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Sky Deutschland Irreführende Werbung: Sky Deutschland muss Sonderaktion stoppen

Sky Deutschland muss Sonderaktion stoppen
Zum Start der Bundesliga-Saison hatte Sky Deutschland für ein Paket mit einer Preissenkung geworben. Allerdings fiel auch das Paket kleiner aus. Das Landgericht München hat dem Sender diese Werbung nun verboten.

MünchenSky Deutschland hat wegen irreführender Werbung vor dem Landgericht München eine Schlappe erlitten. Das Gericht erließ eine Einstweilige Verfügung und untersagte dem Sender die Werbung für eine Sonderaktion. Ein Sky-Sprecher erklärte am Donnerstag in München, der Sender habe die Einstweilige Verfügung bereits Anfang November akzeptiert und biete das betreffende Programmpaket nicht mehr an. Er bestätigte damit eine Mitteilung der Verbraucherzentrale Bayern.

Sky Deutschland hatte zum Start der Bundesliga-Saison Mitte August für ein Paket-Angebot mit einer Preissenkung geworben. Allerdings war nicht nur der Preis niedriger, sondern auch das Paket kleiner. So fehlte etwa die Funktion „Sky go“. Wer für ein Angebot mit einer Preissenkung werbe, müsse auch die gleichen Leistungen bieten, erklärten die Verbraucherschützer. Das sahen demnach auch die Richter so.

Der Sky-Sprecher verwies darauf, dass in der Zwischenzeit neue Pakete entwickelt worden seien, „bei denen darauf geachtet wurde, dass keine Formulierungen verwendet werden, die missverständlich oder irreführend sind“.

Quelle: handelsblatt
 
Sky Deutschland muss Sonderaktion stoppen – Irreführende Werbung

Sky Deutschland hat wegen irreführender Werbung vor dem Landgericht München eine Schlappe erlitten. Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung und untersagte dem Sender die Werbung für eine Sonderaktion.

Ein Sky-Sprecher erklärte am 21. November in München, der Sender habe die einstweilige Verfügung bereits Anfang November akzeptiert und biete das betreffende Programmpaket nicht mehr an. Er bestätigte damit eine Mitteilung der Verbraucherzentrale Bayern. Sky Deutschland hatte zum Start der Bundesliga-Saison Mitte August für ein Paket-Angebot mit einer Preissenkung geworben. Allerdings war nicht nur der Preis niedriger, sondern auch das Paket kleiner.

So fehlte etwa die Funktion „Sky go“. Wer für ein Angebot mit einer Preissenkung werbe, müsse auch die gleichen Leistungen bieten, erklärten die Verbraucherschützer. Das sahen demnach auch die Richter so. Der Sky-Sprecher verwies darauf, dass in der Zwischenzeit neue Pakete entwickelt worden seien, „bei denen darauf geachtet wurde, dass keine Formulierungen verwendet werden, die missverständlich oder irreführend sind“.

Hintergrund
Hersteller oder Dienstleister dürfen bei Aktionen nur dann mit einer Preissenkung werben, wenn das Angebot nicht weniger Leistung enthält als das Standardangebot. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München hervor (Az.: 1 HK O 19035/13). In dem Fall hatte Sky die Werbetrommel für ein Übertragungspaket von Live-Fußballspielen gerührt und es für einen begrenzten Zeitraum für 29,90 statt 34,90 Euro pro Monat angeboten.

Nach Vertragsabschluss mussten Kunden aber feststellen, dass bei dem Aktionsangebot die Möglichkeit fehlte, die Spiele auch im Internetbrowser, auf Smartphones oder Tablets zu verfolgen. Diese Option war aber Teil des Standardangebots. Ein Fall von irreführender Werbung und deshalb unzulässig, entschied das Gericht.

Denn werden „Statt“-Preise regulären höheren Preisen gegenübergestellt, müssen die Angebote auch denselben Leistungsinhalt haben. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, die die Verbraucherzentrale Bayern beantragt hatte.

Quelle: INFOSAT
 
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