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PC & Internet Kunde muss nach Umzug ins Ausland nicht mehr für Telefonanschluss zahlen

Was passiert, wenn ein Kunde seinen 24-monatigen Festnetzvertrag wegen Umzug ins Ausland kündigt? Das Amtsgericht Köln hat eine schwammige Formulierung im TKG näher spezifiziert.

Viele Jahre lang behaupteten Festnetz- und DSL-Anbieter: Wer ins Ausland
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und hier in Deutschland einen 24-Monatsvertrag hat, muss den Vertrag trotzdem bis zum Ende erfüllen und bezahlen. Dieser Praxis hat der Gesetzgeber seit 2012 einen Riegel vorgeschoben. In § 46 Abs. 8 TKG heißt es:

Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele*kommunikations*diensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird.

Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt.

In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.

Aktueller Fall: Kunde zog nach Thailand um
Aktuelles Urteil zum Umzug Diesen Paragrafen hat das Amtsgericht Köln in einem Urteil vom 25. Januar anhand eines aktuellen Falls näher spezifiziert. Die Kündigung des Anschlusses wird laut dem Urteil nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist erst dann wirksam, wenn der Umzug tatsächlich an einen Ort erfolgt ist, an dem die Dienste des TK-Anbieters nicht zur Verfügung stehen.

Der Provider darf nach dem Umzug des Kunden keine Zahlungen mehr für den Anschluss erlangen. Wichtig ist hierbei allerdings, dass der Kunde die dreimonatige Kündigungsfrist beachtet. Doch bisher war nicht zweifelsfrei klar: Wann beginnt eigentlich diese Kündigungsfrist?

Rechtliche Einschätzung des Urteils
Der bei der Kanzlei
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in Dortmund tätige Anwalt Matthias Böse hat gegenüber teltarif.de eine ausführliche rechtliche Einschätzung dieses Urteils vorgenommen. Er schreibt:

Seit Mai 2012 ist mit § 46 Abs. 8 TKG eine Regelung in Kraft getreten, die dem Verbraucher im Falle eines Umzuges oft hilfreich sein kann. Kann der bisherige Anbieter die Leistung am neuen Wohnort nicht wie bisher erbringen (zum Beispiel auch nur mit schlechterer Bandbreite), steht dem Kunden ein Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist zum Monatsende zu.

Die Einzelheiten dieses Kündigungsrechtes waren bisher aufgrund der schwammigen Gesetzesfassung nicht klar. Insbesondere haben sich einige Marktteilnehmer darauf berufen, dass die Drei-Monats-Frist erst mit Umzug beginnt, der Kunde also stets drei Monate Leistungen vergüten soll, die er nach seinem Umzug nicht nutzen kann.

Das Amtsgericht Köln hat durch eine aktuelle Entscheidung (Urteil vom 25.01.2016 - 142 C 408/15) jedoch erstmals Licht ins Dunkel gebracht: Die dreimonatige Frist beginnt ab Zugang der Kündigung beim Anbieter, die Kündigung ist aber frühestens zum Umzugstermin möglich.

Beispiel:
Wenn der Umzug am 31.05.2016 erfolgt, sollte eine Kündigung bis zum 29.02.2016 beim Anbieter eingehen. Geht sie zum Beispiel erst am 15.04.2016 ein, so endet der Vertrag umzugsbedingt erst zum 31.07.2016.

Übrigens gilt dieses Kündigungsrecht nicht nur im Festnetzbereich, sondern auch bei LTE-basierten Internetzugängen und vermutlich auch für Mobilfunkverträge. Für letztere dürfte aber möglicherweise lediglich dann ein Kündigungsrecht bestehen, wenn ein Umzug ins Ausland erfolgt. Abweichende Rechtsprechung besteht hierzu noch nicht.

Quelle; teltarif
 
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