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Hardware & Software JDownloader2 ist in Deutschland ab sofort verboten

Das beliebte Download-Programm JDownloader2 ist in Deutschland ab sofort nicht mehr erlaubt, da es als urheberrechtlich unzulässig gilt. Das entschied das Landgericht Hamburg nach der Klage einer deutschen Video-Plattform.
Wie der auf Internet-Recht spezialisierte Anwalt Thomas Stadler (via Golem) schreibt, hat ein Hamburger Gericht die Software JDownloader2 als "urheberrechtlich unzulässig" eingestuft. Dabei handelte es sich zwar "nur" um ein Verfahren, das den Erlass einer einstweiligen Verfügung als Hintergrund hatte, man kann aber de facto von einem Verbot sprechen. Denn wie Stadler erklärt, müsse man aufgrund der aktuellen Gesetzeslage davon ausgehen, dass "andere Gerichte ähnlich entscheiden werden."
Hintergrund ist die Klage der ProSiebenSat.1-Tochter MyVideo: Die Software JDownloader2 erlaubt es nämlich, auch auf geschützten Streamingportalen Mediendateien herunterladen zu können. Im konkreten Fall war es möglich, ein per rtmpe-Protokoll (Encrypted Real Time Messaging Protocol) geschütztes Musik-Video mit Hilfe der Software dennoch herunterzuladen und damit eine vollständige Kopie der Mediendatei auf den eigenen Rechner zu bekommen - was man mit rtmpe eigentlich unterbinden will.
Nach Ansicht des Hamburger Landgerichts umgeht das Programm damit eine wirksame technische Schutz-Maßnahme und verstößt damit gegen § 95a des Urheberrechtsgesetzes. Gemäß Absatz 3 sind nun Herstellung, Verkauf und (gewerblicher) Besitz der Software verboten, bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.
Die Folgen für den Privatnutzer sind allerdings von nicht allzu großer Relevanz: Thomas Stadler schreibt dazu, dass der Einsatz der Software zwar "immer gegen das Urheberrecht" verstoße. Allerdings ist das nicht strafbar, wenn das Programm "allein zum eigenen privaten Gebrauch" genutzt werde.
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Quelle: winfuture
 
AW: JDownloader2 ist in Deutschland ab sofort verboten

Die lieben Internetanwälte, man muss sie einfach lieben...

Gott sei dank gibt es ja diesbezüglich genügend Alternativen ;)
 
Jdownloader2 - Downloadfunktion für Streaming in Deutschland verboten worden!

Das Landgericht Hamburg hat die Downloadfunktion für geschützte Streams in JDownloader2 verboten. Bei Herstellung, Verbreitung und Besitz zu gewerblichen Zwecken droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro. Es geht bei der Klage um Inhalte auf einer Plattform vonProSiebenSat.1.
Das Landgericht Hamburg hat die Software JDownloader2, die Downloads von geschützten Streaminginhalten ermöglicht, als urheberrechtlich unzulässig verboten (Az.: 310 O 144/13). Das berichtet die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, die selbst als Abmahner in dem Fall aktiv war. Die Software umgeht nach Ansicht des Gerichts eine wirksame technische Maßnahme nach Paragraf 95a Urheberrechtsgesetz.
Es handelt sich jedoch nur um eine Entscheidung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Rechtsanwalt Thomas Stadler erklärte: "Man muss allerdings angesichts der Gesetzeslage davon ausgehen, dass andere Gerichte ähnlich entscheiden werden."
Für Rasch ist es bereits das zweite Softwareverbot für die Videoplattform."Nachdem 2012 bereits das Landgericht München eine Software verboten hatte, die es ermöglichte, geschützte Videostreams von der Internetseite Myvideo.de herunterzuladen, haben Rasch Rechtsanwälte nun auch gegen die Herstellerin der Software JDownloader2 ein entsprechendes Verbot durchgesetzt", so Mirko Brüß von Rasch Rechtsanwälte.
In dem Rechtsstreit ging es darum, ob das dauerhafte Herunterladen von Videos von Myvideo.de einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz bedeutet. Das Unternehmen, das mehrheitlich zur ProSiebenSat.1-Gruppe gehört, bietet seinen Nutzern Videos nur als Stream und setzt als Schutz gegen dauerhafte Downloads RTMPE (Encrypted Real Time Messaging Protocol) sowie eine Token-URL ein.
Die Software JDownloader2 umgeht diese Schutzmaßnahmen und erlaubt, Videos dauerhaft auf dem eigenen Rechner zu speichern.
Herstellung, Verbreitung und der gewerbliche Besitz der Software JDownloader2 sind somit untersagt. Im Fall der Zuwiderhandlung droht dem Softwarehersteller ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
[h=3]Nachtrag vom 19. Juni 2013, 13:35 Uhr[/h]Das Unternehmen Appwork aus Fürth, das die Open-Source-Software anbietet, hat das Plugin, das die vermeintlich illegale Funktion enthält, entfernt. Laut Darstellung des Unternehmens ist die Software damit wieder legal.

golem.de

 
AW: Jdownloader2 - Downloadfunktion für Streaming in Deutschland verboten worden!



Gesendet von Deiner Mutter mit Tapatalk
 
JDownloader2: LG Hamburg bestätigt Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer Firma, die einen unter Open-Source-Lizenz stehenden Downloadmanager anbietet, kann für urheberrechtsverletzende Funktionen dieser Software persönlich als Täter haften. Dies hat das Landgericht (LG) Hamburg mit Urteil vom 29.11.2013 bestätigt. Danach handelt der Geschäftsführer jedenfalls fahrlässig, wenn er keine Vorkehrungen (z.B. Vorabkontrollen) schafft, die verhindern, dass die Software mit einer rechtsverletzenden Funktionalität angeboten wird.

Bereits im April 2013 hatte das Landgericht Hamburg in einem von Rasch Rechtsanwälte betreuten Verfahren die Anbieterin des Downloadmanagers JDownloader2 (A GmbH) zur Unterlassung der Herstellung, des Besitzes und der Verbreitung der Software in ihrer damaligen Form verurteilt (vgl. News vom 14.06.2013 auf Rasch Rechtsanwälte zu „JDownloader2“). Mit der Software war es möglich, Videos von der Plattform www.myvideo.de herunterzuladen und dauerhaft auf dem eigenen Rechner zu speichern, obwohl diese von MyVideo technisch gegen das Herunterladen geschützt werden. Das Gericht bestätigte – wie zuvor das LG München in einem Verfahren gegen den Dienst „TubeBox“ – dass es sich bei den von MyVideo eingesetzten Schutzmechanismen um wirksame technische Maßnahmen im Sinne des § 95a UrhG handelt und dass JDownloader2 diese rechtswidrig umgeht.

Die A GmbH hatte dann im Mai 2013 eine Abschlusserklärung abgegeben, also auf alle Rechtsmittel verzichtet und die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

Der Geschäftsführer legte hingegen Widerspruch ein und teilte öffentlich mit, es gehe in dem Verfahren um „weit mehr als die Rechtmäßigkeit einer Software zum Download von RTMPE-geschützten Streams“. Das Verfahren betreffe „nämlich ebenso die grundsätzliche Frage, wer in welchem Umfang für OpenSource-Software“ hafte.

Mit dem Widerspruch machte er geltend, von der rechtswidrigen Funktionalität der Software hätten weder er noch Mitarbeiter seiner Firma Kenntnis gehabt. Die Funktion sei durch einen unbekannten Entwickler aus der Open-Source-„Community“ ergänzt worden und lediglich in einem „Nightly Build“, also einer sog. Vorabversion, die lediglich für Testzwecke bestimmt sei, enthalten gewesen. Auch hätten die Voraussetzungen des § 95a UrhG nicht vorgelegen.

Mit dem nun vorliegenden Urteil folgt das LG Hamburg der von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Auffassung und verurteilt auch den Geschäftsführer persönlich als Täter zur Unterlassung. Dabei stellt es zunächst fest, dass die A GmbH selbst als Täterin haftet. Eine Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz (§§ 8 ff. TMG) komme für sie nicht in Betracht. Zwar liege eine „Open-Source-Entwicklung“ vor, die A GmbH habe sich das Produkt dieser Entwicklung aber zu eigen gemacht. Hierfür spreche, dass die Herstellerin finanziell (durch Werbung) von der Verbreitung der Software profitiert. Ferner hat sie in einem Informationsfenster der Software einen C-Vermerk zu ihren Gunsten angebracht. Hierin liege eine Berühmung hinsichtlich der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software.

Auch der Geschäftsführer haftet für die Rechtsverletzungen nach § 95a UrhG als Täter. Er hatte zwar im Verfahren an Eides statt versichert, von die Integration der beanstandeten Funktionalität nicht veranlasst und von ihr keine Kenntnis hatte. Das Gericht ließ dies jedoch nicht gelten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Sporthosen“ (Az. I ZR 86/83), die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers ausschließt, wenn er an der Rechtsverletzung nicht teilgenommen und nichts von ihr gewusst hat, finde hier keine Anwendung. Anders als im Fall „Sporthosen“ wurden nämlich hier die Gesellschaft und ihr Geschäftsführer als Täter, und nicht lediglich als Störer, in Anspruch genommen. In dieser Situation hat das OLG Hamburg wiederholt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers auch dann bejaht, wenn dieser keine eigene Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte (vgl. OLG Hamburg Az. 5 U 24/01 – Super Mario; Az. 5 U 200/04 – Miss 17).

Das LG Hamburg folgt dieser Rechtsprechung und bejaht eine deliktische Organisationspflichtverletzung des Geschäftsführers. Der Geschäftsführer der A GmbH hätte Vorkehrungen schaffen müssen, durch die verhindert wird, dass die Software (wie geschehen) mit einer rechtswidrigen Funktionalität angeboten wird. Dies könnte z.B. durch Kontrollen vor der Freigabe zum Download erfolgen.

In der mündlichen Verhandlung führte das Gericht hierzu aus, es könne nicht angehen, dass die A GmbH ein Produkt wie den JDownloader2 kommerziell verwerte, sämtliche Fragen der Haftung aber auf die (unbekannte) „Entwickler-Community“ abschiebe. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen, spiegelt es doch den allgemeinen Rechtsgedanken wider, dass sich die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsbetriebs Verantwortlichen nicht dadurch einer Haftung entziehen dürfen, dass sie sich hinter das Handeln solcher Personen zurückziehen, für deren Fehlverhalten sie sich z.B. gem. § 831 BGB exkulpieren können.

Quelle: raschlegal
 
Betreiber von JDownloader2 auch für Nightly-Versionen verantwortlich


Der Betreiber einer Open-Source-Software kann direkt für die Funktionalitäten eines angebotenen Programms verantwortlich gemacht werden. Dies hat das Landgericht Hamburg im Fall des bekannten Download-Managers JDownloader2 entschieden. Obwohl eine rechtswidrige Funktionalität durch einen unbekannten Entwickler in das Projekt einfloss, ist der Geschäftsführer der Firma AppWork dafür haftbar.

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Anlass des Verfahrens war ein Feature des JDownloader2 zur Aufzeichnung kopiergeschützter RTMPE-Streams. Da es sich bei derartigen Medien um einen technisch wirksamen Schutzmechanismus handelt, ist das Abgreifen des übertragenen Streams nicht mit dem Urheberrecht vereinbar. Nichtsdestotrotz bot das bekannte Open-Source-Tool seinen Nutzern die Möglichkeit, derartige Videoübertragungen permanent auf dem Computer zu speichern. Der Betreiber eines Videoportals erstatte in der Folge Anzeige gegen das Unternehmen AppWork, das den JDownloader vermarktet.

Bislang war jedoch nicht eindeutig klar, wer für dieses Vergehen verantwortlich gemacht werden kann. Denn letztlich ist die fragliche Software das Ergebnis eines Open-Source-Projektes. Jeder Programmierer kann einen Teil zum Tool beitragen. Alle fünf Minuten wird ein sogenanntes Nightly-Build des Projektes erstellt, in dem alle aktuelle Quellcode-Neuerungen verbaut sind. Auch die rechtswidrige RTMPE-Stream-Funktion war Teil einer solchen experimentellen Version. AppWork hatte nach eigenen Aussagen keine Kenntnis über die Existenz der Funktionalität, da eine umfassende Kontrolle offenbar nur vor den offiziellen Releases vorgenommen wird.

Wie das Landgericht Hamburg nun entschied, ist die Fürther Softwarefirma nichtsdestotrotz für die (fremden) Plug-ins haftbar. Die Justiz argumentierte, dass der JDowloader zwar ein Open-Source-Projekt sei, AppWork sich dieses allerdings zu Eigen gemacht habe. "In der mündlichen Verhandlung führte das Gericht hierzu aus, es könne nicht angehen, dass die A GmbH ein Produkt wie den JDownloader2 kommerziell verwerte, sämtliche Fragen der Haftung aber auf die (unbekannte) „Entwickler-Community“ abschiebe", wie die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte berichtet. Demnach handelt der Geschäftsführer zumindest fahrlässig, wenn der Nightly-Build rechtswidrige Funktionalitäten aufweist.

In der Zukunft werden die Betreiber des JDownloaders wohl darauf angewiesen sein, Nightly-Versionen vor ihrer Veröffentlichung zu kontrollieren. Ob man den automatisierten 5-Minuten-Intervall so halten kann, ist damit fraglich. Eine offizielle Stellungnahme zum aktuellen Urteil seitens der Betreiber liegt noch nicht vor.

Quelle: Gulli
 
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