Momentan werden per E-Mail unzählige Fake-Abmahnungen verschickt. Den Empfängern die unrechtmäßige Nutzung von KinoX.to vorgeworfen. Nicht zahlen! Die E-Mails sind nicht echt. Wollte man an die IP-Adressen der Nutzer gelangen, müsste die abmahnende Kanzlei Vollzugriff auf die Server des Portals haben, was bekanntlich nicht der Fall ist.
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Grundsätzlich dürfen Abmahnungen in Deutschland auch per E-Mail zugestellt werden. Im Regelfall geschieht dies aber in schriftlicher Form. Abmahnungen, die ausschließlich per E-Mail verschickt werden, kommen nur sehr selten vor. Meistens werden diese von einem Boten oder per Einschreiben mit Rückschein zugestellt. Der Absender stellt damit sicher, dass er beweisen kann, dass das Schreiben tatsächlich vom Abgemahnten empfangen wurde. Per E-Mail werden die Abmahnungen nur vorab verschickt, auf die postalische Zustellung verzichtet man gemeinhin trotzdem nicht.
Wer eine Abmahnung aufgrund der Nutzung von KinoX erhält, sollte Ruhe bewahren. Noch wurde nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Nutzung derartiger Angebote überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt – zumal am Ende des Films keine komplette Datei (mit der Endung .avi, .mp4 etc.) auf der eigenen Festplatte gespeichert wurde. Da keine Kopie herunter- oder Dritten hochgeladen wurde, steht die Klärung der Legalität noch aus. Wenn eine Urheberrechtsverletzung stattfindet, so würde diese auf einem der Streaming-Hoster und nicht beim Kino-Portal selbst stattfinden. Auch von daher erscheint der Inhalt der vielen E-Mail Abmahnungen sinnlos. In der aktuellen Abmahnwelle wird oftmals eine fiktive Rechtsanwaltskanzlei angegeben. Wer auf Nummer sicher gehen will, vergleicht den Absender mit den Angaben aus dem Internet. Ansonsten einfach beim Absender anrufen und sich erkundigen, ob die im Briefkopf angegebene Fallnummer dort überhaupt existiert.
KinoX.to Abmahnung erhalten? Ruhe bewahren, nicht zahlen!
Medienanwalt Tobias Röttger warnte schon im August dieses Jahres vor allzu voreiligen Schlüssen. Es kann nur dann von Behörden oder Abmahn-Kanzleien auf die IP-Adressen der Nutzer zugegriffen werden, sofern die Server der Sharing-Hoster beschlagnahmt wurden, was aber bekanntlich nicht der Fall ist. Wie sollte man sonst an die Anschriften der Anschlussinhaber gelangen, um ihnen vor Gericht den Besuch der Portale zu beweisen? Das ist ohne den Zugriff auf die Server nicht möglich.
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In den Fake-Abmahnungen werden zudem extrem kurze Reaktionsfristen gesetzt, um die Empfänger zusätzlich unter Druck zu setzen. Wer nicht innerhalb weniger Tage bezahlt, dem drohen angeblich weitere zivil- oder sogar strafrechtliche Konsequenzen. Röttger führt weiterhin aus, dass wenn es diese Abmahnungen geben würde, die Anwalts- und Schadensersatzforderungen wesentlich geringer als bei Filesharingfällen ausfallen würden. Der Gegenstandswert beläuft sich nämlich nur auf den Wert einer Kinokarte beziehungweise dem handelsüblichen Preis einer DVD. Dementsprechend würden sich die Forderungen einer solchen Abmahnung auf 150,00 € bis 250,00 € belaufen. Die meisten Anwälte als auch Rechteinhaber verzichten aber freiwillig auf ein solches Vorgehen, weil es sich für sie schlichtweg nicht rechnet. Für wenige Euro pro Stunde mag keiner der Abmahner arbeiten, das muss sich für sie schon rentieren.
Nicht vergessen: Die meisten Sharehoster geben die Daten der Up- und Downloader heraus, sofern sie dazu von einer Kanzlei aufgefordert werden. Wenn man wollte, könnte man auch die Downloader der meisten Sharehoster abmahnen. Da sich dies finanziell gesehen wegen der fehlenden Uploads nicht lohnt, verzichten die Rechteinhaber aber darauf.
Quelle: Tarnkappe