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Hartz IV Behörden müssen die zu hohen Heizkosten übernehmen, wenn der 6 - Monatszeitraum noch nicht vorbei ist. Das urteilte aktuell das Bundessozialgericht
Das Bundessozialgericht in Kassel stärkte erneut die Recht von Hartz IV-Betroffenen. So urteilten die Richter, dass Jobcenter die zu hohen Heizkosten von Beziehern nach dem SGB II übernehmen müssen, sofern der 6-Monatszeitraum noch nicht überschritten wurde (AZ:B 14 AS 60/12 R). Als Grenzwert für unangemessene Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der bundesweite Heizspiegel einzubeziehen.
Beim Überschreiten dieses Betrags sind jedoch die tatsächlichen Aufwendungen so lange zu übernehmen, wie es der leistungsberechtigten Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II). Mit Schreiben vom 17.2.2010 hat der Beklagte wirksam auf die weiterhin bestehende Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen. Die sich aus diesem Schreiben ergebende 6 Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16.4.2013 B 14 AS 28/12 R) lief jedoch erst mit dem 31 August 2010 ab, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Heizung in voller Höhe, also 127 Euro zu erbringen sind. Abzüglich der von SG und LSG schon zugesprochenen 67,93 sind dies (127 67,93 =) 59,07 Euro. Die sog. 6 Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16 April 2013 B 14 AS 28/12 R) gilt auch für Heizkosten.
Quelle: gegen-hartz
Heizkostenerstattung der Ämter bei Hartz IV und Grundsicherung
Nachdem die BAgIS und die Sozialämter im Laufe des letzten Jahres fast jedes Gerichtsverfahren im Streit um die Höhe der anzuerkennenden Heizkosten verloren haben, sah sich die Sozialbehörde veranlasst, die Bewilligungsgrenze anzuheben.
Bislang gab es eine Obergrenze von 1,10 (1,35) EUR pro qm Wohnfläche. Langte dieser Betrag nicht, sahen sich die meisten BezieherInnen gezwungen, aus den Regelleistungen den Rest zuzubezahlen oder absehbar im Kalten zu sitzen.
Der Bremer Erwerbslosenverband hat bereits seit der Beschlussfassung der Deputation vom 11. Juni 2009 – vor genau einem Jahr – auf die Rechtswidrigkeit dieser alten Regelung verwiesen und die Sozialbehörde zu einer rechtskonformen Anwendung bei der Übernahme von Heizkosten aufgefordert. Auf der Sitzung am 11. Juni 2009 protestierten 20 AktivistInnen des BEV gegen diesen Beschluss.
Jetzt gelten die Werte des „Bremer Heizkostenspiegels“ der zur Zeit bei folgenden Werten liegt.
Ölheizung 1,75 Euro pro qm Wohnfläche und Monat
Gasheizung 1,45 Euro pro qm Wohnfläche und Monat
Fernwärme 1,51 Euro pro qm Wohnfläche und Monat
Der Heizkostenspiegel wird jährlich angepasst. Auch hier werden nach Auffassung des BEV, manche tatsächlich zu zahlende Heizkosten in schlecht isolierten Wohnung noch nicht ausreichend berücksichtigt. Wenn tatsächlich höhere als die oben genannten Heizkosten anfallen, muss im Einzellfall bewiesen werden, dass diese nicht auf unsachgemäße Beheizung zurückzuführen sind.
Die angemessene Wohnungsgröße ( nur bei Heizkosten) liegt für 1 Person bei bis zu 50 m2, bei 2 Personen bis zu 60 m2 und 3 Personen bei bis zu 75 m2. Für jede weitere Personen erhöht sich der Wert um 10 m2.
Aus bisherigen Erfahrungen, z.B. mit der Anhebung der Mietobergrenzen, weiß mensch jedoch, dass die Ämter nicht dazu neigen, die Anhebung sofort umzusetzen. Eigentlich müsste jeder Bescheid, in dem eine Reduzierung der Heizkosten auf die alten Obergrenzen angewendet wird, geändert und die erhöhte Zahlung vorgenommen werden.
Deshalb ist es unseres Erachtens dringend geboten, alle Hartz IV, Grundsicherungs- und Sozialhilfebescheide auf Ihre Richtigkeit zu prüfen. Leicht fällt dies, wenn in den Bescheiden regelmäßig auf die Beschränkung der Zahlungen nach der alten Obergrenze verwiesen wurde. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht der Fall. Zur Feststellung der Heizkostenkürzung ist eine Überprüfung der gesamten Kosten der Unterkunft in den ALG II und Grundsicherungsbescheiden anzuraten.
Wenn Sie zu den Haushalten gehören, bei denen in der Vergangenheit die Heizkosten beschränkt wurden und keine Anhebung erfolgte, ist bei einem aktuellen Bescheid ein Widerspruch notwendig. Sollten Sie jedoch die Widerspruchsfrist versäumt haben, so ist jederzeit, auch nachdem der Bescheid rechtskräftig wurde, ein Änderungsverlangen an die BAGIS oder das Amt für Soziale Dienste nach § 44 SGB X möglich.
Da es sich bei der Anhebung der Obergrenzen um eine gesetzliche Vorgabe handelt, kann auch rückwirkend (im Extremfall bis zu vier Jahren) die nichterfolgte Anhebung der Obergrenze eingefordert werden.
Bei der Berechnung bzw. der Nachforderung kann Ihnen unsere Beratungsstelle helfen. Dazu sollten Sie Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung und falls notwendig auch die swb Abrechnung mitbringen.
Schlussabrechnungen
In vielen Fällen kommt es mit der Schlussabrechnung der Wohnungsbaugesellschaft bzw. der swb zu erheblichen Nachforderungen für Heizkosten. Sollte der von Ihnen gestellte Antrag auf Übernahme der Heizkostenachzahlung vom Amt abgelehnt werden, ist mit Widerspruch und Klage der Nachzahlungsanspruch in den meisten Fällen durchsetzbar. Hat es in der Vergangenheit keine ordnungsgemäße Absenkung der Heizkosten gegeben oder die bisherigen Heizkosten wurden voll übernommen ist eine Übernahme der Heizkostennachzahlung rechtlich abgesichert, denn andernfalls käme die Ablehnung der Nachzahlungsübernahme einer rückwirkenden Kürzung gleich. Dies ist nicht zulässig.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Bescheiden, oder der Möglichkeit der Durchsetzung Ihrer Rechte haben, suchen Sie unsere Beratungsstelle auf.
Erstausstattung bei Hartz IV
Quelle: Bremer Erwerbslosenverband
Hartz IV Behörden müssen die zu hohen Heizkosten übernehmen, wenn der 6 - Monatszeitraum noch nicht vorbei ist. Das urteilte aktuell das Bundessozialgericht
Das Bundessozialgericht in Kassel stärkte erneut die Recht von Hartz IV-Betroffenen. So urteilten die Richter, dass Jobcenter die zu hohen Heizkosten von Beziehern nach dem SGB II übernehmen müssen, sofern der 6-Monatszeitraum noch nicht überschritten wurde (AZ:B 14 AS 60/12 R). Als Grenzwert für unangemessene Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der bundesweite Heizspiegel einzubeziehen.
Beim Überschreiten dieses Betrags sind jedoch die tatsächlichen Aufwendungen so lange zu übernehmen, wie es der leistungsberechtigten Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II). Mit Schreiben vom 17.2.2010 hat der Beklagte wirksam auf die weiterhin bestehende Kostensenkungsobliegenheit hingewiesen. Die sich aus diesem Schreiben ergebende 6 Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16.4.2013 B 14 AS 28/12 R) lief jedoch erst mit dem 31 August 2010 ab, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Heizung in voller Höhe, also 127 Euro zu erbringen sind. Abzüglich der von SG und LSG schon zugesprochenen 67,93 sind dies (127 67,93 =) 59,07 Euro. Die sog. 6 Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16 April 2013 B 14 AS 28/12 R) gilt auch für Heizkosten.
Quelle: gegen-hartz
Heizkostenerstattung der Ämter bei Hartz IV und Grundsicherung
Nachdem die BAgIS und die Sozialämter im Laufe des letzten Jahres fast jedes Gerichtsverfahren im Streit um die Höhe der anzuerkennenden Heizkosten verloren haben, sah sich die Sozialbehörde veranlasst, die Bewilligungsgrenze anzuheben.
Bislang gab es eine Obergrenze von 1,10 (1,35) EUR pro qm Wohnfläche. Langte dieser Betrag nicht, sahen sich die meisten BezieherInnen gezwungen, aus den Regelleistungen den Rest zuzubezahlen oder absehbar im Kalten zu sitzen.
Der Bremer Erwerbslosenverband hat bereits seit der Beschlussfassung der Deputation vom 11. Juni 2009 – vor genau einem Jahr – auf die Rechtswidrigkeit dieser alten Regelung verwiesen und die Sozialbehörde zu einer rechtskonformen Anwendung bei der Übernahme von Heizkosten aufgefordert. Auf der Sitzung am 11. Juni 2009 protestierten 20 AktivistInnen des BEV gegen diesen Beschluss.
Jetzt gelten die Werte des „Bremer Heizkostenspiegels“ der zur Zeit bei folgenden Werten liegt.
Ölheizung 1,75 Euro pro qm Wohnfläche und Monat
Gasheizung 1,45 Euro pro qm Wohnfläche und Monat
Fernwärme 1,51 Euro pro qm Wohnfläche und Monat
Der Heizkostenspiegel wird jährlich angepasst. Auch hier werden nach Auffassung des BEV, manche tatsächlich zu zahlende Heizkosten in schlecht isolierten Wohnung noch nicht ausreichend berücksichtigt. Wenn tatsächlich höhere als die oben genannten Heizkosten anfallen, muss im Einzellfall bewiesen werden, dass diese nicht auf unsachgemäße Beheizung zurückzuführen sind.
Die angemessene Wohnungsgröße ( nur bei Heizkosten) liegt für 1 Person bei bis zu 50 m2, bei 2 Personen bis zu 60 m2 und 3 Personen bei bis zu 75 m2. Für jede weitere Personen erhöht sich der Wert um 10 m2.
Aus bisherigen Erfahrungen, z.B. mit der Anhebung der Mietobergrenzen, weiß mensch jedoch, dass die Ämter nicht dazu neigen, die Anhebung sofort umzusetzen. Eigentlich müsste jeder Bescheid, in dem eine Reduzierung der Heizkosten auf die alten Obergrenzen angewendet wird, geändert und die erhöhte Zahlung vorgenommen werden.
Deshalb ist es unseres Erachtens dringend geboten, alle Hartz IV, Grundsicherungs- und Sozialhilfebescheide auf Ihre Richtigkeit zu prüfen. Leicht fällt dies, wenn in den Bescheiden regelmäßig auf die Beschränkung der Zahlungen nach der alten Obergrenze verwiesen wurde. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht der Fall. Zur Feststellung der Heizkostenkürzung ist eine Überprüfung der gesamten Kosten der Unterkunft in den ALG II und Grundsicherungsbescheiden anzuraten.
Wenn Sie zu den Haushalten gehören, bei denen in der Vergangenheit die Heizkosten beschränkt wurden und keine Anhebung erfolgte, ist bei einem aktuellen Bescheid ein Widerspruch notwendig. Sollten Sie jedoch die Widerspruchsfrist versäumt haben, so ist jederzeit, auch nachdem der Bescheid rechtskräftig wurde, ein Änderungsverlangen an die BAGIS oder das Amt für Soziale Dienste nach § 44 SGB X möglich.
Da es sich bei der Anhebung der Obergrenzen um eine gesetzliche Vorgabe handelt, kann auch rückwirkend (im Extremfall bis zu vier Jahren) die nichterfolgte Anhebung der Obergrenze eingefordert werden.
Bei der Berechnung bzw. der Nachforderung kann Ihnen unsere Beratungsstelle helfen. Dazu sollten Sie Mietvertrag, Betriebskostenabrechnung und falls notwendig auch die swb Abrechnung mitbringen.
Schlussabrechnungen
In vielen Fällen kommt es mit der Schlussabrechnung der Wohnungsbaugesellschaft bzw. der swb zu erheblichen Nachforderungen für Heizkosten. Sollte der von Ihnen gestellte Antrag auf Übernahme der Heizkostenachzahlung vom Amt abgelehnt werden, ist mit Widerspruch und Klage der Nachzahlungsanspruch in den meisten Fällen durchsetzbar. Hat es in der Vergangenheit keine ordnungsgemäße Absenkung der Heizkosten gegeben oder die bisherigen Heizkosten wurden voll übernommen ist eine Übernahme der Heizkostennachzahlung rechtlich abgesichert, denn andernfalls käme die Ablehnung der Nachzahlungsübernahme einer rückwirkenden Kürzung gleich. Dies ist nicht zulässig.
Wenn Sie Fragen zu Ihren Bescheiden, oder der Möglichkeit der Durchsetzung Ihrer Rechte haben, suchen Sie unsere Beratungsstelle auf.
Erstausstattung bei Hartz IV
Quelle: Bremer Erwerbslosenverband