Das Amtsgericht Traunstein hat in einem Urteil vom 30.11.2017 (Az. 312 C 547/17) einen wegen Urheberrechtsverletzung angeklagten Anschlussinhaber vollumfänglich für schuldig befunden, obwohl er, gemeinsam mit seiner Familie, in der besagten Zeit des begangenen Copyrightverstoßes im Urlaub war, berichtet die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrer Blogseite.
Die Klägerin ermittelte die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung an einem Film mithilfe einess Peer-to-Peer Forensic-Systems (PFS). Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München I teilte der zuständige Internetprovider, Vodafone Kabel Deutschland, mit, dass die lP-Adressen in den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugewiesen seien. Die Klägerin ließ daher den Beklagten durch Anwaltsschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine Zahlung durch den Beklagten folgte allerdings trotz wiederholter Aufforderung nicht.
Der Beklagte bekannte sich für nicht schuldig, die Tat begangen zu haben und führte als Argumente an, dass er zum genannten Tatzeitpunkt wegen eines Urlaubs mit seiner Familie (Ehefrau und 2 Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren) nicht zugegen war, auf seinen Rechnern haben sich zudem keine Tauschbörsenprogramme befunden. Er verfüge zwar über einen Laptop, ein Ipad sowie ein IPhone, mit dem er generell auf den Internetanschluss habe zugreifen können, hierbei handele es sich jedoch um Geräte seines Arbeitgebers, auf welchen der Beklagte keinerlei Filesharing-Software habe installieren können. Theoretisch jedoch hätten seine Schwiegereltern noch Zutritt zur Wohnung gehabt und es wäre nicht auszuschließen, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Bei einer Befragung seinerseits, gaben diese jedoch an, dass sie die Tat nicht begangen hätten.
Ferner wäre es einem Hacker möglich gewesen, sich Zugang zu dem Anschluss zu verschaffen. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe der Beklagte von seinem damaligen Internetanbieter per E-Mail die Mitteilung erhalten, dass sämtliche Fritz-Boxen des Herstellers AVM gehackt worden seien. Unter diesen hätte sich auch das Modell des Beklagten befunden. Allerdings wäre der Router sowie sämtliche zur Tatzeit vorhandenen internetfähigen Geräte nicht mehr verfügbar. Der Beklagte bestritt sowohl die Anspruchsbefugnis der Klägerin, als auch die korrekte Anschlussermittlung.
In der Urteilsbegründung ging das Amtsgericht Traunstein von einer Anspruchsbefugnis der Klägerin aus, zudem auch von einer korrekten Anschlussermittlung. Das Gericht stellte fest, dass auch eine Abwesenheit durch Urlaub nicht „der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegen stehe.“ Die Nutzung einer Tauschbörse erfordere keine dauerhafte Anwesenheit des Users. Zudem wäre für das Gericht nicht eindeutig ersichtlich, wer sonst noch als Täter in Betracht käme.
Zwar würde der Beklagte einräumen, seine Schwiegereltern hätten den Internetanschluss theoretisch nutzen können, da diese jedoch glaubhaft versichert hätten, dass sie nicht die Täter seien, wäre das widersprüchlich: „Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Familienangehörigen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen – zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast – darauf beruft. dass sie dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, ist zu einem widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus eben gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt (vgl. LG München I, 19.02.2016, Az. 21 S 23673/14).“ Dem Gericht zufolge sei auch der pauschale Vortrag zu einem möglichen Hacker-Angriff nicht geeignet, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Der Beklagte habe es in diesem Zusammenhang versäumt, hinreichende Nachforschungen anzustellen.
So habe der Beklagte „lediglich eine Vielzahl potenzieller alternativer Geschehensabläufe in den Raum“ gestellt, „ohne auch nur im Hinblick auf eine einzige Sachverhaltsvariante konkreten Vortrag zu leisten“. Daher haftet der Beklagte als Täter der Rechtsverletzung.
Quelle: Tarnkappe
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Die Klägerin ermittelte die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung an einem Film mithilfe einess Peer-to-Peer Forensic-Systems (PFS). Nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München I teilte der zuständige Internetprovider, Vodafone Kabel Deutschland, mit, dass die lP-Adressen in den fraglichen Zeitpunkten dem Beklagten zugewiesen seien. Die Klägerin ließ daher den Beklagten durch Anwaltsschreiben wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen abmahnen und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Eine Zahlung durch den Beklagten folgte allerdings trotz wiederholter Aufforderung nicht.
Der Beklagte bekannte sich für nicht schuldig, die Tat begangen zu haben und führte als Argumente an, dass er zum genannten Tatzeitpunkt wegen eines Urlaubs mit seiner Familie (Ehefrau und 2 Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren) nicht zugegen war, auf seinen Rechnern haben sich zudem keine Tauschbörsenprogramme befunden. Er verfüge zwar über einen Laptop, ein Ipad sowie ein IPhone, mit dem er generell auf den Internetanschluss habe zugreifen können, hierbei handele es sich jedoch um Geräte seines Arbeitgebers, auf welchen der Beklagte keinerlei Filesharing-Software habe installieren können. Theoretisch jedoch hätten seine Schwiegereltern noch Zutritt zur Wohnung gehabt und es wäre nicht auszuschließen, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich seien. Bei einer Befragung seinerseits, gaben diese jedoch an, dass sie die Tat nicht begangen hätten.
Ferner wäre es einem Hacker möglich gewesen, sich Zugang zu dem Anschluss zu verschaffen. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe der Beklagte von seinem damaligen Internetanbieter per E-Mail die Mitteilung erhalten, dass sämtliche Fritz-Boxen des Herstellers AVM gehackt worden seien. Unter diesen hätte sich auch das Modell des Beklagten befunden. Allerdings wäre der Router sowie sämtliche zur Tatzeit vorhandenen internetfähigen Geräte nicht mehr verfügbar. Der Beklagte bestritt sowohl die Anspruchsbefugnis der Klägerin, als auch die korrekte Anschlussermittlung.
In der Urteilsbegründung ging das Amtsgericht Traunstein von einer Anspruchsbefugnis der Klägerin aus, zudem auch von einer korrekten Anschlussermittlung. Das Gericht stellte fest, dass auch eine Abwesenheit durch Urlaub nicht „der Annahme seiner Täterschaft nicht entgegen stehe.“ Die Nutzung einer Tauschbörse erfordere keine dauerhafte Anwesenheit des Users. Zudem wäre für das Gericht nicht eindeutig ersichtlich, wer sonst noch als Täter in Betracht käme.
Zwar würde der Beklagte einräumen, seine Schwiegereltern hätten den Internetanschluss theoretisch nutzen können, da diese jedoch glaubhaft versichert hätten, dass sie nicht die Täter seien, wäre das widersprüchlich: „Denn der Vortrag des Beklagten, er glaube seinen Familienangehörigen, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen haben und daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kommen und sich zum anderen – zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast – darauf beruft. dass sie dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, ist zu einem widersprüchlich und zum anderen ergibt sich hieraus eben gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommt (vgl. LG München I, 19.02.2016, Az. 21 S 23673/14).“ Dem Gericht zufolge sei auch der pauschale Vortrag zu einem möglichen Hacker-Angriff nicht geeignet, die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen. Der Beklagte habe es in diesem Zusammenhang versäumt, hinreichende Nachforschungen anzustellen.
So habe der Beklagte „lediglich eine Vielzahl potenzieller alternativer Geschehensabläufe in den Raum“ gestellt, „ohne auch nur im Hinblick auf eine einzige Sachverhaltsvariante konkreten Vortrag zu leisten“. Daher haftet der Beklagte als Täter der Rechtsverletzung.
Quelle: Tarnkappe