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frage zum Amts Arzt

since85

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Folgendes Problem ich bin Arbeitslos geworden und bekomme ca 200,- Arbeitslosengeld dass stocke ich jetzt 2 monaten mit Harz4 auf, ich bin aber krank und darf vom Arzt aus nur 2std arbeiten das wurde auch Psychiater der arge mitgeteilt jetzt ist ein brief ins haus gekommen das ich mein rentenbescheid mitbringen soll und zum Amtsartz soll. Wollen die mich in Rente schicken? das erwartet einen da?
 
AW: frage zum Amts Arzt

Hallo since85

das Jobcenter hat mit deinen Rentenanwartschaften nichts zu tun und die können dich auch nicht zwingen
die Rente zu beantragen, was das Jobcenter kann wenn du länger als 6 Monate Arbeitsunfähig bist dich zum
Sozialamt schicken da musst du dann die Grundsicherung beantragen.

Gleiches gilt auch wenn der Medizinische Dienst vom Jobcenter feststellt das du weniger als 3 Stunden am Tag
Arbeiten kannst, dann musst du auch zum Sozialamt und Grundsicherung beantragen.

In beiden fällen kann dich keiner zwingen die Rente zu beantragen das ist mein Wissenststand da zu gibt es aber
auch einen Thread hier im Forum ich werde den mal für dich suchen.

Zitat aus den tacheles Forum:
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und das ist zu 100% zuverlässig.

Du kannst aber auch das mal lesen: Hartz IV und Zwangsrente: Wie man sich wehren kann

gruß TV Pirat
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: frage zum Amts Arzt

Aha dachte immer jobcenter ist Sozialamt, weiss kann ich ob ich überhaupt in rente kann hab nur 2,5 jahre sozialversichert gearbeitet, darf ich denn monatlich was dazu verdinnen?
 
AW: frage zum Amts Arzt

Ich glaub kaum das du groß was an Erwerbsminderungsrente bekommst, wenn du Grundsicherung bekommst kannst du glaub ich 165,00 €
zu verdienen.
 
AW: frage zum Amts Arzt

Hallo since85
ich versuche Deine Fragen mal zu beantworten.
1. Rentenanspruch.
Einen Rentenanspruch erwirbst Du in der Regel erst nach 5 Jahren beitragspflichtiger Beschäftigung oder entsprechender Ersatzzeiten. Wenn Du bisher noch keine 5 Jahre zusammne hast, dann wirst Du wahrscheinlich keinen Rentensnspruch haben. Dies kannst Du aber sehr schnell bei den Rentenberatungsstellen Deiner Heimatkomune oder der entsprechenden Rentenversicherungsanstalt (Beratungsstellen vor Ort) erfahren. Must mal bei Dir ins Telefonbuch schauen oder (schneller) einfach mal googlen.
2. Zuständigkeit Jobcenter
Die Jobcenter sind für erwerbsfähige Menschen zuständig. Erwerbsfähigkeit wird im SGB II mit wenigsten 3 Std. Erwerbstätigkeit pro Tag definiert. Wenn jemand über einen Zeitraum von 6 Monaten oder länger nur noch unter 3 Std/tgl. arbeiten kann, gehört er nicht mehr zu denen im SGB II Benannten. Außer er lebt in einer Bedafsgemeinschaft. Dann kann er, solange die Einschränkung nur zeitlich beschränkt ist (also noch nicht auf Dauer festgestellt), auch weiter als Sozialgeldempfänger im SGB II verbleiben. Solltest Du nicht in einer Bedarfsgemeinschft leben, dann ist für Dich tatsächlich das Sozialamt mit der Rechtsgrundlage SGB VII zuständig. Dort wird noch einmal unterschieden, ob man vorrübergehend (d. h. zeitlich befristet ---> Dann ist die Sozialhilfe zuständig) oder voraussichtlich für immer (dann ist die Grundsicherung zuständig) eingeschränkt ist.
Ganau diese Unterscheidungen möchte das Jobcenter jetzt über den ärztlichen Dienst feststellen lassen. Es geht einfach darum, wer für Dich zuständig ist. Die Nachfrage nach dem Rentenbescheid dient einfach dazu, dass Du nicht doppelt untersucht werden musst. Wenn Du keinen hast, dann kanst Du natürlich auch keinen mitbringen.
Dazuverdienen darfst Du in beiden Rechtskreisen........ und zwar soviel Du willst. Ab einer bestimmten Größenordnung wird Dein Gehalt jedoch auf Deine Leistungen angerechnet. Grundsätzlich frei sind im SGB II 100,- Euro mtl. Die werden nie angerechnet solange es sich um "mühevolles" das heißt erarbeitetes Einkommen handelt. Anders ist es bei "mühelosen" Einkommen. Das können z. B. Zinnserträge sein, für die Du in der Regel ja nicht arbeiten musst. Alles was 100,- Euro übersteigt wird noch einmal mit einem Freibetrag von 20 % belohnt. Machen wir mal ein Bespiel. Du verdienst 300,- Euro mtl. Dann sind 100 Euro frei. von den 200 verbleibenden sind noch einmal 20% frei (=40,- Euro). Damit werden auf den ALG II dann 160,- Euro (300,- Euro minus Freibetrag 140,- Euro ergibt 160,- Euro Anrechnungsbetrag) angerechnet. Im Endeffekt bedeutet dass, dass Du die Allgemeinheit um 160,- Euro entlastest (die trägst Du jetzt selbst zu Deinem Lebensunterhalt bei) und noch 140,- Euro mehr als vorher hast. Die genauen Anrechnungsvorschriften findest Du auf der Hompage der Bundesagentur für Arbeit unter SGB II.
Ich hoffe ich konnte dir ein wenig weiterhelfen.
Gruß
fluffi890
 
AW: frage zum Amts Arzt

danke schonmal für die guten infos, frage mich nur was der Amtsarzt bei paranoider schizophrenie festellen kann, mein Arzt hat dennen ja geschrieben das ich nur 2std am Tag arbeiten darf.
 
AW: frage zum Amts Arzt

das kann ich dir sagen, die müssen dich zum eigenen Medizinischen Dienst schicken der kann aber auch nichts
anderes sagen alst ein neutraler Gutachter und sollter er doch zu einen anderen ergebnis kommen kannst du per
Anwalt da gegen angehen und denk dran du hast ein recht auf Akteneinsicht.

gruß TV Pirat
 
AW: frage zum Amts Arzt

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Der arbeitsmedizinische Dienst wird bei der Diagnose nichts Eigenes feststellen. Die werden sich auf die Gutachten Deines Arztes stützen. Damit wirst Du dann wahrscheinlich ein SGB XII - Fall. Dort wird man Dich mit ziemlicher Sicherheit aber noch einmal begutachten lassen (Unterscheidung auf Dauer oder zeitlich beschränkt). Dazu wirst Du wahrscheinlich an den medizinischen Dienst der zuständigen Rentenversicherung verwiesen werden. Der Rententräger entscheidet dann abschließend in welchen der Rechtskreise Du landest. Paradoxerweise kann dann sogar wieder das SGB II (ALG II) für Dich dabei rauskommen. Die Ärzte des Rententrägers neigen nämlich dazu, sehr "großzügige" Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen zu erstellen. Die weichen häufig von denen des arbeitsmedizinischen Dienstes ab. Leider ist gesetzlich jedoch der Rententräger als "Letztentscheider" festgelegt worden. D. h. auch wenn der arbeitsmedizinische Dienst sich der Meinung Deines Arztes anschließt, dann muss das der Rententräger noch lange nicht. Der kann schnell mal dazu kommen, dass Du doch noch 3 und mehr Stunden täglich arbeiten kannst.

Das Jobcenter hat dann das Problem, dass es mit Dir zusammen eine entsprechende Beschäftigung finden muss. Die gibt es in der Regel aber nicht. Das führt zu Unzufriedenheit auf Deiner Seite, weil Du eigentlich gar nicht mehr arbeiten kannst. Auf der anderen Seite ist der Mitarbeiter des Jobcenters mit der Situation auch nicht glücklich, weil er Dich nicht wirklich auf dem Arbeitsmarkt integrieren kann. Dies führt auf beiden Seiten zu Unzufriedenheit und Frustration.


Sollte es dazu kommen sprich Deinen Mitarbeiter im Jobcenter offen darauf an. Du bestimmst dann das Tempo. Wenn Du z. B. gegen den Rententräger klagst, dann wird Dich der Mitarbeiter des Jobcenters in seiner Kartei ganz nach hinten stellen und Dich nur einmal halbjährlich sehen wollen (dazu ist er verpflichtet).


Miteinander auf Augenhöhe reden hilft meistens weiter.

Gruß
fluffi890
 
AW: frage zum Amts Arzt

Hallo TV-Pirat,
wir alle wissen wie schlecht es Dir offensichtlich im Jobcenter ergangen ist. Das hast Du hier ja schon gepostet. Es tut mir auch wirklich leid für Dich.

DAS ist allerdings überhaupt kein objektiver Maßstab dafür, wie tausendfach am Tag mit Menschen in den Jobcentern umgegangen wird. Meine Erfahrung ist nun einmal eine ganz andere. Ich würde mich freuen, wenn Du dies zur Kenntnis nehmen würdest. Außerdem leuchtet es wohl jedem ein, dass wenn ich nur auf Krawall gebürstet bin, nicht erwarten kann, dass mir die Gegenseite freundlich zuvorkommend entgegenkommt.

Ich möchte since85 helfen vernünftig mit dem Jobcenter zusammen zu arbeiten.

Der von Dir zitierte Paragraph 125 SGB III hat nichts aber auch gar nichts mit dem SGB II oder dem von since85 geschilderten Problem zu tun.

Ich erkläre es Dir aber gern.


§ 125 SGB III ist eine Vorschrift, die ausschließlich auf das SGB III (Arbeitslosengeld I = Versicherungsleistung, wird aus den Beiträgen der Arbeitslosenversicherung gezahlt)) zutrifft. Dieser Paragraph ist für Menschen geschaffen worden, die aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus krank geworden sind und im Anschluss daran Krankengeld bezogen haben. Dieses Krankengeld der Krankenkassen ist zeitlich befristet. Nach Ablauf der Höchst-Anspruchsdauer des Krankengeldes wird man von der Krankenkasse "ausgesteuert". D.h. es besteht kein Anspruch mehr auf Krankengeld. Der Gesetzgeber wollte diese Menschen nicht zu Sozialhilfefällen werden lassen. Deshalb wurde in das ehemalige Arbeitsförderungsgesetz (AFG) der § 105c aufgenommen. Danach sollten eben auch diejenigen, die au-krank aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, Arbeitslosengeld erhalten. Dies ist eigentlich nicht möglich, weil nur wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, auch Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten kann. Deshalb und nur für diese „Spezialfälle“ wurde der § 105c AFG später der § 125 SGB III in die entsprechenden Gesetze aufgenommen.
Im Sozialgesetzbuch II (SGB II = steuerfinanzierte Leistung, keine Versicherungsleistung) gibt es den Begriff der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht. Deshalb kann der § 125 SGB III nicht im SGB II greifen.


Du vermischt hier Rechtsgrundlagen, die nichts miteinander zu tun haben.


Ich hoffe die Darstellung war für die anderen Leser jetzt nicht zu lang. Aber vielleicht kann der ein oder andere diese Info für sich gebrauchen.


Viele Grüße
[FONT=&quot]Fluffi890

[/FONT]
 
AW: frage zum Amts Arzt

Gut ich hab erstmal am 13.02 ein Termin beim Arzt von Arge ( agentur für Arbeit? ) ich werde dann berichten wie es gelaufen ist.
 
AW: frage zum Amts Arzt

@since85

Ich möchte dir gern mal meine Erfahrung und Meinung zum medizinischen Dienst mitteilen.

Ich habe in 03/2011 mit 35 eine Herzinfarkt erlitten.
Anschließende Krankschreibung für 3 Monate.
In 09/11 wurde ich zur Untersuchung vorgeladen.
Ich bin mit einer gewissen Euphorie zu diesem Termin, da sich daran meine Zukunft mit dem JC entscheiden würde. Vor dem Infarkt war ich minimaler Aufstocker!
Ich wurde von einem Allgemeinmediziner recht intensiv befragt und untersucht, er hatte reichlich Arztberichte von mir vor sich liegen.
Nach knapp 4 Wochen stand dann das vernichtende Gutachten.

Nach diesem bin ich absolut eingeschränkt arbeitsfähig, max. 3h am Tag :confused:
Infolge des Gutachtens bin ich dauerhaft 100% Leistungsbezieher, da es in den letzten 1,5 Jahren nicht eine passende Stelle gab!

Alternativ kannst du ohne jegliche amtliche Hilfe/Unterstützung eine Arbeit aufnehmen.

Dies habe ich getan.
Ich arbeite entgegen jeglicher Empfehlung des Gutachtens körperlich schwer in Vollzeit und das nur nachts.

So ein Gutachten kann Fluch und Segen gleichzeitig sein.
Mit diesem bekommst keine Arbeit, die du willst.
Mit diesem musst du keine Maßnahmen, die du nicht willst.
Ein Teufelskreis

PS:
Aufgrund des Gutachtens habe ich Berufsunfähigkeits- und Erwerbsminderungsrente beantragt. Beide abgelehnt.
Ebenso hat die Rentenversicherung meine Einordnung in die Reha-Abteilung des JC nicht unterstützt, sodass ich eben ein ganz normaler Hartzer bin :banghead:
 
Zuletzt bearbeitet:
AW: frage zum Amts Arzt

So der Arzt hat gesagt 3std am Tag arbeiten so mit bleibe ich bei der Arge, hätte da noch eine frage muss das Amt mir die Miete zahlen wenn meine Eltern mir wohnraum zu Verfügung stellen? meine Eltern haben kleine wohnung im Haus von 40qm2 die ich bewohne.


Mfg
 
AW: frage zum Amts Arzt

Hallo since85,

.... das kommt darauf an......


Wie alt bist Du?
Jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wird es zugemutet zu Hause zu wohnen. Dann bist Du Bestandteil eine Bedarfsgemeinschaft (BG), zu der dann auch Deine Eltern gehören würden. Ihr würdet dann gemeinsam berechnet werden. Bist Du über 25 Jahre alt, dann würde diese Betrachtungsweise entfallen und Du wärst eine Einzel-BG.
Grundsätzlich gilt, dass Kosten nur dann übernommen werden, wenn sie Dir auch entstehen. Die Formulierung, dass Deine Eltern Dir Wohnraum zur Verfügung stellen, kann bedeuten, dass Du keine "Miete" zahlst. Dann wird auch nichts übernommen. Wenn Du aber einen Mietvertrag mit Deinen Eltern hast (dieser kann auch sehr formlos auf einem Stück Papier handgeschrieben sein), dann werden auch die Kosten im Rahmen der örtlich geltenden Mietobergrenzen übernommen. Falls man Kontoauszüge über die Mietzahlungen an Deine Eltern sehen will, so kannst Du die Miete ja auch in bar an deine Eltern gegeben haben. Kontoauszüge sind dann möglicherweise nicht vorhanden.

Die Übernahme von Wohnraumkosten ist kommnales Recht. Das heißt die Regelungen, die bei mir an meinem Wohnort gelten, gelten nicht unbedingt auch an Deinem. Du musst Dich bei Dir am Wohnort mal informieren. Es gibt dort sehr viele unterschiedliche Einzelregelungen. Die meisten dieser Regelungen findest auch auf Tacheles (googeln). Dort sind fast alle Regelungen der Kommunen nach Städten und Kreisen in der BRD eingestellt. Hier der Link: Link ist nicht mehr aktiv.. Ich hoffe der ist erlaubt. Sonst bitte löschen.

Gruß
fluffi
 
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