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Monsanto zerstört Honig: Imker müssen Jahres-Ernte vernichten

claus13

Elite Lord
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[h=1]Monsanto zerstört Honig: Imker müssen Jahres-Ernte vernichten[/h]
[h=1][/h] Link ist nicht mehr aktiv. | Veröffentlicht: 31.10.13, 18:02 |
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Die Pollen von Monsanto-Mais haben den Honig von bayrischen Imkern verunreinigt. Daher wurde dem Honig die Zulassung verwehrt - ohne die geringste Schuld der Imker. Selbst beim Verschenken des Honigs würden sich die Imker strafbar machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden: Die Bienen müssen von den Monsanto-Feldern ferngehalten werden.



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Die Imker können nicht verhindern, dass ihre Bienen mit gentechnisch veränderten Pollen in Berührung kommen. Das können nur die Gerichte. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich vor einer grundlegenden Entscheidung gedrückt. (Foto: dpa)

Eine Gruppe deutscher Imker wehrt sich seit sechs Jahren gegen die Verunreinigung ihres Honigs durch Monsanto. Sie zogen vor Gericht, weil sie wirksame Schutzmaßnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Mais der Sorte MON810 verlangten. Eine Verunreinigung des Honigs mit den Mais-Pollen soll so verhindert werden.
Doch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat jetzt die Revisionen der Imker zurückgewiesen.
Die Bayrische Landesanstalt für Landwirtschaft hatte in den Jahren 2005 bis 2008 auf einem Versuchsfeld gentechnisch veränderten Mais von Monsanto angebaut. Die Bienenhäuser der Kläger waren zwischen ein bis drei Kilometer von der Anbaufläche entfernt. Obwohl Karl-Heinz Bablok die Bienenhäuser sofort vom Standort entfernte, wurde in seinem Honig gentechnisch veränderte DNS gefunden.
Der Imker zog vor Gericht, einige Kollegen schlossen sich Bablok an. Sie verklagten den Freistaat Bayern. Vor Gericht wurde festgestellt, dass der Honig durch die Monsanto-Pollen „wesentlich beeinträchtigt“ ist. Der Honig verliert somit seine Zulassung als Lebensmittel – ohne dass den Imker die geringste Schuld trifft. Der Honig ist nicht verkehrsfähig, darf deswegen nicht einmal verschenkt werden. Bayern ging in Berufung, bis schließlich der Europäische Gerichtshof im Sinne der Imker
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Im aktuellen Rechtsstreit wollten Schutzmaßnahmen gegen Gentechnik-Anbauflächen durchsetzen. Doch in dieser Sache erfolgte nun die Zurückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
In der
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des Bundesverwaltungsgerichts heißt es, dass größere Sicherheitsabstände zwischen Bienen-Häuschen und Versuchs-Anbauflächen nicht eingehalten werden müssen. Auch andere Vorsorgemaßnahmen sind nicht verhältnismäßig, so das Gericht.
Es sei auch nicht davon auszugehen, dass gentechnisch veränderter Mais wieder am selben Ort angebaut wird. Es sei zu erwarten, dass der Monsanto-Mais erst dann wieder in Verkehr gebracht wird, wenn sich die Zulassung als Lebensmittel auch auf Pollen erstreckt, so das Gericht.
„Die Entscheidung ist eine herbe Enttäuschung für uns“, sagt Thomas Radetzki den Deutschen Wirtschafts Nachrichten. „Das Gericht hat die einmalige Chance nicht wahrgenommen, Stellung zu beziehen“, so der Initiator des
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, welches die Klagen der Imker finanziert.
„Man muss sich vorstellen, dass eine ganze Jahresernte Honig vernichtet werden musste. Obwohl Karl-Heinz Bablok alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat. Er hat seine Bienenhäuser weit genug von der Anbaufläche mit Gen-Mais weggestellt, als er davon erfahren hat. Da war es aber schon zu spät, einige Pollen waren schon in den Honig gelangt“, so Radetzki.
Die Bienen fliegen durchschnittlich nicht weiter als drei Kilometer, um sich Nahrung zu holen und Blüten zu bestäuben. Sollten nur zwei Prozent der bayrischen Maisfelder auf gentechnisch veränderte Mais-Sorten umgestellt werden, gibt es in Bayern keinen Platz mehr, wo Bienen nicht mit Gen-Pollen in Berührung kommen – so die Berechnungen von Radetzki.
Dennoch sei der sechsjährige Gang durch die Instanzen auch erfolgreich gewesen: „Mit dem Europäischen Gerichtsurteil haben wir erreicht, was wir wollten: Null Toleranz gegenüber gentechnisch veränderten Pflanzen.
Aufgeben werden die Imker auf keinen Fall. „Wir warten jetzt den Schriftsatz der Anwälte ab. Wir wollen vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Schließlich geht es ja auch um Beschädigung unseres Eigentums“, so Radetzki.
Alternativ könnten die Imker ihren Bienen erklären, dass sie ab sofort Haustiere sind, die nicht über den Zaun fliegen dürfen.
Früher gab es das Natur-Recht.
Heute hat die Natur jedes Recht verwirkt.
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Karl-Heinz Bablok (li.) musste seine Jahresernte Honig in der Augsburger Müllverbrennungsanlage vernichten. Hätte er auch nur ein Glas verkauft oder verschenkt, hätte er sich strafbar gemacht. (Foto: Thomas Radetzki)




Quelle:
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Gruß
claus13
 
AW: Monsanto zerstört Honig: Imker müssen Jahres-Ernte vernichten

Das große Problem ist immer und überall die blödsinnige Justits, egal auf welcher Ebene. Wir als Verbraucher dürfen (müssen unbewußt) Genmais essen, er darf angebaut, und warscheinlich auch verkauft werden, aber die selben Pollen die, die Bienen sammeln sind scheinbar in ihrem Honig hoch gefährlich! Das ist schon eine Frechheit was an deutschen Gerichten so abgeht. Wir haben zu viele Richter die scheinbar schon Genmanpuliert sind.

Strippenzieher
 
AW: Monsanto zerstört Honig: Imker müssen Jahres-Ernte vernichten

[h=1]EuGH: Mit Genmais-Pollen verunreinigter Honig darf nur mit Genehmigung in den Verkehr gebracht werden[/h]
[h=2]Pollen stellen nur bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit und Unfähigkeit zur Übertragung genetischen Materials keinen GVO mehr dar[/h]Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die genetisch veränderte Pollen enthalten, dürfen als Produkte nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil bekannt gegeben.

Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO)* sieht vor, dass diese nur nach einer
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absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen. Außerdem bestimmt die Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel**, dass zur Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, vor ihrem Inverkehrbringen einer Zulassung bedürfen.
[h=4]1998 Genehmigung für Genmais[/h]Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen Monsanto eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais des Typs MON 810. Dieser Mais enthält ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden.
[h=4]Kläger produziert Honig in unmittelbarer Nähe zum angebauten Genmais[/h] In einem Rechtsstreit stehen sich Herr Bablok, der Betreiber einer Liebhaberimkerei, und der Freistaat Bayern (Deutschland) gegenüber, dem verschiedene Grundstücke gehören, auf denen in den vergangenen Jahren zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde. Herr Bablok produziert in der Nähe dieser Grundstücke
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zum Verkauf und für den Eigenbedarf. Bis zum Jahr 2005 produzierte er auch
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zum Verkauf als Lebensmittel in Form von Nahrungsergänzungsmitteln. Im Jahr 2005 wurden im Maispollen, der von Herrn Bablok in Bienenstöcken geerntet worden war, die sich in 500 m Entfernung von den Grundstücken des Freistaats Bayern befanden, DNA von MON 810-Mais sowie genetisch veränderte Proteine festgestellt. Ferner wurden in einzelnen Proben des Honigs von Herrn Bablok sehr geringe Mengen der DNA von MON 810-Mais nachgewiesen.
[h=4]Honig wegen Genmaisspuren nicht mehr verkehrsfähig[/h]Herr Bablok ist der Ansicht, dass das Vorhandensein von Spuren des genetisch veränderten Maises dazu führe, dass seine Imkereiprodukte nicht mehr verkehrs- und gebrauchsfähig seien, und geht deshalb vor den deutschen Gerichten gegen den Freistaat Bayern vor; vier andere Betreiber von Liebhaberimkereien haben sich ihm angeschlossen.
[h=4]VGH legt Frage wegen Genehmigung dem EuGH vor[/h]Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) hat dargelegt, dass der streitige Pollen zu dem Zeitpunkt, zu dem er in den Honig oder in die
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auf der Grundlage von Pollen gelange, seine Fähigkeit zur Befruchtung verloren habe. Er ersucht um Klarstellung der damit verbundenen Folgen. Er möchte vom Gerichtshof in erster Linie wissen, ob der bloße Umstand, dass in den fraglichen Imkereiprodukten genetisch veränderter Maispollen vorhanden ist, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, zur Folge hat, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte einer Zulassung bedarf.
[h=4]Pollen nur GVO, wenn Organismus sich vermehren kann[/h] In seinem Urteil legt der Gerichtshof zunächst dar, dass der fragliche Pollen nur dann als GVO eingestuft werden kann, wenn er einen "Organismus" im Sinne der Richtlinie und der Verordnung darstellt, d. h. eine "biologische Einheit, die fähig ist", "sich zu vermehren" oder "genetisches Material zu übertragen". Dazu führt er aus, dass das vorlegende Gericht, da feststeht, dass der in Rede stehende Pollen jede konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, zu prüfen hat, ob er in anderer Weise fähig ist, "genetisches Material zu übertragen", wobei es die verfügbaren wissenschaftlichen Daten gebührend zu berücksichtigen und jede wissenschaftlich erwiesene Form der Übertragung von genetischem Material in Betracht zu ziehen hat.
[h=4]Honig muss vor Inverkehrbringen Zulassungsregelung unterworfen werden[/h]Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass ein Stoff wie der Pollen einer genetisch veränderten Maissorte, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise fähig ist, in ihm enthaltenes genetisches Material zu übertragen, nicht mehr von diesem Begriff erfasst wird.
Der Gerichtshof führt sodann aus, dass Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die solchen Pollen enthalten, gleichwohl im Sinne der Verordnung Lebensmittel darstellen, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Dazu stellt er fest, dass der streitige Pollen als "hergestellt aus GVO" anzusehen ist und eine "Zutat" des Honigs und der Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pollen darstellt. In Bezug auf den Honig hebt er hervor, dass der Pollen kein Fremdstoff und keine Verunreinigung, sondern ein normaler Bestandteil dieses Produkts und deshalb als "Zutat" einzustufen ist. Demzufolge wird der in Rede stehende Pollen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst und muss vor seinem Inverkehrbringen der darin vorgesehenen Zulassungsregelung unterworfen werden.
[h=4]Zufällig oder absichtlich - für Zulassungsregelung irrelevant[/h]Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es für die Anwendung dieser Zulassungsregelung auf ein Lebensmittel, das aus GVO hergestellte Zutaten enthält, nicht darauf ankommt, ob der Pollen dem Honig absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde.
Schließlich besteht die Zulassungspflicht nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig vom Anteil des genetisch veränderten Materials in dem fraglichen Erzeugnis.

Quelle:
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Wie lange wird es überhaupt noch Honig geben???

Gruß
claus13
 
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