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PC & Internet Kündigungsfristen bei Telekommunikationsverträgen werden verbraucherfreundlicher

Die Kündigungsfrist verpasst und nochmal für ein Jahr im Vertrag gefangen? Dieses Ärgernis gehört bald der Vergangenheit an. Ab dem 1. Dezember werden die Kündigungsfristen bei Telekommunikationsverträgen deutlich verbraucherfreundlicher.

„Bisher haben sich viele Verträge automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ohne eine Kündigungsmöglichkeit zu bieten”, erklärt Felix Flosbach, Jurist und Experte für Telekommunikationsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Durch die neue Regelung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher ab Dezember schneller und unkomplizierter den Tarif oder Anbieter wechseln können. Das müssen Verbraucherinnen und Verbraucher über die neuen Kündigungsfristen wissen:

• Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen

Wer einen neuen Internet-, Telefon- oder Mobilfunkvertrag abschließt, ist häufig an eine Mindestvertragslaufzeit gebunden. Diese darf maximal 24 Monaten betragen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit konnten Anbieter bisher Verträge, die nicht fristgerecht gekündigt wurden, um ein ganzes Jahr verlängern. Ab dem 1. Dezember ist dies nicht mehr möglich. Verbraucherinnen und Verbraucher steht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu. Dies gilt sowohl für bestehende als auch für neue Verträge.

• Umzug

Wer umzieht, kann aus verschiedenen Gründen den bestehenden Vertrag kündigen oder wechseln wollen. Wenn der Anbieter die bisher gebuchten Leistungen am neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellt, wie zum Beispiel die bisherige Internetgeschwindigkeit, können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen – auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit. Dasselbe gilt, wenn durch den Zusammenzug mit einer anderen Person bereits ein Vertrag in der neuen Wohnung besteht und der Anschluss dadurch besetzt ist.

• Optimaler Tarif

Anbieter verändern ständig ihre Tarife – und nicht immer teilen sie ihren Bestandskundinnen und Bestandskunden das mit. So bleiben Verbraucherinnen und Verbraucher zuweilen in einem teuren Alt-Tarif, obwohl es längst günstigere Konditionen gäbe und ein Wechsel leicht möglich wäre. Das Telekommunikationsgesetz schreibt Anbietern ab Dezember vor, die Bestandskundinnen und Bestandskunden einmal jährlich über den für sie optimalen Tarif zu informieren. Und: Das darf der Anbieter nicht ausschließlich am Telefon tun.

• Anbieterwechsel

Wenn der Anbieter gewechselt wird, ist der neue Anbieter für die Abwicklung des Wechsels und die Rufnummermitnahme verantwortlich. Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgreichen Wechsel wie bislang weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen. Wer länger als einen Arbeitstag keinen Zugriff auf die Telekommunikationsdienste hat, kann für jeden weiteren Tag eine Entschädigung von 10 Euro (20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts) von seinem alten Anbieter verlangen. Auch bei einer fehlgeschlagenen Rufnummermitnahme kann ab dem zweiten Arbeitstag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag eingefordert werden.

Weitere Informationen zu den Änderungen des Telekommunikationsgesetzes zum 1. Dezember 2021 gibt auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/65879.
Quelle: infosat
 
kommt mir sehr gelegen, da ich innerhalb der nächsten 4 Tage kündigen müsste, um die 3 Monate nicht zu unterschreiten.

Ich bin aber völlig unentschlossen. Telekom hatte jetzt 3 Jahre keine Unterbrechung. Ob das bei zB. 1&1 auch so wäre?
 
Das war schon lange überfällig, denn die bisherige Gesetzeslage hatte die Kunden schlechter gestellt.
Jubel Leute!
 
Ich wollte mal bei Drillisch auf einen günstigeren Tarif wechseln. Aus Gründen der Kulanz hätten man das auch gemacht, aber 19,- Euro Gebühr!
Danke nein.
Mal schauen wie das nach dem 01.12. ausschaut.
 
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