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PC & Internet Majorlabels verklagen Pornoproduzenten


Warner Brothers Music, Elektra, Atlantic sowie acht weitere Labels haben die Pornoproduzenten RK Netmedia und RealityKings.com verklagt. In deren Filmen werden die Urheberrechte an diversen Musikstücken "unverfroren und anstößig" verletzt.

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Wenn es um die Durchsetzung der eigenen Rechte geht, ist eines wichtig: Jeder muss gleichermaßen verfolgt werde. Elf Labels aus den USA beweisen gerade, dass man es diesbezüglich durchaus genau nimmt. Vor dem Los Angeles District Court hat man eine Klageschrift gegen die Pornoproduzenetn "RK Netmedia" sowie "RealityKings.com" eingereicht. Der Vorwurf: Die beiden verletzen in diversen Filmwerken die Urheberrechte der Labels in einer "unverfrorenen und anstößigen" Art und Weise.

Die Songs würden ohne eine entsprechende Lizenzierung in den Videos verwendet. Die Fair-Use Klausel greife nicht. Darüber hinaus habe man auch nicht vor, den Beklagten eine Lizenz zu erteilen. "Die Beklagten haben diese Soundaufnahmen und Musikkompositionen einfach gestohlen. Die Werke des Klägers wurden somit mehr als 500 Mal als Soundtrack zu pornografischen Videos verwendet, ohne dass eine entsprechende Lizenzierung seitens des Klägers erfolgt wäre", so das Gerichtsdokument.

Darüber hinaus habe man mit der Unterlegung durch diese Musik nicht nur neue Besucher auf die Pornoseiten ziehen wollen. Auch die Darsteller habe man ermutigt, ihre Lippen synchron zum abgespielten Song zu bewegen, während sie ihre sexuellen Handlungen vollzogen. Diese hätten zumeist in Anlehnung zu den verletzten Songs gestanden, zu denen unter anderem folgende gehören:

- Justin Timberlake - Sexy Back
- Michael Jackson - Don´t Stop (Til You Get Enough)
- Kate Perry - I Kissed A Girl

RK Netmedia bestreitet die Vorwürfe der Labels bisher nicht. Die Antwort des Verteidigers Lawrence Walters geht vielmehr in die Richtung, dass hier die Fair-Use Klausel greift und der 1. Verfassungszusatz diese Ausdrucksweise gestatte. Er hoffe nach wie vor, dass die beiden Seiten "eine Einigung in dieser Sache erzielen können, die die urheberrechtlichen Interessen des Klägers und RKs Recht zur freien Meinungsäußerung und Kommentierung einer bekannten Kultur" ermöglicht.

Quelle: Gulli
 
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