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Hartz IV: Mehr Miete und mehr Wohnraum

TV Pirat

Elite Lord
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21.05.2012

Bundessozialgericht entscheidet zugunsten von Hartz IV-Beziehern in NRW

Wie erwartet hat das Bundessozialgericht in Kassel die Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Bezieher im Bundesland Nordrhein-Westfalen als zu niedrig bemessen beurteilt. Laut Gericht sind für die Festsetzung der Angemessenheit der Unterkunftskosten (KdU) die Richtlinien des Wohnraumförderungsgesetz (WNG) maßgeblich (AZ: B 4 AS 109/11 R)

In der Praxis bedeutet dies, dass laut landesrechtlichen Bestimmungen zum WNG zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsraumgröße in NRW 50 Quadratmeter für einen Single-Haushalt und für jede weitere Person weitere 15 Quadratmeter gelten. Zudem haben die Bundessozialrichter klar gestellt, dass die aktuelle Entscheidung eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BSG ist und dieses bereits in 2009 mit dem Urteil AZ: B 4 AS 70/08 R beschieden wurde. Somit gilt nicht neues Recht, sondern ein bestehendes wurde durch das aktuelle Urteil bestätigt. Der richterliche Spruch ist insofern deshalb wichtig, weil somit Betroffenen die Möglichkeit eröffnet wurde, rückwirkende Überprüfungsanträge zu stellen. Bei einer neuen Rechtsprechung wäre laut § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III das unmöglich.

Für betroffene Hartz IV-Bezieher bedeutet dies nunmehr, dass alle Widersprüche und Klagen, die sich gegen die zu niedrig angesetzten Kosten der Unterkunft (Miete, Heizkosten etc.) auf höchster Ebene bestätigt wurden. Eventuell rückwirkende Zahlungen können demnach ab Inkrafttreten der WNG-Richtlinien (1.Januar 2010) gelten.

Festgesetzte Wohnraumgröße war rechtswidrig
Das Bundessozialgericht hat zudem klargestellt, dass die Begrenzung der Wohnungsgröße von 45 Quadratmeter rechtswidrig war. Davon betroffen sind schätzungsweise in NRW einige Zehntausende ALG II Bezieher. Ratsam ist, weiterhin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Dieser kann allerdings nur noch zurückliegend bis Jahresbeginn 2011 gestellt werden. Ein Überprüfungsantrag kann zur Folge haben, dass die Jobcenter alle rechtswidrig gekürzten Mieten, Betriebskosten und Heizkosten nachzahlen müssen. Ebenfalls kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden, wenn aus den genannten Grund zum Umzug aufgefordert wurde. Demnach müssten die Jobcenter abgelehnte Umzugskosten und entstandene Kosten für die Renovierung nachzahlen.

Urteil gilt auch für Sozialhilfe und Grundsicherung
Das Urteil gilt nicht nur für Bezieher nach dem SGB II sondern auch bei SGB XII. Somit ist es auch Beziehern von Grundsicherung oder Sozialhilfe anzuraten, dahingehend einen Überprüfungsantrag zu stellen, damit die Differenz zwischen tatsächlichen und zu wenig gezahlten Unterkunftskosten nachgezahlt werden. Zudem ist es möglich, dass die Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten die seit Januar 2010 ergangen sind, nicht rechtlich wirksam sind. Diese erfolgten unter Umständen auf der Grundlage der rechtswidrigen Praxis. Daher müssten diese mindestens rückwirkend korrigiert werden.

Damit nicht jeder einzelne Betroffene nun einen Überprüfungsantrag stellen muss, sollten die Leistungsträger von sich aus bereits ausgestellte Bescheide korrigieren und entstandene Ansprüche auszahlen. Von Seiten der Jobcenter gibt es hierzu bislang keine Stellungnahme. Demnach ist allen Betroffenen anzuraten, selbst tätig zu werden und einen Überprüfungsantrag zu stellen.

Quelle: gegen Hartz
 
MALZ begrüßt Hartz-IV-Urteil zur Miethöhe in NRW


Selbsthilfeverein MALZ begrüßt Hartz-IV-Urteil zur Miethöhe in NRW: Sofortige Umsetzung durch Sozialämter gefordert

Der Erwerbslosenselbsthilfeverein MALZ (Mindener Arbeitslosenzentrum e.V.) begrüßt die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16. Mai , nach der unzweifelhaft 50 Quadratmeter als angemessene Wohnungsgröße für alleinstehende „Hartz IV“-Bezieher in Nordrhein-Westfalen anzuerkennen sind (AZ: B 4 AS 109/11 R). Diese Wohnungsgröße ist damit auch als Basis für Mehrpersonenhaushalte heranzuziehen; für jede weitere Person im Haushalt gelten weitere 15 Quadratmeter“ als angemessen. Der Sozialberater Dr. Christopher Kraus fordert den Kreis Minden Lübbecke - in Gestalt des Amtes proArbeit - auf, die Richtlinien für die „Kosten der Unterkunft“ für die Gemeinden im Kreisgebiet unverzüglich der geltenden Rechtslage anzupassen.

„Die bisher erstatteten Mieten basieren auf einer Wohnungsgröße von 45 Quadratmeter für eine Person.“, erklärt Dr. Kraus. „Ausgehend von einem Quadratmeterpreis von 6,67 € für die Brutto-Kaltmiete (d.h. der Grundmiete inklusive der ‚kalten‘ Nebenkosten), wie sie im „grundsicherungsrelevanten Mietspegel“ des Kreises für die Stadt Minden ermittelt worden ist, ergeben sich für die Wohnung eines Alleinstehenden jetzt 335,00 €, statt bisher 300 € (unter Beibehaltung der bisherigen Rundungsregel von jeweils 5-€-Schritten). Diese Erhöhung um 5 Quadratmeter setzt sich auch für Mehrpersonenhaushalte fort.“

„Wir fordern den Kreis Minden-Lübbecke und die Kommunen auf, diese Rechtslage sofort, ohne weiteren Verzug umzusetzen“ verlangt Dr. Christopher Kraus. „Dieses Geld ist den Betroffenen bereits seit dem 1.Januar 2010 widerrechtlich vorenthalten worden“, so Kraus weiter.

Allen unabhängigen Sozialrechtsexperten sei klar gewesen, daß das Festhalten der Kommunen an einer Rechtsvorschrift, die am 31.12.2009 außer Kraft getreten ist, vollkommen abwegig war. „Doch die Kommunen sind dabei sogar noch vom Arbeits- und Sozialminister Guntram Schneider (SPD) unterstützt worden, der das als ‚ungeklärte Rechtsfrage‘ eingestuft hat.“ [s. Anhang: MAIS-zu WohnGroesse-NRW_26.09.2011.pdf]. Besonders perfide sei, dass das Bundessozialgericht bereits am 22.9.2009 entschieden hatte, dass es sich verbietet, in diesem Zusammenhang auf nicht mehr gültige Werte zurückzugreifen (AZ: B 4 AS 70/08 R). Dieses Urteil für Sachsen-Anhalt sei MALZ erst jetzt durch das BSG bekannt geworden.

„Offensichtlich verstehen sich so einige Mitarbeiter der Sozialverwaltung eher als Hüter der öffentlichen Kassen denn als Verantwortliche für die ihnen anvertrauten hilfebedürftigen Menschen. Dabei übersehen sie offenbar, dass diese genauso Bürger sind, für die sie zu arbeiten haben wie für Besserverdienende, und denen sie das zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Leben Erforderliche bereitstellen sollen. Wo das Geld dafür herkommen soll, kann egal sein, solange in unserem reichen Land genug Geld da ist, um Banken und Großvermögen zu retten und die KFZ-Industrie boomt wegen überbordender Nachfrage nach Luxuskarossen“, prangert Dr. Christopher Kraus an.

„Das Geld, das den Hartz-IV-Betroffenen seit 2010 im Kreis Minden-Lübbecke vorenthalten worden ist, geht angesichts von rund 10.000 Bedarfsgemeinschaften im Kreis offensichtlich in die Millionen; Geld, das diesen Menschen am Existenzminimum fehlt.“ Einige führende Mitarbeiter in der Verwaltung, aber auch der Politik, hätten ganz offensichtlich darauf spekuliert, dass nicht alle Hilfebedürftigen rechtzeitig Rechtsmittel gegen diese unrechtmäßige Verwaltungspraxis einlegen , und eine automatische Nacherstattung – wie z.B. bei der Pendlerpauschale- wegen einer speziellen Regelung im Sozialrecht ausgeschlossen ist. Der Verein MALZ fordert, die rechtswidrige Verwaltungspraxis mit Wirkung vom 16.5.2012 einzustellen.

Der Verein „Mindener Arbeitslosenzentrum e.V.“ (MALZ ) bietet als Selbsthilfeorganisation unabhängige Sozialberatung regelmäßig dienstags, von 10 bis 12:30 Uhr im „alten“ Rathaus Minden, Markt 1; Raum 1.11, (Integrationsbeirat).

Quelle: gegen-hartz
 
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