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PC & Internet Filesharing-Urteil: Weniger Schaden bei Chart-Hits

Das Amtsgericht Köln hat in einem Verfahren wegen Filesharings die Schadensersatzansprüche der Musikindustrie gegen einen Internet-Nutzer sehr stark zusammengestrichen.

Insgesamt wollten die Rechteinhaber und ihre Anwälte fast 4.000 Euro von dem Beschuldigten haben, weil er ein aktuelles Musikalbum in einem Filesharing-Netzwerk getauscht haben soll. Den größten Anteil machte dabei mit 2.500 Euro der Schadensersatz für Lizenzkosten aus, aber auch die Anwalts- und Prozesskosten schlugen mit deutlich über 1.300 Euro noch einmal ordentlich zu Buche.

Im Grundsatz gab das Gericht den Klägern zwar recht, strich deren Forderungen aber weitgehend zusammen. Lediglich 130 Euro Schadensersatz wurden dem fraglichen Musikunternehmen zugesprochen, wie aus dem jetzt veröffentlichten Urteil hervorgeht. Entsprechend reduzierte sich auch der Satz für die Anwaltskosten auf 130,50 Euro.

Gericht dreht die Logik um
Vor allem die Begründung für dieses Vorgehen ist bemerkenswert. Die Rechteinhaber griffen hier nämlich zu ihrer bewährten Argumentation, wonach der Schaden besonders groß sei, da es sich um ein aktuelles Werk handle, mit dem zum Zeitpunkt des Filesharings noch signifikante Umsätze generiert werden. Entsprechend setzte man die Forderungen sehr hoch an.

Dieser Logik wollte sich das Gericht allerdings nicht anschließen. Denn vor dem technischen Hintergrund der BitTorrent-Technologie handelte es sich bei dem Angeklagten nicht um eine Person, die das Album zahlreichen potenziellen Käufern umsonst zur Verfügung stellte. Vielmehr sei dieser "Einzelmitglied eines Netzwerkes", dem "häufig viele Millionen Menschen angeschlossen sind". Die Tat des einzelnen Rechteverletzers sei also gerade bei aktuellen und populären Werken nicht als besonders schwer zu bewerten, da gerade in einem solchen Fall ohnehin auch sehr viele andere Nutzer an der Verbreitung beteiligt sind.

Hinzu komme, dass im BitTorrent-Netz der einzelne Nutzer überhaupt nicht das gesamte Werk weitergibt, sondern nur viele einzelne kleine Teile, hieß es. Die Nachfrage anderer Nutzer würde so durch die technische Funktionalität auch dann erfüllt werden, wenn der Beschuldigte nicht mehr teilnimmt - wenn vielleicht auch später. "Dieser Sachzusammenhang mag bei seltener nachgefragten Werken nur eingeschränkt gelten, ganz sicher aber gilt er bei dem hier streitbefangenen seinerzeit aktuellen Musikalbum einer der populärsten Künstlerinnen der Welt", heißt es in dem Urteil.

Daher entschied das Gericht, dass sich der Schadensersatz nur an dem Entgelt für eine legale Nutzung der entsprechenden Dateien orientieren dürfe. Forderungen von mehreren hundert Euro pro Titel seien so völlig unangemessen.
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Quelle: winfuture
 
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