Digitale Assistenten wie Amazon Echo können eventuell mithören. Müssen Nutzer Besucher darauf hinweisen? Die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Thomas Hollweck gaben unserer Redaktion unterschiedliche Einschätzungen.
Linden – Seit Mitte Februar ist der vernetzte Lautsprecher Amazon Echo mit integrierter digitaler Assistentin Alexa für jedermann bestellbar. Die Nachfrage nach den per Sprache steuerbaren Geräten ist groß, auch Konkurrent Google will bald mit Google Home eine eigene smarte Lautsprecher-Lösung auf den Markt bringen. Die Geräte haben eins gemeinsam: Die integrierten Mikrofone sind standardmäßig aktiviert und lauschen jederzeit auf Sprachbefehle des Nutzers.
Die Anfragen werden an die Cloud verschickt. Bei Datenschützern stehen sie deswegen in der Kritik. Doch wie steht es um die Info-Pflichten der Nutzer digitaler Assistenten gegenüber Gästen und Familienmitgliedern? Die Redaktion onlinekosten.de hat den Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke sowie den Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck um eine rechtliche Einschätzung gebeten.
Müssen Besucher darüber informiert werden, dass in der Wohnung ein digitaler Assistent wie Amazon Echo genutzt wird? Bei dieser Frage gehen die Ansichten der beiden Rechtsexperten auseinander.
Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. © WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Solmecke: Gäste über Einsatz digitaler Assistenten informieren
Quelle; onlinekosten
Linden – Seit Mitte Februar ist der vernetzte Lautsprecher Amazon Echo mit integrierter digitaler Assistentin Alexa für jedermann bestellbar. Die Nachfrage nach den per Sprache steuerbaren Geräten ist groß, auch Konkurrent Google will bald mit Google Home eine eigene smarte Lautsprecher-Lösung auf den Markt bringen. Die Geräte haben eins gemeinsam: Die integrierten Mikrofone sind standardmäßig aktiviert und lauschen jederzeit auf Sprachbefehle des Nutzers.
Die Anfragen werden an die Cloud verschickt. Bei Datenschützern stehen sie deswegen in der Kritik. Doch wie steht es um die Info-Pflichten der Nutzer digitaler Assistenten gegenüber Gästen und Familienmitgliedern? Die Redaktion onlinekosten.de hat den Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke sowie den Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck um eine rechtliche Einschätzung gebeten.
Müssen Besucher darüber informiert werden, dass in der Wohnung ein digitaler Assistent wie Amazon Echo genutzt wird? Bei dieser Frage gehen die Ansichten der beiden Rechtsexperten auseinander.
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Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke auf die Beratung der Internet und IT-Branche spezialisiert. © WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR
Solmecke: Gäste über Einsatz digitaler Assistenten informieren
Laut dem auf IT-Recht spezialisierten Anwalt Solmecke "müssen betroffene Personen, die keine Nutzer sind und deren Daten dennoch erfasst werden können, über das Vorhandensein" informiert werden. Denn es bestehe die Gefahr, dass Gäste oder Familienmitglieder durch aufgezeichnete Gespräche in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werden könnten. "Jeder hat das Recht selbst zu entscheiden, welche Informationen er von sich preisgeben möchte", erklärt Solmecke. Das Phänomen sei ohnehin nichts Neues. "Bereits seit Jahren können iPhones auf Zuruf hin aktiv werden - und zuhören", so der Kölner Anwalt.
Hollweck: Keine Aufklärungspflicht bei Nutzung von Amazon Echo & Co.
Thomas Hollweck, Spezialist für Internet- und Verbraucherrecht, sieht für Nutzer von Amazon Echo & Co. dagegen keine Aufklärungspflicht gegenüber Besuchern gegeben. "Grundsätzlich darf der Käufer von Amazon Echo darauf vertrauen, dass sich dieses rechtmäßig verhält und gegen keine Gesetze verstößt. Das heißt, der Käufer darf darauf vertrauen, dass Amazon Echo zwar ständig mithört, hierüber jedoch keine Aufzeichnungen erstellt und keine Datenweitergabe an unbefugte Dritte durchführt." Als Bürger dürfe man vom rechtschaffenen Verhalten eines Unternehmens ausgehen. Man müsse nicht "ununterbrochen alles und jeden verdächtigen, strafbare oder rechtswidrige Aktionen durchzuführen".
Würde eine Pflicht zur Aufklärung der Besucher über einen digitalen Assistenten im Haushalt bestehen, "so käme man ins Uferlose", betont Hollweck. Dann müsste ein Besucher etwa darüber informiert werden, dass es zu einer Gasexplosion kommen könne, falls der Gasherdhersteller diesen fahrlässig fehlerhaft konstruiert habe. Eine Warnpflicht gebe es immer nur dann, wenn "eine ganz konkrete Gefahr droht". Laut Hollweck sei diese aber bei Amazon Echo "zu unkonkret".
Sollten digitale Assistenten bei Besuch deaktiviert werden?
Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck ist Experte für Verbraucherrecht und Verbraucherschutz.
© Rechtsanwaltskanzlei Thomas Hollweck
Christian Solmecke weist darauf hin, dass Inhaber digitaler Assistenten es respektieren sollten, "wenn betroffene Dritte es vorziehen, dass ihre Daten nicht durch das Gerät erhoben werden." Es sei ratsam, Geräte wie Amazon Echo auszuschalten, wenn Besucher nicht damit einverstanden seien, "dass Gespräche womöglich mitgehört und aufgezeichnet werden". Für eine grundsätzliche Deaktivierung von Amazon Echo & Co. bei Besuch sieht Thomas Hollweck "keine Veranlassung". Dies sei erst dann zu erwägen, falls konkrete strafrechtlich relevante Abhörvorgänge bekannt würden.
Ist eine unterlassene Aufklärung über den Einsatz digitaler Assistenten strafbar?
Beide Anwälte erklären, dass sich Nutzer bei unterlassener Aufklärung über das Vorhandensein eines digitalen Assistenten nicht strafbar machen würden. Laut Solmecke würden die relevanten Strafnormen sich in der Regel "auf ein gezieltes Abhören" richten. Dieses sei aber bei Amazon Echo & Co. "gerade nicht gegeben". Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Inhaber entsprechender Geräte schließt Solmecke allerdings nicht aus, wenn Gespräche von Familienmitgliedern oder Gästen ohne deren Einverständnis aufgezeichnet worden seien. "Betroffene könnten dann – je nach Umständen des Einzelfalles – von dem Inhaber im Wege einer Abmahnung Unterlassung und Löschung verlangen. In besonders schweren Fällen kann zudem ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB gegenüber den Nutzern geltend gemacht werden", so Solmecke.
Dürfen digitale Assistenten in Geschäftsräumen genutzt werden?
Bei der Nutzung von Amazon Echo und ähnlicher Geräte in Büroräumen ist Vorsicht angebracht. Besonders in der Arbeitswelt gelten nach Angaben von Anwalt Solmecke "strenge datenschutzrechtliche Vorgaben". Es könne nicht ausgeschlossen werden, "dass Geräte wie Amazons Echo von Dritten missbraucht und als hochsensible Wanze verwendet werden." Hollweck geht dagegen grundsätzlich von einer unbedenklichen Nutzung digitaler Assistenten auch in Geschäftsräumen aus. Der Nutzer müsse Amazon Echo keine illegale Verwendung der mitgehörten Gespräche unterstellen. "Dennoch würde ich empfehlen, in Geschäftsräumen auf die Nutzung von Amazon Echo eher zu verzichten", so der Rat Hollwecks.
Gelten für Hersteller digitaler Assistenten besondere Informationspflichten?
Christian Solmecke bejaht dies: "Absolut. Ein elementarer Grundsatz des Datenschutzrechtes ist die Transparenz. Vereinfacht ausgedrückt, sollen Betroffene in die Lage versetzt werden jederzeit überprüfen zu können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Informationspflichten sind bislang im Bundesdatenschutzgesetz und zum Teil auch in anderen Gesetzen geregelt. Sobald 2018 die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Geltung erlangt, werden sich die von Unternehmen und Verantwortlichen zu berücksichtigenden Pflichten in Bezug auf die Information von Betroffenen nochmals vervielfachen."
Auch Thomas Hollweck erklärt, dass der Hersteller den Kunden darüber informieren müsse, "was mit seinen Daten geschieht". Und weiter: "Der Kunde geht zunächst davon aus, dass die durch Amazon Echo mitgehörten Gespräche nicht gespeichert werden und nur für Amazon Echo zur Erkennung dienen, welche Wünsche der Nutzer hat. Diese Daten werden dann bei Bedarf intern an Amazon oder sonstige Drittdienstleister weitergegeben, um die gewünschte Bestellung durchzuführen oder die gewünschte Information zu übermitteln. Sollten die Daten des Nutzers aber darüber hinaus verwendet werden, also in einer Form, mit der der Nutzer nicht rechnen muss, so sind diese bereits vor dem Kauf in besonders deutlicher Form hervorzuheben", so Hollweck.
Amazon zu Versand von Audiodaten in die Cloud
Nach Angaben von Amazon senden Echo und die kleinere, abgespeckte Version Echo Dot Audiodaten nur dann in die Cloud des Online-Händlers, wenn der Nutzer das Aktivierungskennwort ("Alexa") nennt oder die Mikrofontaste oben auf dem Gerät betätigt wird. In der Alexa-App sind alle an Amazon Echo gestellten Fragen des Nutzers abrufbar.
Hollweck: Keine Aufklärungspflicht bei Nutzung von Amazon Echo & Co.
Thomas Hollweck, Spezialist für Internet- und Verbraucherrecht, sieht für Nutzer von Amazon Echo & Co. dagegen keine Aufklärungspflicht gegenüber Besuchern gegeben. "Grundsätzlich darf der Käufer von Amazon Echo darauf vertrauen, dass sich dieses rechtmäßig verhält und gegen keine Gesetze verstößt. Das heißt, der Käufer darf darauf vertrauen, dass Amazon Echo zwar ständig mithört, hierüber jedoch keine Aufzeichnungen erstellt und keine Datenweitergabe an unbefugte Dritte durchführt." Als Bürger dürfe man vom rechtschaffenen Verhalten eines Unternehmens ausgehen. Man müsse nicht "ununterbrochen alles und jeden verdächtigen, strafbare oder rechtswidrige Aktionen durchzuführen".
Würde eine Pflicht zur Aufklärung der Besucher über einen digitalen Assistenten im Haushalt bestehen, "so käme man ins Uferlose", betont Hollweck. Dann müsste ein Besucher etwa darüber informiert werden, dass es zu einer Gasexplosion kommen könne, falls der Gasherdhersteller diesen fahrlässig fehlerhaft konstruiert habe. Eine Warnpflicht gebe es immer nur dann, wenn "eine ganz konkrete Gefahr droht". Laut Hollweck sei diese aber bei Amazon Echo "zu unkonkret".
Sollten digitale Assistenten bei Besuch deaktiviert werden?
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Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Hollweck ist Experte für Verbraucherrecht und Verbraucherschutz.
© Rechtsanwaltskanzlei Thomas Hollweck
Christian Solmecke weist darauf hin, dass Inhaber digitaler Assistenten es respektieren sollten, "wenn betroffene Dritte es vorziehen, dass ihre Daten nicht durch das Gerät erhoben werden." Es sei ratsam, Geräte wie Amazon Echo auszuschalten, wenn Besucher nicht damit einverstanden seien, "dass Gespräche womöglich mitgehört und aufgezeichnet werden". Für eine grundsätzliche Deaktivierung von Amazon Echo & Co. bei Besuch sieht Thomas Hollweck "keine Veranlassung". Dies sei erst dann zu erwägen, falls konkrete strafrechtlich relevante Abhörvorgänge bekannt würden.
Ist eine unterlassene Aufklärung über den Einsatz digitaler Assistenten strafbar?
Beide Anwälte erklären, dass sich Nutzer bei unterlassener Aufklärung über das Vorhandensein eines digitalen Assistenten nicht strafbar machen würden. Laut Solmecke würden die relevanten Strafnormen sich in der Regel "auf ein gezieltes Abhören" richten. Dieses sei aber bei Amazon Echo & Co. "gerade nicht gegeben". Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Inhaber entsprechender Geräte schließt Solmecke allerdings nicht aus, wenn Gespräche von Familienmitgliedern oder Gästen ohne deren Einverständnis aufgezeichnet worden seien. "Betroffene könnten dann – je nach Umständen des Einzelfalles – von dem Inhaber im Wege einer Abmahnung Unterlassung und Löschung verlangen. In besonders schweren Fällen kann zudem ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB gegenüber den Nutzern geltend gemacht werden", so Solmecke.
Dürfen digitale Assistenten in Geschäftsräumen genutzt werden?
Bei der Nutzung von Amazon Echo und ähnlicher Geräte in Büroräumen ist Vorsicht angebracht. Besonders in der Arbeitswelt gelten nach Angaben von Anwalt Solmecke "strenge datenschutzrechtliche Vorgaben". Es könne nicht ausgeschlossen werden, "dass Geräte wie Amazons Echo von Dritten missbraucht und als hochsensible Wanze verwendet werden." Hollweck geht dagegen grundsätzlich von einer unbedenklichen Nutzung digitaler Assistenten auch in Geschäftsräumen aus. Der Nutzer müsse Amazon Echo keine illegale Verwendung der mitgehörten Gespräche unterstellen. "Dennoch würde ich empfehlen, in Geschäftsräumen auf die Nutzung von Amazon Echo eher zu verzichten", so der Rat Hollwecks.
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© onlinekosten.deGelten für Hersteller digitaler Assistenten besondere Informationspflichten?
Christian Solmecke bejaht dies: "Absolut. Ein elementarer Grundsatz des Datenschutzrechtes ist die Transparenz. Vereinfacht ausgedrückt, sollen Betroffene in die Lage versetzt werden jederzeit überprüfen zu können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Informationspflichten sind bislang im Bundesdatenschutzgesetz und zum Teil auch in anderen Gesetzen geregelt. Sobald 2018 die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Geltung erlangt, werden sich die von Unternehmen und Verantwortlichen zu berücksichtigenden Pflichten in Bezug auf die Information von Betroffenen nochmals vervielfachen."
Auch Thomas Hollweck erklärt, dass der Hersteller den Kunden darüber informieren müsse, "was mit seinen Daten geschieht". Und weiter: "Der Kunde geht zunächst davon aus, dass die durch Amazon Echo mitgehörten Gespräche nicht gespeichert werden und nur für Amazon Echo zur Erkennung dienen, welche Wünsche der Nutzer hat. Diese Daten werden dann bei Bedarf intern an Amazon oder sonstige Drittdienstleister weitergegeben, um die gewünschte Bestellung durchzuführen oder die gewünschte Information zu übermitteln. Sollten die Daten des Nutzers aber darüber hinaus verwendet werden, also in einer Form, mit der der Nutzer nicht rechnen muss, so sind diese bereits vor dem Kauf in besonders deutlicher Form hervorzuheben", so Hollweck.
Amazon zu Versand von Audiodaten in die Cloud
Nach Angaben von Amazon senden Echo und die kleinere, abgespeckte Version Echo Dot Audiodaten nur dann in die Cloud des Online-Händlers, wenn der Nutzer das Aktivierungskennwort ("Alexa") nennt oder die Mikrofontaste oben auf dem Gerät betätigt wird. In der Alexa-App sind alle an Amazon Echo gestellten Fragen des Nutzers abrufbar.
Quelle; onlinekosten