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Hartz IV: Nach Fernsehsendung Betrugs-Anklage

TV Pirat

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06.09.2012

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Eifrige Jobcenter-Sachbearbeiterin erkannte Hartz IV-Bezieherin in Fernsehsendung wieder

Manche Jobcenter-Mitarbeiter sind offensichtlich auch in ihrer Freizeit aktiv um vermeintliche Hartz IV-Betrugsfälle aufzudecken. Heute wurde eine ehemalige Darstellerin der RTL II-Serie „Frauentausch“ vor dem Amtsgericht wegen Sozialleistungsbetrug zu einer Geldstrafe verurteilt.

Eine 26-Jährige aus Franken nahm Ende 2010 an der RTL-II-Serie „Frauentausch“ teil. Eine Sachbearbeiterin des Jobcenters Haßberge sah die Sendung und erkannte ihre „Kundin“ wieder. Sogleich berichtete die Jobcenter-Dame ihrer Behörde, dass sie eine Hartz IV-Bezieherin im Fernsehen gesehen hat. Daraufhin durchsuchte eine Kollegin die Unterlagen, um zu überprüfen, ob Einkünfte dem Amt gemeldet wurden. Weil das Jobcenter davon ausging, dass die Betroffene eine Aufwandsentschädigung seitens der TV-Produktionsfirma erhielt, stellte die Behörde einen Strafantrag wegen Betrug.

Am Mittwoch fand die Verhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht statt. Vor Gericht erklärte die Betroffene, dass sie für zehn Tage ihre Familie mit einer anderen Mutter tauschte, sich dabei filmen ließ und eine Aufwandsentschädigung von insgesamt 1500 Euro vom Sender erhielt. Das Geld hatte die Beklagte dem Jobcenter nicht gemeldet. Es hätte als Einkommen auf den laufenden Hartz IV-Bezug anrechnet werden müssen, so das Jobcenter.

Die Richterin verklagte die Frau aufgrund von Sozialleistungsbetrug zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35 Euro. Auch der Ex-Mann musste zahlen, er muss 90 Tagessätze zu je 30 Euro zahlen. Zusätzlich wird die gezahlte Gage auf den Hartz IV-Bezug angerechnet.

Ähnlich erging einer Frau, die bei einer TV-Quiz-Sendung einen kleinen Betrag gewann. Diesen nutzte allerdings er zur Tilgung seiner Schulden. Doch das Sozialgericht Frankfurt (S 32 AS 788/11 ER) urteilte, dass Einkommen gleich welcher Art vorrangig zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs genutzt werden muss und demnach dem Hilfebedarf anzurechnen sei. „Die Einkommensverwendung zur Schuldentilgung führt nicht dazu, dass der Steuerzahler für die Deckung des Lebensbedarfs einspringen muss“, so die Richter. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II ist die Antragstellung gemäß § 37 SGB II. „Schulden können lediglich Vermögen, aber nicht das Einkommen mindern.“

Hartz IV: Rechtswidrige Kontenklärung in Wuppertal

Quelle: gegen-hartz
 
AW: Hartz IV: Nach Fernsehsendung Betrugs-Anklage

Die Verurteilung ist völlig legitim.
Aber das Strafmaß ist völlig überzogen.

Sie: 50*35€ = 1750€
Er: 90*30€ = 2700€
zzgl. 1500€ Einkommensverrechnung

Macht Gesamtstrafe von 5950,-€.

Dafür kannst du als H4 fast 5 Jahre einfach sanktioniert werden.

Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen und die Angemessenheit der JC's ist verschwunden

Ich vermisse in dem Report die übliche Verfahrensweise.
Offensichtlich hat das JC auf Anhörung verzichtet, und es ist gleich zur Strafanzeige gekommen.
Dies wiederum widerspräche dem SGB. Erst Anhörung, dann Prüfung, dann Strafe.


Tapatalked vom N7000 Half Illusion CP3 (JellyBean)
 
AW: Hartz IV: Nach Fernsehsendung Betrugs-Anklage

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Seit wann kümmern sich die Jobcenter um Gesetze ? :-D Meist ist es dort doch so,daß die Anhörung eher eine Formalität ist, die Strafe aber eigentlich schon feststeht (quasi ein Schauprozess). Ich habs einmal selbst erlebt: Da erhielt ich eine Aufforderung zur Stellungnahme wegen einem Vorfall und nur einen Tag später schon die "Strafe",weil ich die zur Stellungnahme genutzte Frist nicht eingehalten hätte. Da waren von dieser Frist noch 13 Tage übrig. Geschrieben wurde dieses Schreiben übrigens von der selben Sachbearbeiterin...am selben Tag wie die Aufforderung zur Stellungnahme.
 
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