Ein Mobilfunkbetreiber kann einem Kunden gegenüber die Zahlung von Schadensersatz nicht einfach verweigern, weil das Mobilfunknetz in anderen Gegenden funktioniert. Entscheidend ist der Ort, an dem sich der Nutzer tatsächlich aufhält, wie jetzt ein Urteil zeigt.
Der Sachverhalt stellte sich so dar, dass die Sendeanlage direkt am Wohnort des Kunden ausgefallen war. Diese Störung zog sich letztlich über Monate hin, in denen der Verbraucher sein Mobiltelefon zuhause nicht nutzen konnte. Und an dem zu zahlenden Mindestschadensersatz, den das Gesetz festlegt, ändert auch die Tatsache nichts, dass der Nutzer lediglich Verträge gebucht hatte, die 5,99 und 6,99 Euro im Monat kosteten.
Der Anbieter wollte sich mit verschiedenen Ausreden aus der Zahlungspflicht herauswinden. So hieß es unter anderem, der Kunde habe ja problemlos an einem anderen Ort telefonieren können. "Das Wesen der Mobiltelefonie ist die Möglichkeit, zu jeder Zeit und an jedem Ort telefonieren zu können, ohne dafür den Ort wechseln zu müssen", stellte das Gericht allerdings klar. Das gelte erst recht in dem heute üblichen Fall, dass das Mobiltelefon auch gleich noch das Festnetztelefon ersetzt.
Hier verwies das Gericht auch noch einmal auf das Wesen der entsprechenden gesetzlichen Regelung, die darin besteht, "den Anbieter dazu anhalten, die dem Ausfall zugrunde liegende Störung kurzfristig zu beseitigen". Insofern stehen dem Kunden laut des Urteils für die ersten zwei Tage je 5 Euro Schadensersatz zu, für jeden weiteren Tag über die kommenden Monate hinweg 10 Euro. Für die von Ende März bis Dezember 2022 andauernde Störung gibt es also 2810 Euro.
Zusammenfassung
Quelle; winfuture
Es zählt der Nutzungs-Ort
Im Telekommunikationsgesetz (TKG) hat der Gesetzgeber Summen festgesetzt, die ein Anbieter seinem Kunden zu zahlen hat, wenn er eine Störung nicht schnellstmöglich behebt. Wie sich nun zeigt, können hier durchaus ordentliche Summen zusammenkommen, wenn der Netzbetreiber einen Ausfall schlicht über längere Zeit ignoriert. Der Kläger konnte sich so am Landgericht Göttingen nun zusammengerechnet immerhin 2810 Euro erstreiten, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.Der Sachverhalt stellte sich so dar, dass die Sendeanlage direkt am Wohnort des Kunden ausgefallen war. Diese Störung zog sich letztlich über Monate hin, in denen der Verbraucher sein Mobiltelefon zuhause nicht nutzen konnte. Und an dem zu zahlenden Mindestschadensersatz, den das Gesetz festlegt, ändert auch die Tatsache nichts, dass der Nutzer lediglich Verträge gebucht hatte, die 5,99 und 6,99 Euro im Monat kosteten.
Der Anbieter wollte sich mit verschiedenen Ausreden aus der Zahlungspflicht herauswinden. So hieß es unter anderem, der Kunde habe ja problemlos an einem anderen Ort telefonieren können. "Das Wesen der Mobiltelefonie ist die Möglichkeit, zu jeder Zeit und an jedem Ort telefonieren zu können, ohne dafür den Ort wechseln zu müssen", stellte das Gericht allerdings klar. Das gelte erst recht in dem heute üblichen Fall, dass das Mobiltelefon auch gleich noch das Festnetztelefon ersetzt.
WLAN ist kein Ersatz
Ebenso kann der Diensteanbieter sich auch nicht damit herausreden, dass man mit dem Mobiltelefon auch über das heimische WLAN-Netz telefonieren könne. Denn die WLAN-Telefonie stelle einen eigenständigen Dienst dar, "der aber keinen Entfall des Anspruches auf eine Entschädigung nach sich zieht".Hier verwies das Gericht auch noch einmal auf das Wesen der entsprechenden gesetzlichen Regelung, die darin besteht, "den Anbieter dazu anhalten, die dem Ausfall zugrunde liegende Störung kurzfristig zu beseitigen". Insofern stehen dem Kunden laut des Urteils für die ersten zwei Tage je 5 Euro Schadensersatz zu, für jeden weiteren Tag über die kommenden Monate hinweg 10 Euro. Für die von Ende März bis Dezember 2022 andauernde Störung gibt es also 2810 Euro.
Zusammenfassung
- Schadensersatz bei Netzausfall am Nutzerstandort verpflichtend.
- Gesetz legt Entschädigung bei nicht behobenen Störungen fest.
- Kunde erstritt 2810 Euro bei monatelanger Störung.
- Ausfall am Wohnort entscheidend, nicht Netzverfügbarkeit anderswo.
- Ausreden des Anbieters zurückgewiesen.
- Gesetz drängt zur kurzfristigen Störungsbehebung.
- Schadensersatz beträgt die ersten 2 Tage je 5€, jeder weitere 10€.
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Quelle; winfuture