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PC & Internet Internet Provider müssen keine Sperren oder Filter einsetzen

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln besagt, dass Provider keine Filter oder Sperren einsetzen müssen, um Urheberrechtsverletzungen beispielsweise über eDonkey-Links zu verhindern.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass Internet Service Provider keine URL-, DNS-, IP-Sperren oder Filter einsetzen müssen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Eine Störerhaftung von Access Providern wurde dabei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Urteil (6 U 192/11) vom 18. Juli 2014 wurde unlängst veröffentlicht.

Dabei ging es um im Ausland gespeicherte, urheberrechtswidrige Musikkopien, die über eDonkey-Links auf Goldesel.to und Ge-server.to erreichbar waren. Die Kläger waren führende Unternehmen der Musikindustrie.

Der Provider habe keine technische Infrastruktur für Sperrmaßnahmen. Es ist "davon auszugehen, dass die von den Parteien im vorliegenden Fall erörterten Sperrmaßnahmen - DNS-Sperren, IP-Adressen-Sperren sowie Blockade einzelner URLs beziehungsweise ed2k-Links - die einzigen infrage kommenden Maßnahmen sind, die die Beklagte treffen könnte, um die von den Klägerinnen beanstandeten Rechtsverletzungen zu unterbinden." Dies bedürfe wegen unterschiedlicher Reichweiten und der damit verbundenen Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen grundsätzlich einer differenzierenden Betrachtung. Damit stünden keine zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung, um den Zugang zu den illegalen Inhalten zu verhindern.

Internet-Zugangsvermittler betrieben ein legitimes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell. Die Existenz von Goldesel.to verschaffe dem Provider keine wirtschaftlichen Vorteile. Der durch diese Seite verursachte Datenverkehr sei für den Provider wirtschaftlich von Nachteil, da keine volumenabhängigen Tarife angeboten würden. Die Einrichtung von Sperren verringere möglicherweise die Leistungsfähigkeit der Internetanschlüsse, was für den Provider wirtschaftliche Nachteile verursachen könne.

Quelle: golem
 
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