2012 hatte das OLG Schleswig bereits eine Regelung für SIM-Karten-Pfand bei Mobilcom-Debitel einkassiert. Und auch die neue Pfand-Klausel hat das Gericht dem Mobilfunkanbieter nun untersagt.
Ein Mobilfunkanbieter darf nach Ende eines Mobilfunkvertrags kein Pfand in Rechnung stellen, wenn der Kunde die deaktivierte SIM-Karte nicht zurückgeschickt hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig entschieden (Urteil vom 19. März 2015, Az. 2 U 6/14). Nach einem ähnlich lautenden Urteil von 2012 hatte das Mobilfunkunternehmen Mobilcom-Debitel eine entsprechende Klausel dahingehend geändert, dass die Gebühr von knapp zehn Euro zwar weiter erhoben, aber auch nach Ablauf einer Frist bei Rücksendung erstattet wurde.
Dagegen habe ein Verbraucherschutzverein geklagt, teilte das OLG am Dienstag mit. Der Kunde werde unangemessen benachteiligt, begründete das Gericht seine Entscheidung. Der Anbieter habe keine Verwendung für die zurückgeschickten SIM-Karten, sondern müsse im Gegenteil für die Vernichtung zahlen. Dem Gericht zufolge sei auch dem beklagten Mobilfunkanbieter selbst kein Fall bekannt gewesen, in dem aus einer missbräuliche Verwendung nicht zurückgesandter SIM-Karten ein Schaden entstanden sei.
Die Kammer kam daher zu dem Eindruck, dass das Pfand nur auf eine zusätzliche Zahlung der Kunden ohne zusätzliche Leistung des Anbieters zielte. Die Pfand-Regelung sei wohl in der Erwartung getroffen worden, dass die Kunden sich bei dem Betrag nicht die Mühe machen, Vertragsbedingungen und ihre Rechte zu sichten sowie sich um eine Rücksendung zu kümmern.
Quelle: heise
Ein Mobilfunkanbieter darf nach Ende eines Mobilfunkvertrags kein Pfand in Rechnung stellen, wenn der Kunde die deaktivierte SIM-Karte nicht zurückgeschickt hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Schleswig entschieden (Urteil vom 19. März 2015, Az. 2 U 6/14). Nach einem ähnlich lautenden Urteil von 2012 hatte das Mobilfunkunternehmen Mobilcom-Debitel eine entsprechende Klausel dahingehend geändert, dass die Gebühr von knapp zehn Euro zwar weiter erhoben, aber auch nach Ablauf einer Frist bei Rücksendung erstattet wurde.
Dagegen habe ein Verbraucherschutzverein geklagt, teilte das OLG am Dienstag mit. Der Kunde werde unangemessen benachteiligt, begründete das Gericht seine Entscheidung. Der Anbieter habe keine Verwendung für die zurückgeschickten SIM-Karten, sondern müsse im Gegenteil für die Vernichtung zahlen. Dem Gericht zufolge sei auch dem beklagten Mobilfunkanbieter selbst kein Fall bekannt gewesen, in dem aus einer missbräuliche Verwendung nicht zurückgesandter SIM-Karten ein Schaden entstanden sei.
Die Kammer kam daher zu dem Eindruck, dass das Pfand nur auf eine zusätzliche Zahlung der Kunden ohne zusätzliche Leistung des Anbieters zielte. Die Pfand-Regelung sei wohl in der Erwartung getroffen worden, dass die Kunden sich bei dem Betrag nicht die Mühe machen, Vertragsbedingungen und ihre Rechte zu sichten sowie sich um eine Rücksendung zu kümmern.
Quelle: heise