Ende Mai erklärte der Europäische Gerichtshof Streaming auf Plattformen wie kinox.to für illegal. Hatte die Nutzung illegaler Streams seither Konsequenzen? Wir sprachen mit Anwalt Christian Solmecke.
Seit fast vier Wochen versetzt die neueste Staffel «Game of Thrones» (Foto) Serienfans in aller Welt wieder in Ausnahmezustand. Die US-Serie, die innerhalb der US-amerikanischen Landesgrenzen über den Premium-Sender HBO zu sehen ist, entwickelte sich im Laufe ihres Bestehens auch international zum Mega-Erfolg. Nicht überall gestaltet sich der Zugriff auf die Fantasy-Serie aber so einfach wie in den USA und trotz der hohen Popularität des Formats ist noch lange nicht jeder Fan bereit, für die Sichtung der neuen Folgen zu zahlen.
Weil viele Fans dennoch mitreden möchten, wenn es um die neusten Entwicklungen in der HBO-Serie geht, greifen sie auf (häufig illegale) Tricks zurück. Deshalb führt «Game of Thrones» bereits seit 2012 die jährliche „Bestenliste“ illegal heruntergeladener Serien an. Andere Internet-Nutzer griffen nicht nur im Rahmen der vergangenen Staffeln auf Streams, im Internet hochgeladene und jederzeit kostenlos abrufbare Raubkopien, zurück, sondern werden auch dieser Tage in Versuchung kommen, die qualitativ minderwertigen, dafür kostenlosen Sofort-Streams zu nutzen. Das könnte sie mittlerweile jedoch teuer zu stehen kommen.
Vorsicht geboten! Keine Grauzone mehr für Kinox.to & Co.
Quelle; quotenmeter
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Seit fast vier Wochen versetzt die neueste Staffel «Game of Thrones» (Foto) Serienfans in aller Welt wieder in Ausnahmezustand. Die US-Serie, die innerhalb der US-amerikanischen Landesgrenzen über den Premium-Sender HBO zu sehen ist, entwickelte sich im Laufe ihres Bestehens auch international zum Mega-Erfolg. Nicht überall gestaltet sich der Zugriff auf die Fantasy-Serie aber so einfach wie in den USA und trotz der hohen Popularität des Formats ist noch lange nicht jeder Fan bereit, für die Sichtung der neuen Folgen zu zahlen.
Weil viele Fans dennoch mitreden möchten, wenn es um die neusten Entwicklungen in der HBO-Serie geht, greifen sie auf (häufig illegale) Tricks zurück. Deshalb führt «Game of Thrones» bereits seit 2012 die jährliche „Bestenliste“ illegal heruntergeladener Serien an. Andere Internet-Nutzer griffen nicht nur im Rahmen der vergangenen Staffeln auf Streams, im Internet hochgeladene und jederzeit kostenlos abrufbare Raubkopien, zurück, sondern werden auch dieser Tage in Versuchung kommen, die qualitativ minderwertigen, dafür kostenlosen Sofort-Streams zu nutzen. Das könnte sie mittlerweile jedoch teuer zu stehen kommen.
Vorsicht geboten! Keine Grauzone mehr für Kinox.to & Co.
Ende Mai deklarierte der Europäische Gerichtshof die Nutzung der sogenannten Streams im Zuge eines neu verabschiedeten Gesetzes für illegal. „Das Urteil kam überraschend und betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreamingportalen z.B. auch die Konsumenten von illegalen Bundesligastreams“, erklärt der auf IT-Recht und Medienrecht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke im Gespräch mit Quotenmeter.de zum Sachverhalt. „In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber genauer an, so lässt sich die Entscheidung auch auf den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen.“ Die Internetplattform Kinox.to wird den meisten deutschen Nutzern der mittlerweile illegalen Streams ein Begriff sein.
Schon seit Aufkommen des Vorläufers kino.to im März 2008 wird den Betreibern eine schwerwiegende Verletzung des Urheberrechts vorgeworfen, da sie Streams von Kinofilmen oder Serien ohne Einwilligung der Urheber kostenlos zum Abruf bereitstellen. Der Abruf selbst durch den Internetnutzer fiel bis zum EuGH-Urteil jedoch in einen rechtlichen Graubereich, was sich nun änderte.
„Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen“, geht Solmecke näher auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ein. Von besagter Kenntnis der Rechtswidrigkeit dürfe allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar seien, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht würden. „Im Ergebnis bedeutet dies, dass Nutzer seit dem Urteil deutlich vorsichtiger sein müssen. Geschützt werden sie nur noch von § 53 des Urheberrechtsgesetzes. Dieser erlaubt Vervielfältigung zum Zweck einer Privatkopie. Dies allerdings nur, wenn es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelt“, führt der Kölner Anwalt weiter aus.
Keine Abmahnwellen, aber „eine klare Haltung“
Während Nutzer im Falle von YouTube in der Regel noch davon ausgehen dürften, dass die dortigen Inhalte rechtmäßig eingestellt wurden, werde die Rechtslage bei zahlreichen anderen Portalen massiv anders aussehen, so Solmecke (Foto). „Für Nutzer geht damit eine große Rechtsunsicherheit einher. Zumindest überall dort, wo aktuelle Kinofilme und Serien angeboten werden, muss Nutzern klar sein, dass die darüber zugänglichen Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind.“
Während das Filesharing, also der Up- und Download von Raubkopien im Internet, schon seit Jahren rechtlich verfolgt wird und hohe Strafen nach sich ziehen kann, könnte auch Nutzer der mittlerweile klar als illegal eingestuften Streams bald die harte Hand des Gesetzes treffen. Tatsächlich könnten Nutzern künftig Abmahnungen drohen, stellt Solmecke klar, „wobei die Kosten geringer ausfallen dürften als bei den Filesharing-Abmahnungen.“ Doch haben die Anwälte von Produktionsfirmen und Kreativen das neue EU-Recht bislang überhaupt konsequent durchgesetzt? Man könnte meinen, seit der Urteilsverkündung hätten Urheber die neue Rechtslage genutzt, um sich die durch Filesharing und Streaming verloren gegangenen Einnahmen der vergangenen Jahre nach und nach wiederzubeschaffen.
Nach Informationen von Christian Solmecke blieb eine Abmahnwelle entgegen dieser Vermutung jedoch aus, womit sich die Frage stellt: Wenn das Recht nicht durchgesetzt wird, wie richtungsweisend war das Urteil denn dann überhaupt? Aus dem Urteil des EuGH gehe zumindest eine klare Haltung hervor, findet Solmecke. „Es wird deutlich, dass das EuGH-Urteil höchst Rechteinhaber-freundlich ausfiel und der Verbraucherschutz, anders als sonst, nicht sonderlich Beachtung fand.“ Seit dem Urteil sei klar: „Wer illegal streamt, kann abgemahnt werden. Die deutschen Gerichte werden in eventuellen Verfahren die Sichtweise des EuGH beachten müssen.“
Eine neue Abmahnwelle – wie man sie derzeit immer noch bei zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren erlebe – hätten Solmecke und Kollegen ohnehin bereits kurz nach dem Urteil ausgeschlossen. „Denn Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adressen sind jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert“, informiert der 43-jährige Jurist. In der Vergangenheit sei es der Polizei allerdings erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to-Vorgängers kino.to zu überprüfen. „In solchen Fällen müssen zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen.“
Wie teuer wird es? Könnte man rückwirkend belangt werden?
Auch wenn bislang noch keine Abmahnungen in die Briefkästen der Stream-Nutzer flatterten, besteht also grundsätzlich bei der Ansicht jedes illegalen Streams ein Rechtsrisiko. Viele Nutzer werden nun abwägen, ob die kostenlose Ansicht der illegal ins Netz geladenen Raubkopien dieses Risiko rechtfertigt. Auch die in den möglichen Abmahnungen genannten Summen werden dabei eine Rolle spielen. Hierzu erklärt Christian Solmecke: „Die Forderungen selbst dürften– anders als bei den Filesharing-Verfahren – überschaubar bleiben, da keine Streams weiterverbreitet, sondern lediglich konsumiert werden. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen.“
Doch damit sind noch nicht alle Fragen beantwortet, die sich dieser Tage wohl einigen Film- und Serienfans stellen, die weiter mit der Nutzung illegaler Streams liebäugeln. Auch rückwirkende Strafen könnten ein Thema werden, schließlich heißt es, das Internet vergesse nie und Daten würden oft dauerhaft gespeichert. Das große Problem bleibe hierbei die Ermittlung, stellt Solmecke klar, dennoch: „Theoretisch können Nutzer auch für in der Vergangenheit angesehene Streams verfolgt und belangt werden. Das Urteil stellt hierbei im Übrigen keine Grenze dar.
Auch vor dem Urteil angeschaute illegale Streams könnten insofern abgemahnt werden.“ Die Verjährungsfrist von Unterlassungsansprüchen belaufe sich auf drei Jahre, im Falle von Schadensersatzansprüchen sogar auf 10 Jahre. Eine Rückverfolgung wäre somit zumindest denkbar, meint der Medienrechtler, „wobei dies einschränkend nur für registrierte Premium-Nutzer gelten wird, da eventuell registrierte IP-Adressen nach rund ein bis vier Wochen je nach Provider gelöscht werden und die zugeordneten Personen nicht mehr ermittelbar sind.“
Wie erkennt man einen illegalen Stream?
Insbesondere weniger medien- und internetaffine Nutzer könnten trotz gutem Willen in Zukunft Schwierigkeiten haben, festzustellen, ob es sich bei einem Streaming-Angebot um illegales oder legales Material handelt. Befürchtungen, Nutzer könnten aus Versehen ein illegales Angebot nutzen, entgegnet Solmecke, dass Nutzern nicht per se unterstellt werden könne, dass sie die eventuelle Illegalität ihres Tuns bei jeder rechtswidrig ins Netz gestellten Quelle erkennen können. „Es wird in den allermeisten Fällen eine Einzelfallentscheidung sein“, sagt Solmecke. „Das Erkennen eines illegalen Streams wird oftmals kaum möglich sein, denn der einzige Unterschied zwischen legalem und illegalem Streaming ist, dass die seriösen Anbieter zuvor die Einwilligung der Rechteinhaber eingeholt haben und die Angebote legitim bereitstellen.“
Hier helfe ein gesunder Menschenverstand, denn aktuelle Blockbuster-Kinofilme oder angesagte Serien würden niemals auf irgendeiner Webseite frei zugänglich sein. Konkreter sollten Nutzer darauf achten, dass es sich um einen vertrauenswürdigen Anbieter handelt, der im Idealfall über anerkannte Gütesiegel verfügt und ein vollständiges Impressum vorweisen kann. „Hier ist entscheidend, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt klar erkennbar ist. Zudem sollten Nutzer darauf achten, dass der Anbieter idealerweise einen Sitz in Deutschland, zumindest aber in der EU hat“, rät Solmecke. „Dubiose Anbieter mit Sitz auf karibischen Inseln sollten gemieden werden. Letztlich sicher sind Nutzer die Bezahl-Abos wie Netflix, Amazon Prime oder Sky wählen.“
«Game of Thrones»-Fans sowie Internetnutzer, die es mit anderen Serien halten oder sich gerne neue Kinofilme über illegale Streaming-Portale wie Kinox.to zu Gemüte führen, müssen sich dieser Tage also ganz konkret die Frage stellen, was ihnen eine Serie oder ein Film wert ist. Um die 10 Euro pro Monat für die meisten Abonnements bei legalen Streaming-Anbietern oder etwa 150 Euro pro illegalem Stream, falls der Abruf auf sie zurückverfolgt werden kann? Nutzern legaler On-Demand-Portale oder Streaming-Angeboten kommt die neue Rechtslage allerdings eher zugute, schließlich bestimmt das Angebot die Nachfrage. Wenn also immer mehr ehemalige Nutzer der heute illegalen Streams auf legale Angebote umsteigen, sollte auch der Abonnement-Preis sinken.
Auch so sind Angebote wie das enorm günstige Sky Ticket zu erklären, mit dem «Game of Thrones»-Fans derzeit testweise für unter zwei Euro zwei Monate lang ihre Lieblingsserie in bester Qualität über Sky sehen können. Im Rahmen der Staffeln davor verzichtete Sky noch auf ein derartiges Angebot – somit entgingen dem Pay-TV-Sender hohe Einnahmen, denn die meisten Interessenten griffen schlicht auf die damals noch nicht illegalen Streams zurück.
Schon seit Aufkommen des Vorläufers kino.to im März 2008 wird den Betreibern eine schwerwiegende Verletzung des Urheberrechts vorgeworfen, da sie Streams von Kinofilmen oder Serien ohne Einwilligung der Urheber kostenlos zum Abruf bereitstellen. Der Abruf selbst durch den Internetnutzer fiel bis zum EuGH-Urteil jedoch in einen rechtlichen Graubereich, was sich nun änderte.
„Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen“, geht Solmecke näher auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ein. Von besagter Kenntnis der Rechtswidrigkeit dürfe allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar seien, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht würden. „Im Ergebnis bedeutet dies, dass Nutzer seit dem Urteil deutlich vorsichtiger sein müssen. Geschützt werden sie nur noch von § 53 des Urheberrechtsgesetzes. Dieser erlaubt Vervielfältigung zum Zweck einer Privatkopie. Dies allerdings nur, wenn es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelt“, führt der Kölner Anwalt weiter aus.
Keine Abmahnwellen, aber „eine klare Haltung“
Du musst angemeldet sein, um Bilder zu sehen.
Während Nutzer im Falle von YouTube in der Regel noch davon ausgehen dürften, dass die dortigen Inhalte rechtmäßig eingestellt wurden, werde die Rechtslage bei zahlreichen anderen Portalen massiv anders aussehen, so Solmecke (Foto). „Für Nutzer geht damit eine große Rechtsunsicherheit einher. Zumindest überall dort, wo aktuelle Kinofilme und Serien angeboten werden, muss Nutzern klar sein, dass die darüber zugänglichen Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind.“
Während das Filesharing, also der Up- und Download von Raubkopien im Internet, schon seit Jahren rechtlich verfolgt wird und hohe Strafen nach sich ziehen kann, könnte auch Nutzer der mittlerweile klar als illegal eingestuften Streams bald die harte Hand des Gesetzes treffen. Tatsächlich könnten Nutzern künftig Abmahnungen drohen, stellt Solmecke klar, „wobei die Kosten geringer ausfallen dürften als bei den Filesharing-Abmahnungen.“ Doch haben die Anwälte von Produktionsfirmen und Kreativen das neue EU-Recht bislang überhaupt konsequent durchgesetzt? Man könnte meinen, seit der Urteilsverkündung hätten Urheber die neue Rechtslage genutzt, um sich die durch Filesharing und Streaming verloren gegangenen Einnahmen der vergangenen Jahre nach und nach wiederzubeschaffen.
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Nach Informationen von Christian Solmecke blieb eine Abmahnwelle entgegen dieser Vermutung jedoch aus, womit sich die Frage stellt: Wenn das Recht nicht durchgesetzt wird, wie richtungsweisend war das Urteil denn dann überhaupt? Aus dem Urteil des EuGH gehe zumindest eine klare Haltung hervor, findet Solmecke. „Es wird deutlich, dass das EuGH-Urteil höchst Rechteinhaber-freundlich ausfiel und der Verbraucherschutz, anders als sonst, nicht sonderlich Beachtung fand.“ Seit dem Urteil sei klar: „Wer illegal streamt, kann abgemahnt werden. Die deutschen Gerichte werden in eventuellen Verfahren die Sichtweise des EuGH beachten müssen.“
Eine neue Abmahnwelle – wie man sie derzeit immer noch bei zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren erlebe – hätten Solmecke und Kollegen ohnehin bereits kurz nach dem Urteil ausgeschlossen. „Denn Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adressen sind jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert“, informiert der 43-jährige Jurist. In der Vergangenheit sei es der Polizei allerdings erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to-Vorgängers kino.to zu überprüfen. „In solchen Fällen müssen zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen.“
Wie teuer wird es? Könnte man rückwirkend belangt werden?
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Auch wenn bislang noch keine Abmahnungen in die Briefkästen der Stream-Nutzer flatterten, besteht also grundsätzlich bei der Ansicht jedes illegalen Streams ein Rechtsrisiko. Viele Nutzer werden nun abwägen, ob die kostenlose Ansicht der illegal ins Netz geladenen Raubkopien dieses Risiko rechtfertigt. Auch die in den möglichen Abmahnungen genannten Summen werden dabei eine Rolle spielen. Hierzu erklärt Christian Solmecke: „Die Forderungen selbst dürften– anders als bei den Filesharing-Verfahren – überschaubar bleiben, da keine Streams weiterverbreitet, sondern lediglich konsumiert werden. Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen.“
Doch damit sind noch nicht alle Fragen beantwortet, die sich dieser Tage wohl einigen Film- und Serienfans stellen, die weiter mit der Nutzung illegaler Streams liebäugeln. Auch rückwirkende Strafen könnten ein Thema werden, schließlich heißt es, das Internet vergesse nie und Daten würden oft dauerhaft gespeichert. Das große Problem bleibe hierbei die Ermittlung, stellt Solmecke klar, dennoch: „Theoretisch können Nutzer auch für in der Vergangenheit angesehene Streams verfolgt und belangt werden. Das Urteil stellt hierbei im Übrigen keine Grenze dar.
Auch vor dem Urteil angeschaute illegale Streams könnten insofern abgemahnt werden.“ Die Verjährungsfrist von Unterlassungsansprüchen belaufe sich auf drei Jahre, im Falle von Schadensersatzansprüchen sogar auf 10 Jahre. Eine Rückverfolgung wäre somit zumindest denkbar, meint der Medienrechtler, „wobei dies einschränkend nur für registrierte Premium-Nutzer gelten wird, da eventuell registrierte IP-Adressen nach rund ein bis vier Wochen je nach Provider gelöscht werden und die zugeordneten Personen nicht mehr ermittelbar sind.“
Wie erkennt man einen illegalen Stream?
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Insbesondere weniger medien- und internetaffine Nutzer könnten trotz gutem Willen in Zukunft Schwierigkeiten haben, festzustellen, ob es sich bei einem Streaming-Angebot um illegales oder legales Material handelt. Befürchtungen, Nutzer könnten aus Versehen ein illegales Angebot nutzen, entgegnet Solmecke, dass Nutzern nicht per se unterstellt werden könne, dass sie die eventuelle Illegalität ihres Tuns bei jeder rechtswidrig ins Netz gestellten Quelle erkennen können. „Es wird in den allermeisten Fällen eine Einzelfallentscheidung sein“, sagt Solmecke. „Das Erkennen eines illegalen Streams wird oftmals kaum möglich sein, denn der einzige Unterschied zwischen legalem und illegalem Streaming ist, dass die seriösen Anbieter zuvor die Einwilligung der Rechteinhaber eingeholt haben und die Angebote legitim bereitstellen.“
Hier helfe ein gesunder Menschenverstand, denn aktuelle Blockbuster-Kinofilme oder angesagte Serien würden niemals auf irgendeiner Webseite frei zugänglich sein. Konkreter sollten Nutzer darauf achten, dass es sich um einen vertrauenswürdigen Anbieter handelt, der im Idealfall über anerkannte Gütesiegel verfügt und ein vollständiges Impressum vorweisen kann. „Hier ist entscheidend, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt klar erkennbar ist. Zudem sollten Nutzer darauf achten, dass der Anbieter idealerweise einen Sitz in Deutschland, zumindest aber in der EU hat“, rät Solmecke. „Dubiose Anbieter mit Sitz auf karibischen Inseln sollten gemieden werden. Letztlich sicher sind Nutzer die Bezahl-Abos wie Netflix, Amazon Prime oder Sky wählen.“
«Game of Thrones»-Fans sowie Internetnutzer, die es mit anderen Serien halten oder sich gerne neue Kinofilme über illegale Streaming-Portale wie Kinox.to zu Gemüte führen, müssen sich dieser Tage also ganz konkret die Frage stellen, was ihnen eine Serie oder ein Film wert ist. Um die 10 Euro pro Monat für die meisten Abonnements bei legalen Streaming-Anbietern oder etwa 150 Euro pro illegalem Stream, falls der Abruf auf sie zurückverfolgt werden kann? Nutzern legaler On-Demand-Portale oder Streaming-Angeboten kommt die neue Rechtslage allerdings eher zugute, schließlich bestimmt das Angebot die Nachfrage. Wenn also immer mehr ehemalige Nutzer der heute illegalen Streams auf legale Angebote umsteigen, sollte auch der Abonnement-Preis sinken.
Auch so sind Angebote wie das enorm günstige Sky Ticket zu erklären, mit dem «Game of Thrones»-Fans derzeit testweise für unter zwei Euro zwei Monate lang ihre Lieblingsserie in bester Qualität über Sky sehen können. Im Rahmen der Staffeln davor verzichtete Sky noch auf ein derartiges Angebot – somit entgingen dem Pay-TV-Sender hohe Einnahmen, denn die meisten Interessenten griffen schlicht auf die damals noch nicht illegalen Streams zurück.
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