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PC & Internet LG Düsseldorf - Vergleich für Bushido


Abmahnungen bekannter Künstler gehören inzwischen genauso zum Standard, wie deren Präsenz in den Musikcharts. Ein Abgemahnter hat nun am Landgericht Düsseldorf einen Vergleich geschlossen. Er berichtete über das Verfahren.

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Seinen Anfang nahm alles im Oktober 2008. Die Freundin des Beklagten wollte einige ihrer Kleidungsstücke verkaufen. Alte Sachen, die man selbst nicht mehr trug. Für den Altcontainer schienen die Sachen aber zu schade zu sein. Die Freundin hatte die Idee, die Sachen bei eBay einzustellen. Wenn man dafür ein paar Euros bekommen könnte, schön. Der Beklagte, selbst Soldat bei der Bundeswehr, überließ ihr dazu seinen eBay-Account, da sie selbst keinen eigenen hatte.

Unter den Kleidungsstücken war auch ein Pullover. Der bekannte Rapper "Bushido" war auf der Front abgebildet, auch dessen Logo. Der Pullover gehörte dem Beklagten. Getragen hatte er ihn nie, obwohl es ein Geschenk war. Nach drei Tagen lag das Gebot für den Pullover bei 2,50 Euro. Doch plötzlich wurde das Angebot gelöscht. Eine Nachricht per E-Mail von eBay machte darauf aufmerksam. Als Grund hieß es, man habe eine geschützte Marke verletzt.

Der Beklagte dachte sich wenig dabei und kümmerte sich nicht weiter um den Sachverhalt. Zwei Wochen später wurde ihm jedoch schnell deutlich, was los war. Er hatte Post von einer Anwaltskanzlei erhalten. Deren Mandant "Anis Mohamed Ferchichi a.k.a. Bushido" hatte sie mit dem Versand einer Abmahnung beauftragt. Der bei eBay angebotene Pullover sei eine Fälschung gewesen. Für den Beklagten schien bis dahin noch alles normal zu sein. Er hatte den Pullover angeboten, das war richtig. Aber das dieser eine Fälschung war, wusste er nicht. Auch nicht, woher der Pullover stammte. Es war ein Geschenk.

Die Kanzlei nannte einen Streitwert von 40.000 Euro. Als entgegenkommendes Angebot solle der Abgemahnte 1.200 Euro bezahlen. Wenig später habe man ihm unterbreitet, das er nur 250 Euro zahlen müsse, erklärt der Abgemahnte. Auch auf die Unterlassungserklärung pochte man. Würde alles fristgerecht eingehen, wäre die Sache vom Tisch. "Da kam mir die ganze Sache zum ersten Mal dubios vor. Ich kam mir vor wie auf 'nem Basar, wo man um die Höhe Strafe handeln kann", schildert der Betroffene seine Situation.

Willig gab man die Unterlassungserklärung in der Originalfassung ab. Die Bezahlung der Summe verweigerte man jedoch. Es folgten ein paar Erinnerungsschreiben. Der inzwischen eingesetzte Rechtsbeistand des Paares antwortete jedes Mal ähnlich. Man würde nicht bezahlen. Das Ganze sei eine reine Abmahnwelle. In der Zwischenzeit war der Abgemahnte aber nicht still geblieben. Man hatte "AKTE 09 - Reporter decken auf" kontaktiert. Im April 2009 nahmen diese Kontakt auf. Man wolle einen Beitrag drehen. Am 8. Mai kam ein Kamerateam zu dem Paar.

"Wir haben dem Reporter dann von unserer Geschichte noch mal ganz genau berichtet und sind auch zu unserem Anwalt gefahren. Während des ganzen Tages, an dem das Kamerateam bei uns gedreht hat (und das waren fast 7 Stunden), hat der Reporter telefonisch mit dem Management von “Bushido“ telefoniert und wollte ein Interviewtermin mit ihm vereinbaren, um mal zu hinterfragen, inwiefern er selbst was mit diesem Abmahnwahn zu tun hat und was das Ganze soll. Doch das Management von “Bushido“ teilte uns später mit, nachdem sie angeblich mit ihm gesprochen hatten, dass er darauf keinen Bock hätte. Glücklicherweise war das unserem Reporter egal und wir vereinbarten, uns 2 Tage später, am Sonntag den 10. Mai 2009 am Berliner Hauptbahnhof zu treffen, um zu “Bushido“ nach Hause in Berlin - Lichterfelde zu fahren und ihn persönlich zu fragen, ob er das in Ordnung findet, was da gerade unter seinem Pseudonym in ganz Deutschland stattfindet. Wir haben ihn dann auch, nach langem warten, persönlich in seiner Hofeinfahrt angetroffen. Doch als es darum ging auf unsere Fragen zu antworten blockte er direkt ab, filmte uns mit seinem Handy (angeblich als Beweis für seinen Anwalt, dass wir unbefugt auf seinem Grundstück sind) und drohte damit die Polizei zu rufen, was er dann auch vor unseren Augen tat. Der Reporter hat ihm dann noch angeboten ohne Kamerateam mit uns zu sprechen, was er aber verneinte, sich umdrehte und wegging. Da der Tontechniker keinen Personalausweis dabei hatte und wir ja wirklich unbefugt “Bushidos“ Grundstück betreten hatten, erachteten wir es für besser zu fahren, bevor die Polizei eintrifft, damit wir weiterem Ärger aus dem Weg gehen."

Der Beitrag wurde am 12. Mail 2009 ausgestrahlt. Einen Tag später folgte ein Anruf der Kanzlei, die auch die Abmahnung versandt hatte. Man fragte, ob man den Betrag von 1.200 Euro den nun zahlen möchte oder nicht, den sonst "müsse man das zur Anzeige bringen", schildert der Abgemahnte das Gespräch. Nachdem man dies verneint hatte, herrschte Stille. Bis zum Juli 2009. Als der Abgemahnte nach Hause kam, fand er zwei Umschläge vor. "Persönliche Zustellung" seitens der abmahnenden Kanzlei. In einem der Umschläge fand sich eine Vorladung als Angeklagter. Der zweite Umschlag war gefüllt mit Schriftverkehr und sonstigem Beweismaterial.

Der Beklagte nahm sich nun selbst einen Anwalt. Bisher war alles über den Rechtsbeistand seiner Partnerin gelaufen. Es wurde Prozesskostenhilfe beantragt und genehmigt. Man wies erneut darauf hin, dass nicht der Abgemahnte der Verursacher sei, sondern die Freundin. Dies ignorierte man bis zum 19. September gänzlich. Zu diesem Zeitpunkt erhielt die Freundin des inzwischen Beklagten eine Abmahnung. Wegen desselben Pullovers.

Ihr wurde ebenfalls das Angebot gemacht, innerhalb der Frist 250 Euro zu bezahlen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ansonsten würde ein Betrag von 1.200 Euro fällig. Auf Nachfragen, dass es sich hier doch um ein und denselben Fall handele, reagierte die Kanzlei sehr deutlich. Die Freundin sei nun eben die Schuldige und er der Mittäter. Für diese "Erkenntnis" benötigte man ein Jahr. Widerwillig bezahlte man den Betrag und gab die Unterlassungserklärung ab.

Der Termin vor Gericht

Die Richterin ließ sich zu Beginn der Verhandlung nicht von der Gegenseite einwickeln. Man hatte erklärt, dass der Beklagte gewerblich auftreten würde. Seit dem Jahr 2003 hatte dieser 23 Verkäufe über seinen eBay-Account getätigt. Für die Richterin war hier eine gewerbliche Tätigkeit nicht ersichtlich. Man konnte jedoch darlegen, dass der kritisierte Pulli eine Fälschung war, vermutlich aus Italien. Für diese Behauptung wollte die Richterin Beweise sehen. Die klagende Seite scheint sich nach Aussage des Beklagten jedoch damit begnügt zu haben, folgenden Sachverhalt festzustellen: Es würden keine Pullover oder Shirts produziert, auf denen das Gesicht von Bushido abgebildet ist. Lediglich dessen Name oder Logo.

Die Richterin fand die Situation offensichtlich verworren. Ihr Rat gegenüber dem Beklagten fiel deutlich aus. Er solle sich mit der Gegenseite einig werden, da es sonst sehr teuer werden könnte. Wenig später einigte man sich. Es seien 250 Euro zu zahlen. Eine Unterlassungserklärung wurde mündlich zu Protokoll gegeben. Der Betrag kann in fünf Raten zu je 50 Euro beglichen werden. Jeder hat seine eigenen Kosten zu tragen.

Quelle: Gulli
 
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