Das beliebte Download-Programm JDownloader2 ist in Deutschland ab sofort nicht mehr erlaubt, da es als urheberrechtlich unzulässig gilt. Das entschied das Landgericht Hamburg nach der Klage einer deutschen Video-Plattform.
Wie der auf Internet-Recht spezialisierte Anwalt Thomas Stadler (via Golem) schreibt, hat ein Hamburger Gericht die Software JDownloader2 als "urheberrechtlich unzulässig" eingestuft. Dabei handelte es sich zwar "nur" um ein Verfahren, das den Erlass einer einstweiligen Verfügung als Hintergrund hatte, man kann aber de facto von einem Verbot sprechen. Denn wie Stadler erklärt, müsse man aufgrund der aktuellen Gesetzeslage davon ausgehen, dass "andere Gerichte ähnlich entscheiden werden."
Hintergrund ist die Klage der ProSiebenSat.1-Tochter MyVideo: Die Software JDownloader2 erlaubt es nämlich, auch auf geschützten Streamingportalen Mediendateien herunterladen zu können. Im konkreten Fall war es möglich, ein per rtmpe-Protokoll (Encrypted Real Time Messaging Protocol) geschütztes Musik-Video mit Hilfe der Software dennoch herunterzuladen und damit eine vollständige Kopie der Mediendatei auf den eigenen Rechner zu bekommen - was man mit rtmpe eigentlich unterbinden will.
Nach Ansicht des Hamburger Landgerichts umgeht das Programm damit eine wirksame technische Schutz-Maßnahme und verstößt damit gegen § 95a des Urheberrechtsgesetzes. Gemäß Absatz 3 sind nun Herstellung, Verkauf und (gewerblicher) Besitz der Software verboten, bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.
Die Folgen für den Privatnutzer sind allerdings von nicht allzu großer Relevanz: Thomas Stadler schreibt dazu, dass der Einsatz der Software zwar "immer gegen das Urheberrecht" verstoße. Allerdings ist das nicht strafbar, wenn das Programm "allein zum eigenen privaten Gebrauch" genutzt werde.
Quelle: winfuture
Wie der auf Internet-Recht spezialisierte Anwalt Thomas Stadler (via Golem) schreibt, hat ein Hamburger Gericht die Software JDownloader2 als "urheberrechtlich unzulässig" eingestuft. Dabei handelte es sich zwar "nur" um ein Verfahren, das den Erlass einer einstweiligen Verfügung als Hintergrund hatte, man kann aber de facto von einem Verbot sprechen. Denn wie Stadler erklärt, müsse man aufgrund der aktuellen Gesetzeslage davon ausgehen, dass "andere Gerichte ähnlich entscheiden werden."
Hintergrund ist die Klage der ProSiebenSat.1-Tochter MyVideo: Die Software JDownloader2 erlaubt es nämlich, auch auf geschützten Streamingportalen Mediendateien herunterladen zu können. Im konkreten Fall war es möglich, ein per rtmpe-Protokoll (Encrypted Real Time Messaging Protocol) geschütztes Musik-Video mit Hilfe der Software dennoch herunterzuladen und damit eine vollständige Kopie der Mediendatei auf den eigenen Rechner zu bekommen - was man mit rtmpe eigentlich unterbinden will.
Nach Ansicht des Hamburger Landgerichts umgeht das Programm damit eine wirksame technische Schutz-Maßnahme und verstößt damit gegen § 95a des Urheberrechtsgesetzes. Gemäß Absatz 3 sind nun Herstellung, Verkauf und (gewerblicher) Besitz der Software verboten, bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro.
Die Folgen für den Privatnutzer sind allerdings von nicht allzu großer Relevanz: Thomas Stadler schreibt dazu, dass der Einsatz der Software zwar "immer gegen das Urheberrecht" verstoße. Allerdings ist das nicht strafbar, wenn das Programm "allein zum eigenen privaten Gebrauch" genutzt werde.
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