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Gehört die Lebensversicherung zum Vermögen?

TV Pirat

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Donnerstag, 20. Februar 2014 17:18 Uhr

Streit um Hartz IV

Bevor jemand vom Staat Hartz-IV-Leistungen erhält, muss er sein Vermögen anzapfen. Das gilt grundsätzlich auch für Lebensversicherungen. Doch es gibt Ausnahmen.

Die Anrechnung bestimmter Lebensversicherungen als Vermögen bei Hartz-IV-Empfängern bleibt vorerst ungeklärt. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verwies einen entsprechenden Streit an das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (LSG) zurück.

Inwieweit werden Lebensversicherungen bei der Berechnung von Hartz IV berücksichtigt?

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, heißt es im Gesetz. Grundsätzlich also auch Lebensversicherungen - denn sie gelten als eigenes Vermögen, das zunächst aufgebraucht werden muss, bevor es Geld vom Staat gibt. Allerdings ist Altersvorsorge nicht zu berücksichtigen, solange sie einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt und deren Laufzeit nicht bereits bis zum Rentenalter festgelegt ist. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft und der Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt es keine Statistik darüber, wie viele Hartz-IV-Empfänger eine Lebensversicherung haben.

Welche Ausnahmen gibt es?

Als Ausnahmen für die Anrechnung gelten zum einen wirtschaftliche Gründe, zum anderen auch eine sogenannte besondere Härte. Wenn der Verlust bei einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung zu hoch ist, ist das wirtschaftlich nicht zumutbar. Damit soll der Hartz-IV-Empfänger vor einer Vergeudung seines Vermögens geschützt werden. Unter besonderer Härte wird beispielsweise verstanden, wenn ein Hartz-IV-Empfänger jahrzehntelang in die Versicherung eingezahlt hat und dann nur wenige Monate Hartz IV bezieht, bevor er in Rente geht. In diesem Fall würde die Lebensversicherung nicht angerechnet.

Ab wann ist eine Kündigung offensichtlich unwirtschaftlich?

Das Bundessozialgericht in Kassel hat für den Verlust derzeit keine genaue Grenze festgelegt - es kommt also auf den Einzelfall an. In früheren Fällen wurden 12,9 Prozent Verlust als noch zumutbar erachtet, bei einem Verlust von 18,5 Prozent dagegen äußerten die höchsten deutschen Sozialrichter Zweifel.

Und wie haben andere Gerichte bisher geurteilt?

Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte im September 2013 im Fall einer arbeitslosen Bürokraft, dass sie wegen ihrer Kapitallebensversicherungen keinen Anspruch auf Hartz IV habe. Das Sozialgericht München hatte einen Verlust von weniger als 10 Prozent bei der ersten sowie von etwas über 10 Prozent bei der zweiten Versicherung bei einem Rückkauf nicht als Härte angesehen. Ein Hartz-IV-Empfänger kann bei seiner Lebensversicherung aber auch nachträglich einen Verwertungsausschluss vereinbaren. Damit muss er das Guthaben nicht verwerten, bevor er staatliche Unterstützung erhält. Das Jobcenter darf in diesem Fall die Leistung nicht kürzen, entschied das Sozialgericht Mainz im November 2012.

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Quelle: n-tv.de
 
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