In einem Filesharing-Verfahren des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf vom 02.10.2018 (Az. 13 C 132/17) ging es um die Nutzung eines illegalen Tauschbörsenangebotes urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen, einschließlich deren Verbreitung. Es mangelte trotz des Aufenthalts der Abgemahnten in den Niederlanden erneut an der Erfüllung der sekundären Darlegungslast, wie die Kanzlei Waldorf Frommer auf ihrem Blog berichtet.
Die Anschlussinhaberin, eine Frau aus dem Raum Düsseldorf, wurde trotz Bestreitens der Tat verurteilt, da sie mit bloßer Benennung anderer möglicher Personen, die noch Zugriff auf den eigenen Internetanschluss zum Tatzeitpunkt hatten, der sekundären Darlegungslast nicht genügte.
Abgemahnte verweigerte Zahlung
Die Klägerin, alleinige Inhaberin der Nutzungs— und Verwertungsrechte an dem Filmwerk, beauftragte die ipoque GmbH damit, potentielle Verletzungen ihres Urheberrechtes aufzuspüren. Die hierbei ermittelte IP-Adresse konnte der Beklagten zugeordnet werden. Die Klägerin forderte von der Beklagten wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz. Auf dieses Schreiben gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen an die Klägerin.
Verurteilung trotz WPA2-Verschlüsselung
Der Internetanschluss der Beklagten war zum Tatzeitpunkt mit einer WPA2-Verschlüsselung und einem hinreichend langen und sicheren Passwort gesichert. Zur Tat befragt, gab die Beklagte an, dafür nicht verantwortlich zu sein, weder hätte sie Interesse an diesem Film, noch das technische Wissen dazu, Filesharing zu betreiben. Sie bestreitet ferner die ordnungsgemäße Ermittlung ihres Internetanschlusses und die ordnungsgemäße Zuordnung der lP-Adresse. Zudem beanstandet sie die Schadenshöhe. Auch wäre sie zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sie hielt sich in Holland auf, ihr Laptop war ausgeschaltet. Die Zugangsdaten zu ihrem Internetanschluss hätten jedoch noch ihre Tochter sowie ihr Ehemann. Der Ehemann befand sich zur Tatzeit gemeinsam mit ihr auf einem Campingplatz in den Niederlanden. Partner und Tochter kämen alternativ als Täter in Betracht.
Die Tochter gab an, sich an dem Tag bei ihrem damaligen Freund in Duisburg aufgehalten zu haben. Sie habe ihre einzigen internetfähigen Endgeräte, ein Laptop sowie ein Smartphone, bei sich und insofern keine Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss ihrer Mutter gehabt. Auch ihr Freund, der zeitweise den Internetanschluss mit Wissen der Beklagten genutzt hat, habe sein Laptop in Duisburg bei sich gehabt. Das Gericht stuft die Aussage der Tochter als “nachvollziehbar, schlüssig, widerspruchsfrei und lebensnah” ein. Ferner sagten die von der Beklagten Benannten aus, “keine Angaben machen zu wollen, da sie sich sonst einer etwaigen Straftat bezichtigen würden.”
Niemand daheim, Klage trotzdem verloren!
Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel an der eindeutigen Feststellung der IP-Adresse durch die ipoque GmbH, da diese gleich mehrfach ermittelt wurde. Auch erlaubt der Hashwert eine eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werks und ist daher zum Beweis eines Urheberrechtsverstoßes geeignet und wird vom Gericht zugelassen. Ein pauschales Bestreiten der Beklagten wird somit als unbeachtlich eingestuft. Ferner genügt die “pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss”, wie hier vorgetragen, nicht. Weder konnte die Beklagte den Anforderungen der sekundäre Darlegungslast hinsichtlich ihres Ehemannes genügen, noch hinsichtlich ihrer Tochter. Es ihr ihr nicht gelungen, einen konkreten Nachweis zu erbringen, weshalb die beiden als Täter in Betracht kommen könnten, zumal die Beklagte noch angab, der Laptop des Ehemannes habe sich zum Tatzeitpunkt üblicherweise bei ihm zu Hause befunden.
Aus diesen Gründen verurteilte das Amtsgerichts (AG) Düsseldorf die Beklagte vollumfänglich als Täterin zum Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00, der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten für das illegale Nutzen eines Film-Angebotes in einer Tauschbörse.
Quelle; tarnkappe
Die Anschlussinhaberin, eine Frau aus dem Raum Düsseldorf, wurde trotz Bestreitens der Tat verurteilt, da sie mit bloßer Benennung anderer möglicher Personen, die noch Zugriff auf den eigenen Internetanschluss zum Tatzeitpunkt hatten, der sekundären Darlegungslast nicht genügte.
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Abgemahnte verweigerte Zahlung
Die Klägerin, alleinige Inhaberin der Nutzungs— und Verwertungsrechte an dem Filmwerk, beauftragte die ipoque GmbH damit, potentielle Verletzungen ihres Urheberrechtes aufzuspüren. Die hierbei ermittelte IP-Adresse konnte der Beklagten zugeordnet werden. Die Klägerin forderte von der Beklagten wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz. Auf dieses Schreiben gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen an die Klägerin.
Verurteilung trotz WPA2-Verschlüsselung
Der Internetanschluss der Beklagten war zum Tatzeitpunkt mit einer WPA2-Verschlüsselung und einem hinreichend langen und sicheren Passwort gesichert. Zur Tat befragt, gab die Beklagte an, dafür nicht verantwortlich zu sein, weder hätte sie Interesse an diesem Film, noch das technische Wissen dazu, Filesharing zu betreiben. Sie bestreitet ferner die ordnungsgemäße Ermittlung ihres Internetanschlusses und die ordnungsgemäße Zuordnung der lP-Adresse. Zudem beanstandet sie die Schadenshöhe. Auch wäre sie zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen, sie hielt sich in Holland auf, ihr Laptop war ausgeschaltet. Die Zugangsdaten zu ihrem Internetanschluss hätten jedoch noch ihre Tochter sowie ihr Ehemann. Der Ehemann befand sich zur Tatzeit gemeinsam mit ihr auf einem Campingplatz in den Niederlanden. Partner und Tochter kämen alternativ als Täter in Betracht.
Die Tochter gab an, sich an dem Tag bei ihrem damaligen Freund in Duisburg aufgehalten zu haben. Sie habe ihre einzigen internetfähigen Endgeräte, ein Laptop sowie ein Smartphone, bei sich und insofern keine Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss ihrer Mutter gehabt. Auch ihr Freund, der zeitweise den Internetanschluss mit Wissen der Beklagten genutzt hat, habe sein Laptop in Duisburg bei sich gehabt. Das Gericht stuft die Aussage der Tochter als “nachvollziehbar, schlüssig, widerspruchsfrei und lebensnah” ein. Ferner sagten die von der Beklagten Benannten aus, “keine Angaben machen zu wollen, da sie sich sonst einer etwaigen Straftat bezichtigen würden.”
Niemand daheim, Klage trotzdem verloren!
Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel an der eindeutigen Feststellung der IP-Adresse durch die ipoque GmbH, da diese gleich mehrfach ermittelt wurde. Auch erlaubt der Hashwert eine eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werks und ist daher zum Beweis eines Urheberrechtsverstoßes geeignet und wird vom Gericht zugelassen. Ein pauschales Bestreiten der Beklagten wird somit als unbeachtlich eingestuft. Ferner genügt die “pauschale Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss”, wie hier vorgetragen, nicht. Weder konnte die Beklagte den Anforderungen der sekundäre Darlegungslast hinsichtlich ihres Ehemannes genügen, noch hinsichtlich ihrer Tochter. Es ihr ihr nicht gelungen, einen konkreten Nachweis zu erbringen, weshalb die beiden als Täter in Betracht kommen könnten, zumal die Beklagte noch angab, der Laptop des Ehemannes habe sich zum Tatzeitpunkt üblicherweise bei ihm zu Hause befunden.
Aus diesen Gründen verurteilte das Amtsgerichts (AG) Düsseldorf die Beklagte vollumfänglich als Täterin zum Ersatz des Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00, der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten für das illegale Nutzen eines Film-Angebotes in einer Tauschbörse.
Quelle; tarnkappe