversicherung, die Volkswagen nicht erstatten wollte.

Vorsätzlich sittenwidrig

Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidungen der Kölner Vorinstanzen. Diese hätten nach der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass Volkswagen die Klägerin durch das Fahrzeug mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Die Klägerin hatte keinen "Liquiditätsvorteil" im Vergleich dazu, wenn sie das Auto nicht gekauft hätte. Die Finanzierungskosten hätten auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs erhöht und auch nicht den Gebrauchsvorteil vergrößert, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

Der BGH hatte vor knapp einem Jahr entschieden, dass Volkswagen seine Kunden mit dem Motor Typ EA189 systematisch getäuscht hatte. Hätten sie gewusst, dass die Diesel-Autos viel mehr Schadstoffe ausstießen als auf dem Prüfstand messbar, hätten sie sich vermutlich für ein anderes Fahrzeug entschieden. In den meisten Fällen haben Kläger deshalb das Recht, ihr Auto zurückzugeben. Sie bekommen aber nicht das komplette Geld wieder, sondern müssen sich die Nutzung anrechnen lassen. VW hat sich seither mit Zehntausenden Kunden auf einen Vergleich geeinigt.


Quelle; heise
 
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