Gestern ist ein weiteres Mitglied der Kerngruppe des Streaming-Portals Kino.to in Leipzig verurteilt worden. Dabei gab es die bisher höchste Haftstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten. Der zuständige Amtsrichter Mathias Winderlich begründete sein Urteil damit, dass der Angeklagte das illegale Geschäftsmodell von Anfang an mitentwickelt habe.
Der Richter erklärte in seiner Urteilsbegründung außerdem, dass beim Nutzen von illegal angebotenen Streams eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet. Jeder Nutzer von illegalen Streaming-Portalen müsse sich darüber bewusst sein, dass dahinter also bereits eine illegale Handlung stehen könne.
Kino.to sei als ein genau abgestimmtes Gesamtkonzept zu sehen, welches einen bestehenden Anreiz bei den Nutzern kanalisiert habe, führte der Richter weiter aus. Allen Mitarbeitern sei bewusst gewesen, dass dort Rechtsverletzungen von statten gingen. "Es muss mit aller Deutlichkeit gezeigt werden, dass solche Rechtsverletzungen nicht geduldet werden können", schloss Winderlich seine Urteilsbegründung ab.
Der gestern Verurteilte war im System Kino.to für das Anmieten und die technische Betreuung von Servern im Ausland zuständig. Zudem betrieb der 47-Jährige den ältesten und einen der leistungsstärksten Kino.to-eigenen Filehoster auf dem zuletzt Kopien von 10.754 unterschiedlichen Filmtiteln gespeichert waren. Durch Werbung und Abofallen auf diesem Filehoster erwirtschaftete der in Köln geborene Angeklagte seit 2008 Einnahmen von mehr als 630.000 Euro. Etwa die Hälfte dieser Summe konnte er als Gewinn verbuchen.
Der Angeklagte sagte vor Gericht aus, dass er zu dem Hauptbeschuldigten seit 2002 geschäftliche Beziehungen unterhielt. In dem Jahr hatte er sich als kleiner Internet Service Provider (ISP) in Sachsen selbstständig gemacht. Der Kino.to-Kopf benötigte damals einen Server für 100 Gigabyte Traffic, den der Angeklagte für ihn in den USA anmietete.
In den folgenden Jahren unterstützte der Kleinunternehmer mit seinen Fremdsprachenkenntnissen den Kino.to-Kopf bei weiteren internationalen Geschäften - so zum Beispiel in den Jahren 2005 und 2006, als der er in Spanien eine Firma gründen wollte. Für die verschiedenen Webseiten mietete er weltweit Server an und fungierte als Ansprechpartner für die Mitarbeiter der Rechenzentren.
In der Anfangszeit habe Kino.to viele Kosten produziert, führte der Angeklagte vor Gericht aus. Im Juli 2008 habe ihn der Kino.to-Chef jedoch angerufen und mitgeteilt, dass er mit Valentin F. aus Österreich einen Werbepartner gefunden habe, der ihm monatlich 250.000 Euro zahlen wolle. Diese Geschäfte wurden über Spanien abgewickelt. Der Leipziger Hauptbeschuldigte habe ihm außerdem von horrenden Werbeeinnahmen berichtet, so der Angeklagte weiter, und ihn gefragt, ob er nicht selbst einen Filehoster betreiben wolle.
Der Angeklagte, dem zu diesem Zeitpunkt die Geschäfte mit seinen ISP weggebrochen waren, sagte zu und programmierte der Aussage zufolge seinen Hoster. Zweidrittel seiner Einnahmen dort generierte er über Abofallen, in denen der kostenlose Download eines Players oder Browsers beworben wurde, welcher allerdings mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung von 96 Euro verbunden war.
Pro Nutzeranmeldung bei diesem Anbieter erhielt der Angeklagte 2,50 Euro, pro Zahlung durch einen derart geneppten Kunden 48 Euro. Mit so genannten Text-Links warb der Filehost-Betreiber zudem für Firstload, wofür er zwischen 12 und 14 Euro pro Anmeldung bei diesem bezahlpflichtigen Zugangsanbieter zum Usenet erhielt.
Quelle: WinFuture
Der Richter erklärte in seiner Urteilsbegründung außerdem, dass beim Nutzen von illegal angebotenen Streams eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet. Jeder Nutzer von illegalen Streaming-Portalen müsse sich darüber bewusst sein, dass dahinter also bereits eine illegale Handlung stehen könne.
Kino.to sei als ein genau abgestimmtes Gesamtkonzept zu sehen, welches einen bestehenden Anreiz bei den Nutzern kanalisiert habe, führte der Richter weiter aus. Allen Mitarbeitern sei bewusst gewesen, dass dort Rechtsverletzungen von statten gingen. "Es muss mit aller Deutlichkeit gezeigt werden, dass solche Rechtsverletzungen nicht geduldet werden können", schloss Winderlich seine Urteilsbegründung ab.
Der gestern Verurteilte war im System Kino.to für das Anmieten und die technische Betreuung von Servern im Ausland zuständig. Zudem betrieb der 47-Jährige den ältesten und einen der leistungsstärksten Kino.to-eigenen Filehoster auf dem zuletzt Kopien von 10.754 unterschiedlichen Filmtiteln gespeichert waren. Durch Werbung und Abofallen auf diesem Filehoster erwirtschaftete der in Köln geborene Angeklagte seit 2008 Einnahmen von mehr als 630.000 Euro. Etwa die Hälfte dieser Summe konnte er als Gewinn verbuchen.
Der Angeklagte sagte vor Gericht aus, dass er zu dem Hauptbeschuldigten seit 2002 geschäftliche Beziehungen unterhielt. In dem Jahr hatte er sich als kleiner Internet Service Provider (ISP) in Sachsen selbstständig gemacht. Der Kino.to-Kopf benötigte damals einen Server für 100 Gigabyte Traffic, den der Angeklagte für ihn in den USA anmietete.
In den folgenden Jahren unterstützte der Kleinunternehmer mit seinen Fremdsprachenkenntnissen den Kino.to-Kopf bei weiteren internationalen Geschäften - so zum Beispiel in den Jahren 2005 und 2006, als der er in Spanien eine Firma gründen wollte. Für die verschiedenen Webseiten mietete er weltweit Server an und fungierte als Ansprechpartner für die Mitarbeiter der Rechenzentren.
In der Anfangszeit habe Kino.to viele Kosten produziert, führte der Angeklagte vor Gericht aus. Im Juli 2008 habe ihn der Kino.to-Chef jedoch angerufen und mitgeteilt, dass er mit Valentin F. aus Österreich einen Werbepartner gefunden habe, der ihm monatlich 250.000 Euro zahlen wolle. Diese Geschäfte wurden über Spanien abgewickelt. Der Leipziger Hauptbeschuldigte habe ihm außerdem von horrenden Werbeeinnahmen berichtet, so der Angeklagte weiter, und ihn gefragt, ob er nicht selbst einen Filehoster betreiben wolle.
Der Angeklagte, dem zu diesem Zeitpunkt die Geschäfte mit seinen ISP weggebrochen waren, sagte zu und programmierte der Aussage zufolge seinen Hoster. Zweidrittel seiner Einnahmen dort generierte er über Abofallen, in denen der kostenlose Download eines Players oder Browsers beworben wurde, welcher allerdings mit einer jährlichen Zahlungsverpflichtung von 96 Euro verbunden war.
Pro Nutzeranmeldung bei diesem Anbieter erhielt der Angeklagte 2,50 Euro, pro Zahlung durch einen derart geneppten Kunden 48 Euro. Mit so genannten Text-Links warb der Filehost-Betreiber zudem für Firstload, wofür er zwischen 12 und 14 Euro pro Anmeldung bei diesem bezahlpflichtigen Zugangsanbieter zum Usenet erhielt.
Quelle: WinFuture