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Sky Deutschland Irreführung: Sky darf nur für Fußballspiele werben, die man auch zeigt

Die Verbraucherzentrale Bayern setzt sich vor Gericht wegen irreführender Werbung des Streaminganbieters Sky durch: Es ging dabei um Fußballspiele, für die Sky warb, sie aber selbst gar nicht in dem beworbenen Sport-Paket anbot.

Bundesliga-TV-Rechte: Werbung von Sky unzulässig

Geklagt hatten die Verbraucherschützer, nachdem es Beschwerden von Sky-Kunden gegeben hatte, die sich geprellt fühlten - sie hatten nach der Buchung ihrer Abonnements später festgestellt, dass sie gar nicht die gesamten Spieleübertragungen sehen konnten, die sie erwartet hatten.

Sky hatte dabei während der Bundesligasaison 2020/2021 für das Angebot "Supersport + TV Stick" geworben. Dabei hieß es, dass alle Einzelspiele der Bundesliga, der 2. Bundesliga sowie der UEFA Champions League im Angebote enthalten seien.

"Bei Verbraucherinnen und Verbrauchern wurde so der Eindruck erweckt, sie könnten mit diesem Tarif alle Partien anschauen", erläuterte Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Das war allerdings nicht der Fall, und zwar weil Sky gar nicht für alle in der Werbung angegebenen Spiele die Übertragungsrechte hatte. "Wirbt ein Unternehmen mit mehr Inhalten, als es tatsächlich zur Verfügung stellt, ist das unserer Ansicht nach irreführend", so die Juristin. Das Landgericht München I stimmte dem voll zu und entschied im Sinne der Verbraucher. "Der Medienkonzern Sky Deutschland darf künftig nicht mehr mit Spielen werben, die er nicht anbietet", heißt es daher in dem Urteil (Az.: 33 O 6837/21). Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Die Verbraucherschützer ermahnen dennoch interessierte Sportfans, sich vor dem Abschluss eines Abonnements gründlich zu informieren: "Wer zum Start der neuen Bundesligasaison Streamingabos abschließt, sollte genau prüfen, was die aktuellen Angebote tatsächlich umfassen. So können Fußballfans böse Überraschungen vermeiden."

Zudem sollten Angebote und Leistungen, die nicht der Werbung entsprechen, grundsätzlich an die Verbraucherschützer herangetragen werden. Die Verbraucherzentralen nehmen solche Hinweise online entgegen, überprüfen sie, und mahnen die Anbieter gegebenenfalls ab.

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Quelle; winfuture
 
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Cau Adas
 
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