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Hartz IV Regelsatz 511 Euro

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31.03.2012

Der Namensgeber der unsäglichen Arbeitsmarktreform Hartz IV, Peter Hartz hatte in eine ARD-Dokumentation mit dem Titel „Auf der Suche nach Peter Hartz“ gesagt, dass der ursprüngliche Vorschlag der damaligen „Hartz Kommission“ einen Eckregelsatz von 511 Euro andachte. Laut des verurteilten Ex-VW-Managers Peter Hartz habe über die Höhe des Arbeitslosengeld II Regelsatzes im Jahre 2002 ein „großes Einvernehmen“ geherrscht. Doch zehn Jahre nach dieser Berechnung sind die Regelleistungen nicht annähernd so hoch, wie damals angeblich berechnet wurde.

In einer kürzlich gestellten kleinen Anfrage an die Bundesregierung der Linken-Abgeordneten Katja Kipping, Matthias W. Birkwald und Klaus Ernst wurde angefragt, ob denn die Bundesregierung noch immer im Besitz der Unterlagen der damaligen Kommission sei und ob ein Nachweis darüber besteht, dass damals ein Regelsatz in Höhe von 511 Euro von der eingesetzten Kommission errechnet wurde. In der Antwort der Bundesregierung hieß es, in den Unterlagen würde ein derartiger Betrag angeblich nicht auftauchen. Zudem würde man sich an derartiges nicht erinnern.

Das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe hat sich auf die Suche gemacht und konnte die fehlende Berechnung ausfindig machen. Diese findet sich hier als PDF Dokument und dürfte einige neue Fragen aufwerfen.

Die PDF ist im Anhang.

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Quelle: gegen-hartz
 
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ich denk mal, weil er keinen weitern einfruss auf die ganze sache mehr hat das
ganze hat ja Ex Bundeskanzler Schröder eingeführt die Agenda 2010 und genau
das hat vielen das Genick gebrochen.
 
Vorschlag für einen Regelsatz von 511 Euro

da hab ich noch was zu gefunden.

Der Bundesregierung liegen keine Dokumente vor, die belegen, dass die Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz-Kommission) einen Vorschlag für einen Regelsatz von 511 Euro gemacht habe. Das bekräftigt sie noch einmal in einer Antwort (17/8635) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8442). Darin fragt die Fraktion, als Nachfrage zu ihrer ursprünglich zum Thema gestellten Kleinen Anfrage (17/8279), noch einmal explizit nach diesem einen Sachverhalt. Die Bundesregierung betont, dass auch der Abschlussbericht der Kommission vom 16. August 2002 keinerlei Hinweise auf einen solchen Vorschlag enthalte.

Empirische Analyse zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung auf der Basis regionalstatistischer Preisdaten

WAS DER MENSCH BRAUCHT

„Wieviel braucht ein Mensch in der Bundesrepublik Deutschland zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Leben und damit zur Wahrung seiner grundgesetzlichen Rechte nach Art.1, Art.2 sowie Art.3?“

Die seit Monaten durch bestimmte Politiker und Medien forcierte Diskussion über Arbeitslose, Hartz-IV und eine von diesen favorisierte Senkung des Arbeitslosengeldes II haben viele bewogen, empirische Untersuchungen zur Höhe einer sozialen Mindestsicherung durchzuführen.

Der aktuell vor dem Bundesverfassungsgericht ausgetragene Rechtsstreit über die Höhe des Regelsatzes, sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche, steht als Ergebnis eines vor Jahren, noch vor der offiziellen Einführung der beklagten Gesetze, alle Instanzen durchlaufenden Prozesses. Selbst unter der Annahme, dass das BVerfG. der Klage statt gibt, bleibt zu konstatieren, dass aufgrund der durch diesen „Weg durch die Instanzen“ verstrichenen Zeit den Betroffenen eine sehr lange, wertvolle Lebenszeit genommen wurde, welche im Nachhinein in dieser Form nicht wieder herstellbar sein wird.

Es kann festgestellt werden, dass die vorschnelle Umstellung des ursprünglichen Sozialhilfemodells nach 2005 zu keiner Verbesserung sowohl der Lebensumstände der Betroffenen, als auch zu einer Effektivierung des Arbeitsmarktes beigetragen hat, sondern eher zu einer flächendeckenden Unzufriedenheit und derben Schicksalsschlägen geführt hat, welche ihrerseits wiederum die Ursache für weitreichende infrastrukturell-soziale Komplikationen darstellen und wahrscheinlich auf lange Sicht nachwirken. Allein etwa die Tatsache, dass es heute fast gewöhnlich erscheint, dass Menschen unter 25 Jahren bei ihren Eltern campieren müssen, obwohl sozialpsychologisch völlig klar ist, dass damit deren soziale Kompetenz folgenschwer eingeschränkt wird, mag dazu anregen, den sozialpolitischen Überblick infrage zu stellen.

Angesichts der Ergebnisse dieser Analyse sowie ihrer notwendigen Bewertung und der festgestellten mehrfachen Verstöße gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland besteht für die verantwortlichen und handelnden Politiker, sowohl in der Regierung als auch der Opposition, die sofortige Verpflichtung, diese schweren Zuwiderhandlungen in Ihrer Gänze zu beseitigen. Dabei sollten sie nie aus den Augen verlieren, dass all ihre Bestrebungen nur einem einzigen Ziel zu folgen haben: DEM WOHL EINES JEDEN MENSCHEN.

Danke an den sozialticker
 
Hartz-IV-Regelsatz: Was der Mensch braucht

Grundlagen der Berechnung:

Kurz nach dem Erscheinen der ersten Untersuchung „Was der Mensch braucht“ im Januar 2010 stand das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe aufgrund einer Verfassungsklage vor der Aufgabe, die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze zu bewerten. Hierbei gelangte das Gericht unter dem Präsidenten Prof. Dr. Papier zu der Auffassung, dass schon die Berechnung aufgrund ihrer mangelnden Transparenz als verfassungswidrig zu bewerten sei, sodass eine korrekte Einschätzung über die Richtigkeit der Höhe zu treffen nicht möglich ist. Infolgedessen verlangte das BVerfG von der Bundesregierung eine Neuberechnung der Regelsätze unter der Maßgabe der transparenten Ermittlung.

Desweiteren wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, die bisher pauschaliert von den Erwachsenen-Regelsätzen abgeleiteten Regelsätze für Kinder eigenständig zu ermitteln, da Kinder „keine kleinen Erwachsenen“ sind. Als Grundbestandteile der sozialen Mindestsicherung wurden vom BVerfG die physische Existenzsicherung sowie eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben angeführt, welche insgesamt als „unverfügbar“ bezeichnet wurden.

Als weitere Anforderung an die Berechnung der Regelsätze wurde vom BVerfG ein „sachgerechtes Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf“ gefordert. Hierbei wurden explizit die Statistikmethode auf der Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstatistik wie auch die Warenkorbmethode für zulässig erklärt. Dies ist insofern bedenklich, da durch die Statistikmethode keineswegs der Bedarf einer Bevölkerungsgruppe ermittelt, sondern nur das Ausgabeverhalten einer anderen Bevölkerungsgruppe untersucht und zum Maßstab erklärt wird. Da durch die IST-Analyse der EVS eine Bedarfsunterdeckung der Vergleichs-Bevölkerungsgruppe keineswegs ausgeschlossen ist, schlösse sich mit der daraus folgenden Ableitung zwingend eine Unterdeckung der Regelsatzempfänger an.

Diese fehlerhafte Kausalkette, aus der statistischen IST-Analyse einer Bevölkerungsgruppe einen SOLL-Bedarf einer anderen Bevölkerungsgruppe ableiten zu wollen, muss insofern als ein klassischer „Sein-Sollen-Fehlschluss“ bewertet werden. Aufgabe hingegen ist, nicht erst durch die explizite Benennung durch das BVerfG, eine sach- und realitätsgerechte Bedarfsermittlung. Dieser Bedarf spiegelt die Bedürfnisse der Hilfeempfänger wider, deren monetäre Sicherstellung durch ausreichend hohe Leistungen durch den Gesetzgeber zu gewährleisten ist.

Aus vorgenannten Gründen orientiert sich die nachfolgende Untersuchung ausschließlich an der Warenkorbmethode, da nur unter dieser Prämisse eine realitätsgerechte Bedarfsermittlung möglich ist. Weitere, häufig von interessierten Kreisen eingefügte Bedingungen dürfen keinerlei Berücksichtigung finden, da sie einschränkend wirken und somit eine Bedarfsermittlung unzulässig verhindern. Dies gilt insbesondere für das häufig gebrauchte ominöse „Lohnabstandsgebot“, welches gern zur Verringerung der Sozialleistungen herangezogen wird. Eine verfehlte gesellschaftliche Verteilungsfunktion kann und darf jedoch unter keinen Umständen die Grundlage zur Festlegung der Höhe von Sozialleistungen sein. Dass das Instrumentarium des Gesetzgebers am Arbeitsmarkt zur Sicherung von angemessenen Entlohnungen hingegen regelmäßig ungenutzt bleibt, sei in diesem Zusammenhang nur am Rande erwähnt.

Aus diesen Gründen wird der Untersuchung ein eindeutig definierter Warenkorb zugrunde gelegt, welcher sich in Inhalt, den jeweiligen Mengen wie auch den Preisen an der praktischen Realität orientiert. Nur die Einhaltung all dieser Prämissen kann sicherstellen, dass das Ergebnis der geforderten Bedarfssicherung gerecht wird und somit die Anforderungen des Grundgesetzes wie auch des BVerfG-Urteils erfüllt. Zentrale Zielstellung der empirischen Untersuchung ist die Ermittlung eines Mindestbetrages, welcher einer jeden, auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland lebenden Person, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Wohnort, seine unveräußerlichen Grundrechte sichert. Weitere Personengruppen, die aufgrund ihrer Lebensumstände einen signifikant abweichenden Bedarf besitzen, wie beispielsweise Kinder, chronisch Kranke oder Schwangere, werden durch die Untersuchung nicht abgedeckt und bedürfen einer separaten Bedarfsanalyse.

Wer den ganzen Inhalt lesen möchte sollte sich die PDF im Anhang mal laden.

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danke an binsenbrenner.
 
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