Die Verbraucherzentrale warnt derzeit vor massenhaft verschickten, falschen Abmahn-E-Mails. Eine angebliche Anwaltskanzlei fordert darin hohe Geldbeträge, die auf ein ausländisches Konto zu überweisen sind.
Konnten sich die Nutzer von illegalen Streaming-Seiten noch vor einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.04.2017 (Az.: C-527/15) in Sicherheit wiegen, hat sich dies nun geändert. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt, sich nicht darauf berufen kann, dass er damit eine vom Gesetz (Art. 5 der Infosoc-Richtlinie, in Deutschland umgesetzt in § 44a UrhG) privilegierte Zwischenspeicherung vornimmt.
Der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt, verletzt also selbst das Urheberrecht, jedenfalls dann, wenn er sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke verschafft. Real sind Abmahnwellen allerdings unwahrscheinlich, da in den meisten Fällen bisher die IP-Adresse nicht gespeichert wird.
Gerade den Umstand, dass Streaming nun als Urheberrechtsverletzung gilt, machen sich vermehrt auch Betrüger zunutze. So landen seit kurzem gefälschte Anwaltsschreiben in zahlreichen E-Mail-Postfächern, die finanzielle Entschädigungen für Urheberrechtsverletzungen auf Kinox.to verlangen. Cyberkriminelle versuchen auf diese Weise mit authentisch wirkenden Abmahnungen Geld zu verdienen.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt aktuell vor einer Serie von kostenpflichtigen Abmahnungen durch eine Berliner Kanzlei, wobei der Name der Kanzleiadresse des Rechtsanwaltes (RA) Hofmann missbräuchlich verwendet wird. In einer E-Mail werden für das angeblich illegale Ansehen von Filmen auf der Plattform Kinox.to rund 370 Euro Gebühren verlangt – zu zahlen auf ein Konto in Großbritannien.
Die Kanzlei benennt in dieser Mail nicht, welche Filme oder Serien die Verbraucher geschaut haben sollen. Laut Verbraucherzentrale handelt es sich dabei um unberechtigte Abzocke.
Die Empfehlung der Verbraucherzentrale an die Betroffenen lautet: “Zahlen Sie nicht. Es handelt sich um Abzocke. Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.”
Quelle; tarnkappe
Konnten sich die Nutzer von illegalen Streaming-Seiten noch vor einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.04.2017 (Az.: C-527/15) in Sicherheit wiegen, hat sich dies nun geändert. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt, sich nicht darauf berufen kann, dass er damit eine vom Gesetz (Art. 5 der Infosoc-Richtlinie, in Deutschland umgesetzt in § 44a UrhG) privilegierte Zwischenspeicherung vornimmt.
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Der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt, verletzt also selbst das Urheberrecht, jedenfalls dann, wenn er sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke verschafft. Real sind Abmahnwellen allerdings unwahrscheinlich, da in den meisten Fällen bisher die IP-Adresse nicht gespeichert wird.
Gerade den Umstand, dass Streaming nun als Urheberrechtsverletzung gilt, machen sich vermehrt auch Betrüger zunutze. So landen seit kurzem gefälschte Anwaltsschreiben in zahlreichen E-Mail-Postfächern, die finanzielle Entschädigungen für Urheberrechtsverletzungen auf Kinox.to verlangen. Cyberkriminelle versuchen auf diese Weise mit authentisch wirkenden Abmahnungen Geld zu verdienen.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt aktuell vor einer Serie von kostenpflichtigen Abmahnungen durch eine Berliner Kanzlei, wobei der Name der Kanzleiadresse des Rechtsanwaltes (RA) Hofmann missbräuchlich verwendet wird. In einer E-Mail werden für das angeblich illegale Ansehen von Filmen auf der Plattform Kinox.to rund 370 Euro Gebühren verlangt – zu zahlen auf ein Konto in Großbritannien.
Die Kanzlei benennt in dieser Mail nicht, welche Filme oder Serien die Verbraucher geschaut haben sollen. Laut Verbraucherzentrale handelt es sich dabei um unberechtigte Abzocke.
Die Empfehlung der Verbraucherzentrale an die Betroffenen lautet: “Zahlen Sie nicht. Es handelt sich um Abzocke. Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei.”
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