Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg haftet der Betreiber einer gewerblich betriebenen Website auch ohne Kenntnis für urheberrechtsverletzende Inhalte, die er verlinkt.
Für viel Unverständnis und Verärgerung hatte im September 2016 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gesorgt. Danach haftet nicht nur der Betreiber einer Website für Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Seite, sondern auch derjenige, der einen Link zu den rechtswidrigen Inhalten setzt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verlinkende im weiteren Sinne "mit Gewinnerzielungsabsicht" handelt. Von diesem Personenkreis kann nach Ansicht des EuGH erwartet werden, dass er "die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde". Wie dies praktisch möglich sein soll, ließ der EuGH offen.
De facto ergibt sich aus dem Urteil für jedes Unternehmen und jeden Freiberufler die Verpflichtung, sämtliche Inhalte der verlinkten fremden Webseite – seien es nun Fotos, Texte oder Videos – daraufhin zu prüfen, ob sie die Grenzen des Urheberrechts einhalten. Man müsste also praktisch dort anfragen und eine Bestätigung dafür verlangen, dass der Betreiber sämtliche Vorgaben des Urheberrechts bei allen verwendeten Elementen uneingeschränkt einhält.
Tut man dies nicht und entscheidet sich trotzdem für eine Verknüpfung, so sei zu vermuten, dass diese "in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis" vorgenommen wurde. Besteht tatsächlich eine Rechtsverletzung, so liege eine unerlaubte "öffentliche Wiedergabe" der fremden Werke vor, für die der Linksetzer haftet und daher abgemahnt werden kann.
CC-Lizenz nicht eingehalten
Diese strenge Rechtsprechung wurde nun erstmals in Deutschland angewandt. Mit Beschluss vom 18. November (Az. 310 O 402/16) entschied das Landgericht (LG) Hamburg gegen einen Website-Betreiber, der einen Link zu einer fremden Seite mit einer Urheberrechtsverletzung gesetzt hatte. Das Gericht hat ihm unter Androhung eines Ordnungsgelds oder von Ordnungshaft verboten, von seiner Website auf eine bestimmte URL zu verlinken.
Dort war ein bearbeitetes Foto des Antragstellers eingebunden. Das Bild aus dem Bereich der Architekturfotografie war ursprünglich unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden. Allerdings waren die Bedingungen dieser Lizenz auf der verlinkten Seite nicht eingehalten, da auf Urheber und Bearbeitung nicht in geeigneter Form hingewiesen worden war. Die Veröffentlichung des Fotos auf der Webseite stellte damit einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.
Zugriff für neues Publikum
Für diese Rechtsverletzung haftet nach Ansicht des LG Hamburg neben dem Website-Betreiber auch derjenige, der darauf verlinkt. Denn in der Verlinkung sehen die Richter eine eigenständige öffentliche Wiedergabe des Bilds, die ohne Erlaubnis des Fotografen erfolgte. Durch das Setzen der Verknüpfung würde der "Zugriff für ein neues Publikum eröffnet", an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte. Eine solche Haftung sei allerdings nur dann anzunehmen, wenn "die Linksetzung schuldhaft in dem Sinne erfolgt, dass der Linksetzer um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wusste oder hätte wissen müssen".
Handle der Verlinkende dabei "mit Gewinnerzielungsabsicht", so sei ihm zuzumuten, "sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde". Dabei komme es nicht darauf an, ob mit der Linksetzung selbst unmittelbar Gewinn erzielt werden soll. Es reiche vielmehr bereits aus, wenn dies im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient. Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner im Rahmen seines Internetauftritts auch im Eigenverlag vertriebenes Lehrmaterial entgeltlich angeboten.
"Nicht meine Aufgabe"
Nicht relevant sei dagegen die Tatsache, dass der Linksetzer keinerlei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Nutzung des Bilds auf der fremden Website hatte. Für ein Verschulden reiche bereits aus, dass er die "ihm zumutbaren Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung" in "vorwerfbarer Weise unterlassen" habe. So habe er erklärt, er sei nicht "im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bilds anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an". Gerade diese Ausführung belegten "zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung der Umgestaltung zumindest billigend in Kauf genommen hat".
Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss, der im Rahmen eines Verfügungsverfahrens ergangen ist. Aufgrund der der Dringlichkeit verzichtete das Gericht auf eine mündliche Verhandlung und damit auf die Anhörung des Betroffenen. Nach Angabe des Vertreters des Antragstellers hat der Antragsgegner inzwischen eine Abschlusserklärung abgegeben, so dass das Verfahren beendet ist.
Quelle: heise
Für viel Unverständnis und Verärgerung hatte im September 2016 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gesorgt. Danach haftet nicht nur der Betreiber einer Website für Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Seite, sondern auch derjenige, der einen Link zu den rechtswidrigen Inhalten setzt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Verlinkende im weiteren Sinne "mit Gewinnerzielungsabsicht" handelt. Von diesem Personenkreis kann nach Ansicht des EuGH erwartet werden, dass er "die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde". Wie dies praktisch möglich sein soll, ließ der EuGH offen.
De facto ergibt sich aus dem Urteil für jedes Unternehmen und jeden Freiberufler die Verpflichtung, sämtliche Inhalte der verlinkten fremden Webseite – seien es nun Fotos, Texte oder Videos – daraufhin zu prüfen, ob sie die Grenzen des Urheberrechts einhalten. Man müsste also praktisch dort anfragen und eine Bestätigung dafür verlangen, dass der Betreiber sämtliche Vorgaben des Urheberrechts bei allen verwendeten Elementen uneingeschränkt einhält.
Tut man dies nicht und entscheidet sich trotzdem für eine Verknüpfung, so sei zu vermuten, dass diese "in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis" vorgenommen wurde. Besteht tatsächlich eine Rechtsverletzung, so liege eine unerlaubte "öffentliche Wiedergabe" der fremden Werke vor, für die der Linksetzer haftet und daher abgemahnt werden kann.
CC-Lizenz nicht eingehalten
Diese strenge Rechtsprechung wurde nun erstmals in Deutschland angewandt. Mit Beschluss vom 18. November (Az. 310 O 402/16) entschied das Landgericht (LG) Hamburg gegen einen Website-Betreiber, der einen Link zu einer fremden Seite mit einer Urheberrechtsverletzung gesetzt hatte. Das Gericht hat ihm unter Androhung eines Ordnungsgelds oder von Ordnungshaft verboten, von seiner Website auf eine bestimmte URL zu verlinken.
Dort war ein bearbeitetes Foto des Antragstellers eingebunden. Das Bild aus dem Bereich der Architekturfotografie war ursprünglich unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden. Allerdings waren die Bedingungen dieser Lizenz auf der verlinkten Seite nicht eingehalten, da auf Urheber und Bearbeitung nicht in geeigneter Form hingewiesen worden war. Die Veröffentlichung des Fotos auf der Webseite stellte damit einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar.
Zugriff für neues Publikum
Für diese Rechtsverletzung haftet nach Ansicht des LG Hamburg neben dem Website-Betreiber auch derjenige, der darauf verlinkt. Denn in der Verlinkung sehen die Richter eine eigenständige öffentliche Wiedergabe des Bilds, die ohne Erlaubnis des Fotografen erfolgte. Durch das Setzen der Verknüpfung würde der "Zugriff für ein neues Publikum eröffnet", an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte. Eine solche Haftung sei allerdings nur dann anzunehmen, wenn "die Linksetzung schuldhaft in dem Sinne erfolgt, dass der Linksetzer um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wusste oder hätte wissen müssen".
Handle der Verlinkende dabei "mit Gewinnerzielungsabsicht", so sei ihm zuzumuten, "sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde". Dabei komme es nicht darauf an, ob mit der Linksetzung selbst unmittelbar Gewinn erzielt werden soll. Es reiche vielmehr bereits aus, wenn dies im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient. Im konkreten Fall hatte der Antragsgegner im Rahmen seines Internetauftritts auch im Eigenverlag vertriebenes Lehrmaterial entgeltlich angeboten.
"Nicht meine Aufgabe"
Nicht relevant sei dagegen die Tatsache, dass der Linksetzer keinerlei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Nutzung des Bilds auf der fremden Website hatte. Für ein Verschulden reiche bereits aus, dass er die "ihm zumutbaren Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung" in "vorwerfbarer Weise unterlassen" habe. So habe er erklärt, er sei nicht "im Entferntesten auf die Idee gekommen, beim dortigen Seitenbetreiber nachzufragen, ob er die entsprechenden Rechte zur Veröffentlichung hat, oder sonstige Nachforschungen zu den urheberrechtlichen Hintergründen des Bilds anzustellen. Das sah ich nicht als meine Aufgabe als Linksetzender an". Gerade diese Ausführung belegten "zur Überzeugung der Kammer, dass der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung der Umgestaltung zumindest billigend in Kauf genommen hat".
Bei der Entscheidung handelt es sich um einen Beschluss, der im Rahmen eines Verfügungsverfahrens ergangen ist. Aufgrund der der Dringlichkeit verzichtete das Gericht auf eine mündliche Verhandlung und damit auf die Anhörung des Betroffenen. Nach Angabe des Vertreters des Antragstellers hat der Antragsgegner inzwischen eine Abschlusserklärung abgegeben, so dass das Verfahren beendet ist.
Quelle: heise