Das Amtsgericht Hamburg hat einen Filesharer für das Anbieten eines Musikalbums mit insgesamt elf Titeln zu 2.500 Euro Schadensersatz verurteilt (Aktenzeichen: 36a C 479/11). Begründet wurde der vergleichsweise hohe Wiedergutmachungsbetrag mit der nicht mehr zu bestimmenden Anzahl an illegalen Downloads, teilte der Hamburger
Streitwert auf 50.000 Euro festgesetzt
Eine Orientierung an GEMA-Tarifen sei in diesem Fall nicht möglich gewesen, da diese für derartige Nutzungsszenarien keine Bemessungsgrundlage böten, erklärten die Richter in der am 30. April gefällten Entscheidung. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe habe daher berücksichtigt werden müssen, dass die Menge der heruntergeladenen Kopien unbekannt und ihre weitere Verbreitung unkontrollierbar sei.
Bereits die Einstellung der Titel über das genutzte Filesharing-Programm habe zu einer sofortigen Vervielfältigung der urheberrechtlich geschützten Werke geführt, da jede heruntergeladene Datei in der Regel automatisch wieder als Download zur Verfügung gestellt werde. Der Streitwert wurde daher pauschal auf 50.000 Euro festgelegt. Eine Kompensationssumme von 2.500 Euro sei angesichts dieses Umfangs angemessen, urteilte das Gericht.
Abmahnkosten von 1.400 Euro
Zahlen muss der Angeklagte davon jedoch lediglich 2.250 Euro, da er außergerichtlich bereits 250 Euro an den Kläger überwiesen hatte. Hinzu kommen allerdings noch Abmahnkosten von insgesamt 1.400 Euro. Eine Deckelung der Erstabmahnung auf 100 Euro laut
Völlig unumstritten ist die entsprechende Textpassage derweil nicht. Immer wieder führte der vom Gesetzgeber belassene erhebliche Interpretationsspielraum dazu, dass Anwälte gezielt überhöhte Abmahnbescheide verschickten. Die Bundesregierung will dem fragwürdigen Geschäftsmodell daher einen Riegel vorschieben: Künftig sollen
Quelle: onlinekosten.de
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auf seiner Website mit. Streitwert auf 50.000 Euro festgesetzt
Eine Orientierung an GEMA-Tarifen sei in diesem Fall nicht möglich gewesen, da diese für derartige Nutzungsszenarien keine Bemessungsgrundlage böten, erklärten die Richter in der am 30. April gefällten Entscheidung. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe habe daher berücksichtigt werden müssen, dass die Menge der heruntergeladenen Kopien unbekannt und ihre weitere Verbreitung unkontrollierbar sei.
Bereits die Einstellung der Titel über das genutzte Filesharing-Programm habe zu einer sofortigen Vervielfältigung der urheberrechtlich geschützten Werke geführt, da jede heruntergeladene Datei in der Regel automatisch wieder als Download zur Verfügung gestellt werde. Der Streitwert wurde daher pauschal auf 50.000 Euro festgelegt. Eine Kompensationssumme von 2.500 Euro sei angesichts dieses Umfangs angemessen, urteilte das Gericht.
Abmahnkosten von 1.400 Euro
Zahlen muss der Angeklagte davon jedoch lediglich 2.250 Euro, da er außergerichtlich bereits 250 Euro an den Kläger überwiesen hatte. Hinzu kommen allerdings noch Abmahnkosten von insgesamt 1.400 Euro. Eine Deckelung der Erstabmahnung auf 100 Euro laut
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sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen, entschieden die Richter. So überschreite die unbegrenzte Vervielfältigung der Musiktitel über das Peer-to-Peer-Netzwerk den im Gesetz beschriebenen Tatbestand der unerheblichen Rechtsverletzung.Völlig unumstritten ist die entsprechende Textpassage derweil nicht. Immer wieder führte der vom Gesetzgeber belassene erhebliche Interpretationsspielraum dazu, dass Anwälte gezielt überhöhte Abmahnbescheide verschickten. Die Bundesregierung will dem fragwürdigen Geschäftsmodell daher einen Riegel vorschieben: Künftig sollen
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liegen dürfen. Quelle: onlinekosten.de