Einem wegen der Verbreitung von Kinderpornografie verurteilten Mann kann im Rahmen der Bewährung der Reststrafe die private Internetnutzung verboten werden, hat das OLG Hamm entschieden.
Ein Internetverbot ist als Bewährungsauflage angemessen, wenn dadurch erhebliche Straftaten vermieden werden können. Mit dieser am Montag veröffentlichen Entscheidung vom 10. November hat das Oberlandesgericht Hamm ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt. (Az: 1 Ws 507/15 und 508/15)
Ausnahme Umschulung
Geklagt hatte einen Mann aus Witten, der wegen der Verbreitung von pornografischen Darstellungen von Kindesmissbrauch zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Das letzte Drittel der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt worden unter der Auflage, dass der Mann keinen Internetzugang betreibt und nutzt. Ein Ausnahme machte das Gericht für Internetnutzung im Rahmen einer Umschulung und in den Räumen der Schulungseinrichtung.
Der heute 49-Jährige hatte die Aufhebung der Bewährungsauflage mit der Begründung beantragt, dass eine Kommunikation ohne das Internet in der heutigen Zeit praktisch nicht mehr möglich sei. Das Verbot erschwere in unzumutbarer Weise Dinge des alltäglichen Lebens wie zum Beispiel den Kontakt zu Behörden. Auch seien Telefonanschlüsse ohne Internet heutzutage nicht zu einem “vernünftigen Preis” zu bekommen.
Grundrecht betroffen
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hatte den Antrag zurückgewiesen. Auch die dagegen eingelegte Beschwerde beim OLG Hamm blieb erfolglos. Die Weisung stelle keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten, begründet das OLG Hamm die Entscheidung. Sie verstoße nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit. Zwar sei der Schutzbereich des Grundrechts betroffen, das Recht gelte aber nicht vorbehaltlos und könne “durch eine Bewährungsweisung eingeschränkt werden”. Die damit verbundenen Einschränkungen seiner Lebensführung seien nicht unzumutbar.
Angesichts der von dem Verurteilten begangenen Taten sei sein weitgehender Ausschluss von der Internetnutzung eine Hilfe, um nicht erneut straffällig zu werden, führt das Gericht weiter aus. Eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung sei angemessen, weil es nicht unerhebliche Straftaten zu vermeiden gelte. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle; heise
Ein Internetverbot ist als Bewährungsauflage angemessen, wenn dadurch erhebliche Straftaten vermieden werden können. Mit dieser am Montag veröffentlichen Entscheidung vom 10. November hat das Oberlandesgericht Hamm ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt. (Az: 1 Ws 507/15 und 508/15)
Ausnahme Umschulung
Geklagt hatte einen Mann aus Witten, der wegen der Verbreitung von pornografischen Darstellungen von Kindesmissbrauch zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Das letzte Drittel der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt worden unter der Auflage, dass der Mann keinen Internetzugang betreibt und nutzt. Ein Ausnahme machte das Gericht für Internetnutzung im Rahmen einer Umschulung und in den Räumen der Schulungseinrichtung.
Der heute 49-Jährige hatte die Aufhebung der Bewährungsauflage mit der Begründung beantragt, dass eine Kommunikation ohne das Internet in der heutigen Zeit praktisch nicht mehr möglich sei. Das Verbot erschwere in unzumutbarer Weise Dinge des alltäglichen Lebens wie zum Beispiel den Kontakt zu Behörden. Auch seien Telefonanschlüsse ohne Internet heutzutage nicht zu einem “vernünftigen Preis” zu bekommen.
Grundrecht betroffen
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hatte den Antrag zurückgewiesen. Auch die dagegen eingelegte Beschwerde beim OLG Hamm blieb erfolglos. Die Weisung stelle keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten, begründet das OLG Hamm die Entscheidung. Sie verstoße nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit. Zwar sei der Schutzbereich des Grundrechts betroffen, das Recht gelte aber nicht vorbehaltlos und könne “durch eine Bewährungsweisung eingeschränkt werden”. Die damit verbundenen Einschränkungen seiner Lebensführung seien nicht unzumutbar.
Angesichts der von dem Verurteilten begangenen Taten sei sein weitgehender Ausschluss von der Internetnutzung eine Hilfe, um nicht erneut straffällig zu werden, führt das Gericht weiter aus. Eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung sei angemessen, weil es nicht unerhebliche Straftaten zu vermeiden gelte. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle; heise