In einem kürzlich veröffentlichtem Urteil (Urteil vom 23.02.2017, 310 O 221/14), hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite, die Pay-TV-Sendungen mittels illegalem Live-Streamings weiterleitet, der Pay-TV-Anbieterin in Höhe seines Reingewinns Schadenersatz leisten muss.
In dem vorliegenden Fall waren über die Internetseite www. s..tv, Sendungen (Fußball-Bundesliga und Spielfilme) einer Pay-TV-Anbieterin als Live-Stream verfügbar. Das Sendesignal der Pay-TV-Anbieterin wurde im Weg des Live-Streamings auf die Internetseite weiterübertragen.
Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streaming auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Streaming-Empfang über die Seite www. s..tv war für die Nutzer kostenpflichtig. Die Bezahlung der Kunden erfolgte über den Dienst PayPal oder über eine PaySafeCard. Das PayPal-Konto war auf einen der Beklagten registriert.
Die Betreiber der Internetseite erwirtschafteten auf diese Weise einen Reingewinn von 18.580 EUR. Diesen Gewinn verlangte die Pay-TV-Anbieterin im Wege der Klage von den beiden Betreibern der Internetseite als Schadenersatz.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass durch eine Weiterleitung des Sendesignals der Klägerin im Wege des Live-Streamings die Beklagten in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzuleiten, eingegriffen haben. Dieses Recht stehe der Klägerin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu. Weiterhin haben die Beklagten das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, verletzt.
Folglich stehe der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Reingewinns, also 18.580 EUR, zu. So wurde der Betreiber der Internetseite www. s..tv zu Schadensersatz in Höhe von 18.580 € zuzüglich Zinsen, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen, verurteilt.
Quelle; tarnkappe
In dem vorliegenden Fall waren über die Internetseite www. s..tv, Sendungen (Fußball-Bundesliga und Spielfilme) einer Pay-TV-Anbieterin als Live-Stream verfügbar. Das Sendesignal der Pay-TV-Anbieterin wurde im Weg des Live-Streamings auf die Internetseite weiterübertragen.
Werden Pay-TV-Sendungen mittels Live-Streaming auf einer Internetseite weitergeleitet, so liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Streaming-Empfang über die Seite www. s..tv war für die Nutzer kostenpflichtig. Die Bezahlung der Kunden erfolgte über den Dienst PayPal oder über eine PaySafeCard. Das PayPal-Konto war auf einen der Beklagten registriert.
Die Betreiber der Internetseite erwirtschafteten auf diese Weise einen Reingewinn von 18.580 EUR. Diesen Gewinn verlangte die Pay-TV-Anbieterin im Wege der Klage von den beiden Betreibern der Internetseite als Schadenersatz.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass durch eine Weiterleitung des Sendesignals der Klägerin im Wege des Live-Streamings die Beklagten in das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzuleiten, eingegriffen haben. Dieses Recht stehe der Klägerin gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu. Weiterhin haben die Beklagten das ausschließliche Recht der Klägerin, ihre Funksendungen im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich zu machen, verletzt.
Folglich stehe der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Reingewinns, also 18.580 EUR, zu. So wurde der Betreiber der Internetseite www. s..tv zu Schadensersatz in Höhe von 18.580 € zuzüglich Zinsen, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen, verurteilt.
Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.
Quelle; tarnkappe
Anhänge
Du musst angemeldet sein, um die Anhangsliste zu sehen.