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25.02.2014
Bundessozialgericht lässt Revision zum Thema Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens zu
Hartz IV-Bezieher haben ein Anrecht darauf, ein Darlehen für die Mietkaution unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu erhalten. Ein Zuschuss wird im Regelfall nicht gewährt, da die Mietkaution bestehen bleibt und sich nicht verbraucht. Strittig sind dabei jedoch immer wieder die Rückzahlungsmodalitäten des Mietkautionsdarlehen wie die Experten von „sozialrecht-in-freiburg.de“ berichten. Jüngst erreichten sie die Zulassung einer Revision am Bundessozialgericht (BSG), in der eine grundsätzlich Klärung der Problematik erreicht werden soll.
BSG soll Grundsatzentscheidung zu Rückzahlungsmodalitäten von Mietkautiondarlehen treffen
Nach Einführung der Hartz-Reformen im Jahr 2005 mussten Hartz IV-Bezieher, die ein Mietkautionsdarlehen vom Jobcenter, erhielten, dieses während des laufenden Bezugs monatlich vom Regelsatz und nicht erst bei Auszug oder Beendigung der Hilfebedürftigkeit zurückzahlen. Wie die Experten berichten, traten bereits 2006 die Gerichte dieser Regelung entgegen. Im Rahmen der Hartz-Reform im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber mit § 42a SGB II wieder eine Grundlage geschaffen, nach der das Jobcenter die Rückzahlung aus dem Regelbedarf einfordern darf. Seither kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten mit teilweise gegensätzlichen Urteilen.
Die Anwälte konnten mit Beschluss vom 13. Februar (Aktenzeichen: B 4 AS 419/13 B) die Zulassung einer Revision am BSG in einem Verfahren erreichen. Darin soll nun die Frage geklärt werden, ob Mietkautionsdarlehen grundsätzlich wie andere Darlehen vom Jobcenter behandelt werden und monatlich aus der Regelleistung getilgt werden müssen.
Daimler: Klage wegen „Hungerlohn am Fließband"
Quelle: gegen-hartz
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Bundessozialgericht lässt Revision zum Thema Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens zu
Hartz IV-Bezieher haben ein Anrecht darauf, ein Darlehen für die Mietkaution unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu erhalten. Ein Zuschuss wird im Regelfall nicht gewährt, da die Mietkaution bestehen bleibt und sich nicht verbraucht. Strittig sind dabei jedoch immer wieder die Rückzahlungsmodalitäten des Mietkautionsdarlehen wie die Experten von „sozialrecht-in-freiburg.de“ berichten. Jüngst erreichten sie die Zulassung einer Revision am Bundessozialgericht (BSG), in der eine grundsätzlich Klärung der Problematik erreicht werden soll.
BSG soll Grundsatzentscheidung zu Rückzahlungsmodalitäten von Mietkautiondarlehen treffen
Nach Einführung der Hartz-Reformen im Jahr 2005 mussten Hartz IV-Bezieher, die ein Mietkautionsdarlehen vom Jobcenter, erhielten, dieses während des laufenden Bezugs monatlich vom Regelsatz und nicht erst bei Auszug oder Beendigung der Hilfebedürftigkeit zurückzahlen. Wie die Experten berichten, traten bereits 2006 die Gerichte dieser Regelung entgegen. Im Rahmen der Hartz-Reform im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber mit § 42a SGB II wieder eine Grundlage geschaffen, nach der das Jobcenter die Rückzahlung aus dem Regelbedarf einfordern darf. Seither kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten mit teilweise gegensätzlichen Urteilen.
Die Anwälte konnten mit Beschluss vom 13. Februar (Aktenzeichen: B 4 AS 419/13 B) die Zulassung einer Revision am BSG in einem Verfahren erreichen. Darin soll nun die Frage geklärt werden, ob Mietkautionsdarlehen grundsätzlich wie andere Darlehen vom Jobcenter behandelt werden und monatlich aus der Regelleistung getilgt werden müssen.
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Quelle: gegen-hartz