Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs will mit einer Klage erreichen, dass Mieter den Kabelanschluss für ihre Wohnung kündigen können. Sie kritisiert die Abrechnung über die Nebenkosten und spricht von einem eingeschränkten Wettbewerb.
Die Kosten für den Kabelanschluss zahlen Mieter über die Nebenkosten, ganz gleich, ob sie ihn nutzen oder nicht
Die Umlagefähigkeit der Kabelanschlussgebühren über die Mietnebenkosten ist Gegenstand politischer Diskussionen. Die Gegner der Umlagefähigkeit argumentieren ähnlich wie die Wettbewerbszentrale. Sie verweist auf das Telekommunikationsgesetz (TKG). In § 43b TKG ist geregelt, dass Verträge mit Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bei Abschluss des Vertrags nicht länger als zwei Jahre laufen dürfen. Die Verlängerung eines Vertrags ist auf ein Jahr limitiert. Die Wettbewerbszentrale argumentiert, dass Mietverträge, deren Bestandteil der Kabelanschluss ist, längere Laufzeiten haben und somit gegen das TKG verstoßen.
Darüber hinaus kritisiert die Wettbewerbszentrale, dass jeder Mieter quasi gezwungen sei, mindestens die Grundgebühren für den Kabelanschluss über die Nebenkostenabrechnung bezahlen zu müssen, ganz gleich, ob er den Anschluss nutzt oder nicht. Die Umlagefähigkeit der Kabelanschlussgebühren beeinträchtige laut Wettbewerbszentrale die Freiheit des Mieters bei der Auswahl eines Internetanbieters. Da er bereits die Grundgebühr für den Kabelanschluss zahle, müsse er bei der Wahl eines DSL-Anbieters in Kauf nehmen, doppelt zu zahlen, argumentieren die Wettbewerbshüter.
Leistungsbeziehung zu Mieter
Aus diesen Gründen klagt die Wettbewerbszentrale gegen die Wohnbaugesellschaft Vivawest aus Gelsenkirchen. Vivawest hat in den vergangenen Jahren die Kabelanschlüsse in ihren Wohnungen modernisiert, sodass den Mietern nun ein Internetanschluss mit bis zu 400 MBit/s zur Verfügung steht. Die Kosten für den Betrieb des Anschlussnetzes legt die Wohnbaugesellschaft auf alle Mieter über die Nebenkosten um.
Die Argumentation der Wettbewerbszentrale weist Vivawest zurück, da sie sich lediglich als Nutzer von Telekommunikationsdiensten versteht und nicht als Anbieter. Das sei vielmehr Unitymedia. Der Kabelnetzbetreiber ist für die Signalübertragung zuständig, weshalb Mieter einen Vertrag mit Unitymedia abschließen müssen, um ins Internet zu kommen. Somit bestehe hierbei laut Vivawest zwischen ihr und dem Mieter keine Leistungsbeziehung. Außerdem ist die Wohnbaugesellschaft der Meinung, nicht gegen § 43b TKG zu verstoßen, da die Regelung nicht sämtliche Verträge mit Endnutzern umfasse, Mietverträge also ausgenommen seien.
Klage abgewiesen, Berufung eingelegt
Geht mit seiner Klage in Berufung: Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale Der Fall wurde vor dem Landgericht Essen verhandelt. Die Richter folgten der Ansicht von Vivawest und wiesen die Klage ab. Sie argumentierten mit der im TKG festgelegten Unterscheidung von Erbringung und Mitwirkung an einem Telekommunikationsdienst, wonach die Vivawest lediglich am Angebot des Kabelinternets mitwirke. Dieser Tatbestand wird laut Landgericht von § 43b TKG nicht gedeckt, weswegen Vivawest auch nicht gegen diesen Paragrafen verstoße.
In ihrer Urteilsbegründung gehen die Richter auch auf den vermeintlich eingeschränkten Wettbewerb zwischen Kabelinternet und DSL-Anbietern ein. Ihnen ist zwar klar, dass Mieter quasi doppelt bezahlen, wenn sie einen DSL-Anbieter auswählen, aber die Richter sind der Meinung, dass das TKG auch ohne die Berücksichtigung von Mietverträgen seine wettbewerbsfördernde Wirkung entfaltet.
Streit geht in die nächste Instanz
Zur Umlagefähigkeit der Kabelanschlussgebühren sagten die Richter, dass der Gesetzgeber durch eine Änderung der Betriebskostenverordnung für einen fairen Wettbewerb gesorgt habe. So kann auch ein DSL-Anbieter einen Gestattungsvertrag mit einer Wohnbaugesellschaft abschließen und seine Grundgebühren über die Nebenkosten abrechnen lassen.
Die Wettbewerbszentrale hat Berufung eingelegt, der Streit geht in die nächste Instanz. Dann könnte der Fokus auch auf die Gestattungsverträge zwischen Wohnungsunternehmen und Kabelnetzbetreibern gelegt werden. Die Laufzeit solcher Verträge beträgt häufig 15 Jahre oder mehr, sodass der Markteintritt für DSL-Anbieter schwer ist. Einen Wettbewerb zwischen Kabelnetzbetreibern und DSL-Anbietern um Gestattungsverträge gibt es jedenfalls nicht.
Quelle: teltarif
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Die Kosten für den Kabelanschluss zahlen Mieter über die Nebenkosten, ganz gleich, ob sie ihn nutzen oder nicht
Die Umlagefähigkeit der Kabelanschlussgebühren über die Mietnebenkosten ist Gegenstand politischer Diskussionen. Die Gegner der Umlagefähigkeit argumentieren ähnlich wie die Wettbewerbszentrale. Sie verweist auf das Telekommunikationsgesetz (TKG). In § 43b TKG ist geregelt, dass Verträge mit Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bei Abschluss des Vertrags nicht länger als zwei Jahre laufen dürfen. Die Verlängerung eines Vertrags ist auf ein Jahr limitiert. Die Wettbewerbszentrale argumentiert, dass Mietverträge, deren Bestandteil der Kabelanschluss ist, längere Laufzeiten haben und somit gegen das TKG verstoßen.
Darüber hinaus kritisiert die Wettbewerbszentrale, dass jeder Mieter quasi gezwungen sei, mindestens die Grundgebühren für den Kabelanschluss über die Nebenkostenabrechnung bezahlen zu müssen, ganz gleich, ob er den Anschluss nutzt oder nicht. Die Umlagefähigkeit der Kabelanschlussgebühren beeinträchtige laut Wettbewerbszentrale die Freiheit des Mieters bei der Auswahl eines Internetanbieters. Da er bereits die Grundgebühr für den Kabelanschluss zahle, müsse er bei der Wahl eines DSL-Anbieters in Kauf nehmen, doppelt zu zahlen, argumentieren die Wettbewerbshüter.
Leistungsbeziehung zu Mieter
Aus diesen Gründen klagt die Wettbewerbszentrale gegen die Wohnbaugesellschaft Vivawest aus Gelsenkirchen. Vivawest hat in den vergangenen Jahren die Kabelanschlüsse in ihren Wohnungen modernisiert, sodass den Mietern nun ein Internetanschluss mit bis zu 400 MBit/s zur Verfügung steht. Die Kosten für den Betrieb des Anschlussnetzes legt die Wohnbaugesellschaft auf alle Mieter über die Nebenkosten um.
Die Argumentation der Wettbewerbszentrale weist Vivawest zurück, da sie sich lediglich als Nutzer von Telekommunikationsdiensten versteht und nicht als Anbieter. Das sei vielmehr Unitymedia. Der Kabelnetzbetreiber ist für die Signalübertragung zuständig, weshalb Mieter einen Vertrag mit Unitymedia abschließen müssen, um ins Internet zu kommen. Somit bestehe hierbei laut Vivawest zwischen ihr und dem Mieter keine Leistungsbeziehung. Außerdem ist die Wohnbaugesellschaft der Meinung, nicht gegen § 43b TKG zu verstoßen, da die Regelung nicht sämtliche Verträge mit Endnutzern umfasse, Mietverträge also ausgenommen seien.
Klage abgewiesen, Berufung eingelegt
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Geht mit seiner Klage in Berufung: Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale Der Fall wurde vor dem Landgericht Essen verhandelt. Die Richter folgten der Ansicht von Vivawest und wiesen die Klage ab. Sie argumentierten mit der im TKG festgelegten Unterscheidung von Erbringung und Mitwirkung an einem Telekommunikationsdienst, wonach die Vivawest lediglich am Angebot des Kabelinternets mitwirke. Dieser Tatbestand wird laut Landgericht von § 43b TKG nicht gedeckt, weswegen Vivawest auch nicht gegen diesen Paragrafen verstoße.
In ihrer Urteilsbegründung gehen die Richter auch auf den vermeintlich eingeschränkten Wettbewerb zwischen Kabelinternet und DSL-Anbietern ein. Ihnen ist zwar klar, dass Mieter quasi doppelt bezahlen, wenn sie einen DSL-Anbieter auswählen, aber die Richter sind der Meinung, dass das TKG auch ohne die Berücksichtigung von Mietverträgen seine wettbewerbsfördernde Wirkung entfaltet.
Streit geht in die nächste Instanz
Zur Umlagefähigkeit der Kabelanschlussgebühren sagten die Richter, dass der Gesetzgeber durch eine Änderung der Betriebskostenverordnung für einen fairen Wettbewerb gesorgt habe. So kann auch ein DSL-Anbieter einen Gestattungsvertrag mit einer Wohnbaugesellschaft abschließen und seine Grundgebühren über die Nebenkosten abrechnen lassen.
Die Wettbewerbszentrale hat Berufung eingelegt, der Streit geht in die nächste Instanz. Dann könnte der Fokus auch auf die Gestattungsverträge zwischen Wohnungsunternehmen und Kabelnetzbetreibern gelegt werden. Die Laufzeit solcher Verträge beträgt häufig 15 Jahre oder mehr, sodass der Markteintritt für DSL-Anbieter schwer ist. Einen Wettbewerb zwischen Kabelnetzbetreibern und DSL-Anbietern um Gestattungsverträge gibt es jedenfalls nicht.
Quelle: teltarif