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Eine faule Ausrede in Form eines Widerspruchsbescheid bekam ein "Kunde" des Jobcenters Köln, nach dem er über seinen Anwalt einen Widerspruch gegen eine zu Unrecht erlassene Sanktion eingelegt hatte.
Der "Kunde" sollte für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September mit 30% seines Regelsatzes sanktioniert werden und erhielt darüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Seine sanktionsfreudige Sachbearbeiterin, die auch gerne mal als "Herr" im Absender firmiert, erließ den Sanktionsbescheid am 18. Juni.
Nach dem der "Kunde" den Sanktionsbescheid erhalten hatte, staunte er zwar ein wenig, war doch als "Wasserzeichen" in dem Schreiben "Text aus Vorschau" zu lesen. Nichts desto trotz erschien es ihm wichtig zeitnah einen Widerspruch einzulegen, der am besten noch durch einen Anwalt verfasst wird. Immerhin genießt der "Kunde" durch eine Versicherung Rechtschutz. Der Widerspruch, der leider im Rechtschutz nicht enthalten war, kostete 309€ inkl. Mwst.
Nach dem der Widerspruch eingereicht wurde dauerte es eine Weile, bis ein Widerspruchsbescheid mit Tendenz zum Fremdschämen erlassen wurde. Interessant war auch, dass die Sanktion nicht zum erwarteten Zeitpunkt, sondern einen Monat später begonnen hat.
Wie erwartet wurde zwar der Widerspruch abgelehnt, aber die Begründung lässt einen vermuten, dass die sog. "Bildungsferne Schicht" nicht in der Sozialhilfe- und Hartz IV Klientel, sondern bei den Beschäftigten des Jobcenters Köln zu suchen ist. Denn der Widerspruch wurde u.a. mit der folgenden Begründung abgewiesen:
"Mit dem genannten Schreiben vom 18.06.2013 wurde eine verwaltungsinterne Verfügung verfasst und ein Bescheidentwurf gefertigt, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht umgesetzt worden ist. Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen. (...)"
Jetzt bekommt man als "Kunde" sogar schon verwaltungsinterne Verfügungen zugesandt, die im Betreff "Minderung ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)" stehen haben. Der "Kunde" weiß nichts von einer verwaltungsinternen Verfügung und er muss das auch nicht wissen. Wissen muss er nur, wie er sich gegen eine ungerechtfertigte Sanktion zu wehren hat und welche Rechtsmittel ihm zur Verfügung stehen. Hätte das Jobcenter denn auch so argumentiert, wenn der Kunde tatsächlich sanktioniert worden wäre und erst dann widersprochen hätte? Sicherlich nicht. Sie hätten ihn unter das Existenzminimum sanktioniert. Denn der Mensch zählt beim Jobcenter nicht. Hier soll vertuscht werden, dass eine inkompetente Sachbearbeiterin einen Bock geschossen hat.
Selbstverständlich hat es das Jobcenter abgelehnt die Kosten von 309€ zu übernehmen, bzw. zu erstatten. Nun werden die Kosten im Rahmen einer Schadensersatzklage vom Jobcenter Köln eingefordert, welches natürlich höhere Kosten für das Jobcenter mit sich bringen wird, welche dem Steuerzahler auferlegt werden ...
Ehrenamt wird für Hartz IV-Bezieherin zum Nachteil
Quelle: berthold-bronisz
Der "Kunde" sollte für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September mit 30% seines Regelsatzes sanktioniert werden und erhielt darüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Seine sanktionsfreudige Sachbearbeiterin, die auch gerne mal als "Herr" im Absender firmiert, erließ den Sanktionsbescheid am 18. Juni.
Nach dem der "Kunde" den Sanktionsbescheid erhalten hatte, staunte er zwar ein wenig, war doch als "Wasserzeichen" in dem Schreiben "Text aus Vorschau" zu lesen. Nichts desto trotz erschien es ihm wichtig zeitnah einen Widerspruch einzulegen, der am besten noch durch einen Anwalt verfasst wird. Immerhin genießt der "Kunde" durch eine Versicherung Rechtschutz. Der Widerspruch, der leider im Rechtschutz nicht enthalten war, kostete 309€ inkl. Mwst.
Nach dem der Widerspruch eingereicht wurde dauerte es eine Weile, bis ein Widerspruchsbescheid mit Tendenz zum Fremdschämen erlassen wurde. Interessant war auch, dass die Sanktion nicht zum erwarteten Zeitpunkt, sondern einen Monat später begonnen hat.
Wie erwartet wurde zwar der Widerspruch abgelehnt, aber die Begründung lässt einen vermuten, dass die sog. "Bildungsferne Schicht" nicht in der Sozialhilfe- und Hartz IV Klientel, sondern bei den Beschäftigten des Jobcenters Köln zu suchen ist. Denn der Widerspruch wurde u.a. mit der folgenden Begründung abgewiesen:
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"Mit dem genannten Schreiben vom 18.06.2013 wurde eine verwaltungsinterne Verfügung verfasst und ein Bescheidentwurf gefertigt, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht umgesetzt worden ist. Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen. (...)"
Jetzt bekommt man als "Kunde" sogar schon verwaltungsinterne Verfügungen zugesandt, die im Betreff "Minderung ihres Arbeitslosengelds II (Sanktion)" stehen haben. Der "Kunde" weiß nichts von einer verwaltungsinternen Verfügung und er muss das auch nicht wissen. Wissen muss er nur, wie er sich gegen eine ungerechtfertigte Sanktion zu wehren hat und welche Rechtsmittel ihm zur Verfügung stehen. Hätte das Jobcenter denn auch so argumentiert, wenn der Kunde tatsächlich sanktioniert worden wäre und erst dann widersprochen hätte? Sicherlich nicht. Sie hätten ihn unter das Existenzminimum sanktioniert. Denn der Mensch zählt beim Jobcenter nicht. Hier soll vertuscht werden, dass eine inkompetente Sachbearbeiterin einen Bock geschossen hat.
Selbstverständlich hat es das Jobcenter abgelehnt die Kosten von 309€ zu übernehmen, bzw. zu erstatten. Nun werden die Kosten im Rahmen einer Schadensersatzklage vom Jobcenter Köln eingefordert, welches natürlich höhere Kosten für das Jobcenter mit sich bringen wird, welche dem Steuerzahler auferlegt werden ...
Ehrenamt wird für Hartz IV-Bezieherin zum Nachteil
Quelle: berthold-bronisz