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PC & Internet Kündigungsbutton: Verträge ab 1. Juli mit wenigen Klicks kündigen

Ab 1. Juli ist er Pflicht: Der Button zum Kündigen von so genannten kostenpflichtigen Laufzeitverträgen, die auf einer Webseite abgeschlossen werden können. Das soll das Kündigen für Verbraucher:innen künftig erleichtern.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Das "Gesetz über faire Verbraucherverträge" schreibt ab dem 1. Juli 2022 den sogenannten Kündigungsbutton vor.
  • Wenn Sie auf einer Webseite einen kostenpflichtigen Vertrag mit Laufzeit abschließen können, muss dieser darüber auch online - über einen sogenannten Kündigungsbutton - wieder kündbar sein.
  • Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons gibt es gesetzliche Vorgaben.
Viele Verträge können einfach und bequem online abgeschlossen werden: vom Zeitschriften-Abo über Fitnessstudio-Mitgliedschaften bis zu Mobilfunkverträgen. Wer aus dem Vertrag wieder raus möchte, hat es hingegen nicht immer so leicht. Das soll sich ab dem 1. Juli 2022 ändern. Wenn ein Unternehmen über eine Webseite den Vertragsabschluss online anbietet, muss künftig auch die Möglichkeit bestehen, über die Webseite auch wieder zu kündigen. Dabei stellt der sogenannte Kündigungsbutton eine gute Lösung dar, um die Kündigung von Verträgen zu erleichtern.

Für welche Verträge wird der Kündigungsbutton eingeführt?​

Der Kündigungsbutton wird für sogenannte entgeltliche Dauerschuldverhältnisse zur Pflicht, die über eine Webseite abgeschlossen werden können. Das sind zum Beispiel Abos, Versicherungs- oder Unterrichtsverträge oder auch Streamingdienste. Verpflichtend wird der Kündigungsbutton dann, wenn Unternehmen den Vertragsabschluss über ihre Webseite gegenüber Verbraucher:innen anbieten. Keine Voraussetzung ist, dass Verbraucher:innen den Vertrag auch tatsächlich online abgeschlossen haben.

Sie können ihren Vertrag in jedem Fall über den Kündigungsbutton beenden. Dies gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden. Ausnahmen vom Kündigungsbutton sind Verträge, die nach gesetzlicher Vorgabe schriftlich gekündigt werden müssen, wie zum Beispiel Miet- oder Arbeitsverträge. Auch Webseiten, die Verträge über Finanzdienstleistungen betreffen, sind von der Pflicht ausgenommen.

Wie sieht der Kündigungsbutton aus?​

Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons gibt es klare gesetzliche Vorgaben gemäß § 312 k neue Fassung BGB. Es muss sich um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln, die die Bezeichnung "Verträge hier kündigen" oder eine entsprechend eindeutige Formulierung beinhaltet. Diese muss zu einer Bestätigungsseite führen, auf der Sie konkrete Angaben zum Vertrag machen können, den Sie kündigen möchten. Die Kündigung muss dann mittels einer eindeutig gekennzeichneten Bestätigungsschaltfläche, etwa mit dem Hinweis "jetzt kündigen" oder einer genauso klaren Formulierung, abgeschlossen werden können.

Beide Schaltflächen, die zur Einleitung des Kündigungsvorgangs und die zur Abgabe der Kündigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsweise nicht erforderlich sein. Schließlich muss den Verbraucher:innen die Möglichkeit gegeben werden, die über die Webseite oder App vorgenommene Kündigung abzuspeichern.

Ab wann gilt die Kündigung?​

Bei jedem Vertrag gibt es Kündigungsfristen, die Sie berücksichtigen müssen. Wurde kein Kündigungszeitpunkt angegeben, gilt die Kündigung im Zweifel immer zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Wer für die Kündigung den Kündigungsbutton nutzt, kann davon ausgehen, dass die Kündigung dem Unternehmen unmittelbar zugeht. Das Unternehmen muss den Eingang der Kündigung sofort auf elektronischem Weg in Textform bestätigen. In der Regel erfolgt dies über eine automatische Eingangsbestätigung.

Kündigungen auf anderem Weg bleiben möglich​

Sie können Ihre Verträge auch weiterhin über die gewohnten Wege, wie zum Beispiel per Brief oder per E-Mail kündigen. Der Kündigungsbutton bietet für bestimmte Verträge nur eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit und soll so das Kündigen erleichtern.

Du musst Regestriert sein, um das angehängte Bild zusehen.

Foto:
Verbraucherzentrale

Quelle; verbraucherzentrale.nrw
 
Ich habe das mehrfach (über Jahre) bei 1&1 durch und jedes Mal wurde ich mit der Mail "beglückt",
die Kündigung sei vorgemerkt, damit sie wirksam wird, musste eine Telefonnummer angerufen
werden.
Gut, letztendlich wollte ich immer vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wieder einen rabattierten
Vertrag erreichen, was ohne vorherige Kündigung nicht möglich war und bisher auch immer geklappt
hat. Aber nach obigem, neuen Gesetzt müsste das jetzt eigentlich Geschichte sein mit der Rückruferei.
Mal sehen, ob das nächste Mal es anders ist.
 
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