AW: "Hells Angels"-Rocker erschoss Polizisten – Freispruch!
@ szonic
ich möchte hier keinen streit vom zaun brechen!!!
nochmal es ist zu bedauern das dort jemand ums leben kam!!
ja es ist das gute recht eines sportschützen mit WAFFENSCHEIN! seine waffe mit ins bett zu nehmen und auf der straße zu tragen! bei JEDER GELEGENHEIT!
die umgebung die ich schilderte sollte darstellen das er angst um sein leben hatte in genau dieser besagten situation!!!!
"Ich schliesse mal kategorisch aus das Nachts bei mir ein SEK die Tür eintritt und mir an die Wäsche geht."
wollen wir hoffen das dir sowas NIEMALS geschieht.
wer mich kennt der weiß wie ich zu gewalt stehe!
ja er war nur polizeibekannt weil er rocker war!!! wie gesagt der mann hatte keine vorstrafen.
aber was passiert wenn wir mal die wörter ROCKER und POLIZEI austauschen gegen: FAMILIENVATER UND EINBRECHER wie tragisch sieht dieser bericht dann noch aus!
im übrigen hat er sich SOFORT UND OHNE JEDWEDE GEGENWEHR VERHAFTEN LASSEN ALS DIE POLIZEI SICH ZU ERKENNEN GEGEBEN HAT!
VOR DEM SCHUSS HATTE ER NOCH GERUFEN VERSCHWINDET AUCH DA GAB SICH DIE POLIZEI NICHT ZU ERKENNEN!
ES IST UND BLEIBT DIE SCHULD DES EINSATZLEITERS!
wie die richter de bgh richtig festgestellt haben:
„Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam“, könne dem Angeklagten nicht angelastet werden, befand das BGH. „
ich verurteile jedwede gewalt! wenn sich aber wer an meiner tür bewaffnet und vermummt zu schaffen macht und sich auf zuruf nicht zu erkennen gibt und weiterversucht einzudringen gnade ihm gott!
bei diesem unglück geht es auch nur um die situation!
der angeklagte hat bis heute immer beteuert: "wenn die sich zu erkennen gegeben hätten wäre nichts passiert" der einsatzleiter meinte lapidar "ich dachte wir wären schneller" was er damit wohl meinte?
bitte es geht nur um die situation die geschildert wurde.
"
hatte in der Tatnacht Geräusche vor seinem Wohnhaus vernommen und ging mit einer Pistole in das Stiegenhaus.
Vor der Eingangstür erkannte er nur undeutlich die Konturen zweier Männer beim Versuch, die teilverglaste Tür aufzubrechen.Letale Verwechslung
Der Hells Angel rief sie erfolglos zum Rückzug auf; "und genau an dieser stelle hätte der einsatzleiter abbrechen müssen den mit überraschen war da nichts mehr! ein achtung polizei offnen sie die tür und der mann würde vermutlich noch leben"" die Männer gaben sich allerdings nicht zu erkennen,"auf befehl des einsatzleiters" woraufhin der 44-Jährige zwei Schüsse in ihre Richtung abfeuerte. "zu recht" Laut eigener Aussage hatte er angenommen, es handle sich um Angehörige des verfeindeten Clubs "Bandidos". Diese hatten wenig zuvor eine Todesdrohung gegen ihn ausgesprochen.
Einer der Eindringlinge,"warum wird wohl dieses wort gewählt?" tatsächlich Beamte eines Sondereinsatzkommandos, starb an den Folgen eines Schusses – ein Projektil drang in den Armausschnitt seiner Panzerweste ein. Zwar hatten die Ermittler einen Durchsuchungsbefehl "was einen einbruch bzw. ein eindringen ohne sich zu erkennen geben nicht rechtfertigt und einer straftat gleich kommt" für die Wohnung des Mannes, versuchten aber, ihn und seine Verlobte im Schlaf zu überraschen." "hallo der mann rief den gestalten zu sie sollen sich entfernen und die antworten nicht und wollen weiter in sein haus eindringen"
ich hoffe du verstehst was ich meine und schau dir mal meinen kommentar zum u-bahn schläger an.
gruß
Hellraiser
und hier die original bgh begründung:
Nr. 174/2011
[SIZE=+2]Bundesgerichtshof entscheidet über irrtümliche Notwehr[/SIZE]
[SIZE=+2]bei Tötung eines Polizeibeamten[/SIZE]
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines Mannes wegen Totschlags an einem Polizeibeamten durch das Landgericht Koblenz aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs "Hell´s Angels", hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs "Bandidos" ermordet werden solle. Zeitgleich erließ das Amtsgericht in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen Durchsuchungsbefehl für seine Wohnung. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls ein Spezialeinsatzkommando (SEK)der Polizei hinzugezogen.
Am Tattag versuchte das SEK gegen 6.00 Uhr morgens, die Tür des Wohnhauses des Angeklagten aufzubrechen, um ihn und seine Verlobte im Schlaf zu überraschen. Der Angeklagte erwachte durch die Geräusche an der Eingangstür, bewaffnete sich mit einer Pistole Kal. 45, die mit acht Patronen geladen war, und begab sich ins Treppenhaus, wo er das Licht einschaltete. Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen. Vielmehr nahm er an, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der "Bandidos", die ihn und seine Verlobte töten wollten. Er rief: "Verpisst Euch!" Hierauf sowie auf das Einschalten des Lichts reagierten die vor der Tür befindlichen SEK-Beamten nicht; sie gaben sich nicht zu erkennen und fuhren fort, die Türverriegelungen aufzubrechen.
Da bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür aufgebrochen waren und der Angeklagte in jedem Augenblick mit dem Eindringen der vermeintlichen Angreifer rechnete, schoss er ohne weitere Warnung, insbesondere ohne einen Warnschuss abzugeben, nun gezielt auf die Tür, wobei er billigend in Kauf nahm, einen der Angreifer tödlich zu treffen. Das Geschoss durchschlug die Verglasung der Tür, drang durch den Armausschnitt der Panzerweste des an der Tür arbeitenden Polizeibeamten ein und tötete diesen.
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen dieses Geschehens wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, er habe aber auch unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Vorwarnung die tödliche Waffe einsetzen dürfen.
Der 2. Strafsenat hat die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen ein Fall strafloser Putativnotwehr gegeben war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage im Ergebnis ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr. Danach muss der gezielte Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zwar grundsätzlich stets zunächst angedroht und ggf. auch ein Warnschuss abgegeben werden. Ein rechtswidrig Angegriffener muss aber nicht das Risiko des Fehlschlags einer Verteidigungshandlung eingehen. Wenn (weitere) Warnungen in der konkreten "Kampflage" keinen Erfolg versprechen oder die Gefahr für das angegriffene Rechtsgut sogar vergrößern, darf auch eine lebensgefährliche Waffe unmittelbar eingesetzt werden. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts war hier ein solcher Fall gegeben. Im Augenblick – irrtümlich angenommener – höchster Lebensgefahr war dem Angeklagten nicht zuzumuten, zunächst noch durch weitere Drohungen oder die Abgabe eines Warnschusses auf sich aufmerksam zu machen und seine "Kampf-Position" unter Umständen zu schwächen.
Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, war dem Angeklagten daher nicht anzulasten. Weil dieser seinen Irrtum auch nicht fahrlässig verursacht hatte, konnte er auch wegen fahrlässiger Tötung nicht verurteilt werden.
Urteil vom 2. November 2011 – 2 StR 375/11
Landgericht Koblenz – Urteil vom 28. Februar 2011 – 3 Ks 2090 Js 16853/10
Karlsruhe, den 3. November 2011
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