Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte eine Mutter in einer Filesharing-Klage, obwohl sie ihren Zögling aufgeklärt hat. Es half ihr nichts, ihrem Sohn beigebracht zu haben, was man im Internet tun darf und was nicht.
Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte am 17.01.2019 unter dem Az. 42 C 175/18 eine Frau, der vorgeworfen wird, über eine P2P-Tauschbörse rechtswidrig einen Film verbreitet zu haben. Ihr Gegner vor Gericht war die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, die zuvor im Auftrag eines Filmstudios die entsprechende Abmahnung verschickt hat.
Mutter hat sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt
Die Beklagte gab vor Gericht an, ihren Sohn darüber belehrt zu haben, dass er sich „an die Regeln des Internets zu halten habe“. Die Anschlussinhaberin hatte behauptet, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Ihr minderjähriger Sohn habe sich hingegen „mit dem Computer beschäftigt“, sodass dieser die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Hierüber habe sie jedoch keine sichere Kenntnis. Nach Angaben der Frau habe der Sohn wohl auf einer „Plattform etwas angeklickt„, um einen Film zu streamen. Ob es sich dabei um Popcorn Time oder ein vergleichbares Angebot gehandelt hat, wurde weder im Blogbeitrag der Kanzlei noch im Urteil ausgeführt.
Für den Besuch eines offensichtlich rechtswidrigen Kinoportals kann man zwar auch rein theoretisch abgemahnt werden. Im Gegensatz zur Teilnahme an einer P2P-Tauschbörse ist es aber für die abmahnenden Kanzleien nahezu unmöglich, an die IP-Adressen der Nutzer zu gelangen. Und ohne Abmahnung kommt es auch zu keiner Filesharing-Klage.
Gerichte urteilen oft zu Ungunsten der Abgemahnten
Für das Amtsgericht Bielefeld war die Aussage der Mutter für ihre eigene Entlastung nicht ausreichend. Sie hätte zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast wahrheitsgemäß vortragen müssen, über welche technischen Kenntnisse und Fähigkeiten ihr Sohn im Detail verfügt. Außerdem hätte sie noch ausführlicher aussagen müssen, wie ihr Zögling seinen PC nutzt. Zudem hätte sie darlegen müssen, wer zur Tatzeit innerhalb der Familie als Täter infrage kommen konnte. Es war schlichtweg zu wenig auszusagen, dass es „theoretisch möglich“ war, dass ihr Sohn die Rechtsverletzung begangen hat.
Das Problem. Sofern ein beklagter Anschlussinhaber der ihm auferlegte sekundäre Darlegungslast nicht nachkommt, geht man bei ihm von einer „täterschaftlichen Begehung“ aus. Um dem zu entgehen, hätte sie umfangreichere Ermittlungen anstellen müssen, um im Gerichtsverfahren nachvollziehbar vorzutragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte.
Die Verantwortlichkeit der Beklagten sei daher laut Urteil zu vermuten. Ungeachtet dessen hafte die Beklagte – selbst wenn man von einer Täterschaft des Sohnes ausgehen wollte – jedenfalls wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. In der Folge wurde die Frau zur Zahlung des Lizenzschadens in Höhe von 1000 Euro, den vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten des Amtsgerichts verurteilt.
Die Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers sind laut dem Afterlife- bzw. BearShare-Urteil des BGH sehr umfangreich. Den Abgemahnten kann zugemutet werden, die Internetnutzung aller Familienmitglieder zu kontrollieren. Zudem müssen sie alle genutzten Computer auf die Existenz möglicher Filesharingsoftware untersuchen.
Das Problem: Mehrere Wochen später herauszufinden, wer innerhalb der Familie oder Wohngemeinschaft für die Tat verantwortlich war, fällt schon wegen des zeitlichen Abstands sehr schwer. Außerdem tarnen sich so manche Streaming-Angebote im Internet wie Popcorn Time etc. Sie tun in Wahrheit nichts weiter, als den Film beim Konsum per P2P herunterzuladen. Von außen sehen sie aber wie Steaming-Portale aus.
Wer sich vor Abmahnungen bzw. einer Filesharing-Klage schützen will, sollte wohl am besten sowohl Informatiker als auch Jurist sein. Alternativ kann man sich strikt weigern, Dritten seinen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Die Beweislast wurde umgekehrt, denn im Gegensatz zum Strafrecht wird im Zweifel für das Filmstudio und nicht für den Angeklagten entschieden.
Quelle: Tarnkappe
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Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte am 17.01.2019 unter dem Az. 42 C 175/18 eine Frau, der vorgeworfen wird, über eine P2P-Tauschbörse rechtswidrig einen Film verbreitet zu haben. Ihr Gegner vor Gericht war die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, die zuvor im Auftrag eines Filmstudios die entsprechende Abmahnung verschickt hat.
Mutter hat sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt
Die Beklagte gab vor Gericht an, ihren Sohn darüber belehrt zu haben, dass er sich „an die Regeln des Internets zu halten habe“. Die Anschlussinhaberin hatte behauptet, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gewesen zu sein. Ihr minderjähriger Sohn habe sich hingegen „mit dem Computer beschäftigt“, sodass dieser die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Hierüber habe sie jedoch keine sichere Kenntnis. Nach Angaben der Frau habe der Sohn wohl auf einer „Plattform etwas angeklickt„, um einen Film zu streamen. Ob es sich dabei um Popcorn Time oder ein vergleichbares Angebot gehandelt hat, wurde weder im Blogbeitrag der Kanzlei noch im Urteil ausgeführt.
Für den Besuch eines offensichtlich rechtswidrigen Kinoportals kann man zwar auch rein theoretisch abgemahnt werden. Im Gegensatz zur Teilnahme an einer P2P-Tauschbörse ist es aber für die abmahnenden Kanzleien nahezu unmöglich, an die IP-Adressen der Nutzer zu gelangen. Und ohne Abmahnung kommt es auch zu keiner Filesharing-Klage.
Gerichte urteilen oft zu Ungunsten der Abgemahnten
Für das Amtsgericht Bielefeld war die Aussage der Mutter für ihre eigene Entlastung nicht ausreichend. Sie hätte zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast wahrheitsgemäß vortragen müssen, über welche technischen Kenntnisse und Fähigkeiten ihr Sohn im Detail verfügt. Außerdem hätte sie noch ausführlicher aussagen müssen, wie ihr Zögling seinen PC nutzt. Zudem hätte sie darlegen müssen, wer zur Tatzeit innerhalb der Familie als Täter infrage kommen konnte. Es war schlichtweg zu wenig auszusagen, dass es „theoretisch möglich“ war, dass ihr Sohn die Rechtsverletzung begangen hat.
Das Problem. Sofern ein beklagter Anschlussinhaber der ihm auferlegte sekundäre Darlegungslast nicht nachkommt, geht man bei ihm von einer „täterschaftlichen Begehung“ aus. Um dem zu entgehen, hätte sie umfangreichere Ermittlungen anstellen müssen, um im Gerichtsverfahren nachvollziehbar vorzutragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte.
Die Verantwortlichkeit der Beklagten sei daher laut Urteil zu vermuten. Ungeachtet dessen hafte die Beklagte – selbst wenn man von einer Täterschaft des Sohnes ausgehen wollte – jedenfalls wegen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. In der Folge wurde die Frau zur Zahlung des Lizenzschadens in Höhe von 1000 Euro, den vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten des Amtsgerichts verurteilt.
Die Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers sind laut dem Afterlife- bzw. BearShare-Urteil des BGH sehr umfangreich. Den Abgemahnten kann zugemutet werden, die Internetnutzung aller Familienmitglieder zu kontrollieren. Zudem müssen sie alle genutzten Computer auf die Existenz möglicher Filesharingsoftware untersuchen.
Das Problem: Mehrere Wochen später herauszufinden, wer innerhalb der Familie oder Wohngemeinschaft für die Tat verantwortlich war, fällt schon wegen des zeitlichen Abstands sehr schwer. Außerdem tarnen sich so manche Streaming-Angebote im Internet wie Popcorn Time etc. Sie tun in Wahrheit nichts weiter, als den Film beim Konsum per P2P herunterzuladen. Von außen sehen sie aber wie Steaming-Portale aus.
Wer sich vor Abmahnungen bzw. einer Filesharing-Klage schützen will, sollte wohl am besten sowohl Informatiker als auch Jurist sein. Alternativ kann man sich strikt weigern, Dritten seinen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Die Beweislast wurde umgekehrt, denn im Gegensatz zum Strafrecht wird im Zweifel für das Filmstudio und nicht für den Angeklagten entschieden.
Quelle: Tarnkappe