Der Vater eines 11-Jährigen wurde vom AG Leipzig verurteilt, weil er ihn nicht ausführlich genug über die Risiken der Nutzung von P2P-Tauschbörsen aufgeklärt hat. Er sagte ihm nur, „dass er nicht einfach etwas downloaden oder etwas Gefährliches“ tun soll. Der Junge hatte ein urheberrechtlich geschütztes Hörbuch illegal zum Download angeboten.
Der beklagte Vater wurde als Anschlussinhaber von der Kanzlei Waldorf Frommer angeschrieben. Er muss nun laut Urteil vom 30.01.2017 (Az. 104 C 7366/16) an einen Verlag 956 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent und die Kosten des Rechtsstreites tragen. Ursprünglich sollte der Mann laut der Filesharing-Abmahnung 300 Euro Schadenersatz und 506 Euro Rechtsanwaltskosten, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000 Euro, zahlen.
Da der Mann zum Zeitpunkt der Tat abwesend war, konnte er den heimischen Internetanschluss nicht benutzt haben. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn waren hingegen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt anwesend. Der Mann glaubte, es wäre ausreichend den Sohn darüber zu belehren, dass er seinen Anschluss nicht für illegale Downloads verwenden darf. Im Urteil wird sein Verhalten sogar als „fahrlässig“ bezeichnet.
Es half nichts, dass der Anschlussinhaber seinem Sohn nach Erhalt der Abmahnung den Zugang zum Internet gesperrt hat. Nach Ansicht der Richterin war die Belehrung des Minderjährigen nicht ausreichend, um die Haftung auszuschließen. Der Mann hätte seinen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen aufklären müssen. Ihm zu sagen, er soll auf nichts klicken und nie etwas Gefährliches zu tun, war nicht genug. Dies sei schlichtweg keine für das Kind verständliche Erklärung, was es an rechtswidrigen Downloads im Internet gibt und mit welchen Gefahren diese verbunden sind. Es nützte auch nichts bei Verfahren vorzutragen, dass der Junge seinen PC nur für schulische Belange einsetzen sollte.
Auch die Argumentation des Mannes vor dem Amtsgericht Leipzig, dass durch das Filesharing Werke bekannter würden und den Umsatz der Verlage steigern könnten, überzeugte die Richterin nicht. Sie ging sogar davon aus, dass der Mann selbst von dem Hörbuch partizipiert haben könnte und er die Belehrung nachträglich erfunden hat, um die Familie vor Schadenersatzansprüchen zu schützen. Im Übrigen bestätigte das Amtsgericht Leipzig auch die Höhe der von Waldorf Frommer ausgestellten Kostennote und die Höhe des Lizenzschadens.
Quelle; tarnkappe
Der beklagte Vater wurde als Anschlussinhaber von der Kanzlei Waldorf Frommer angeschrieben. Er muss nun laut Urteil vom 30.01.2017 (Az. 104 C 7366/16) an einen Verlag 956 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent und die Kosten des Rechtsstreites tragen. Ursprünglich sollte der Mann laut der Filesharing-Abmahnung 300 Euro Schadenersatz und 506 Euro Rechtsanwaltskosten, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000 Euro, zahlen.
Da der Mann zum Zeitpunkt der Tat abwesend war, konnte er den heimischen Internetanschluss nicht benutzt haben. Seine Lebensgefährtin und sein Sohn waren hingegen zum streitgegenständlichen Zeitpunkt anwesend. Der Mann glaubte, es wäre ausreichend den Sohn darüber zu belehren, dass er seinen Anschluss nicht für illegale Downloads verwenden darf. Im Urteil wird sein Verhalten sogar als „fahrlässig“ bezeichnet.
Es half nichts, dass der Anschlussinhaber seinem Sohn nach Erhalt der Abmahnung den Zugang zum Internet gesperrt hat. Nach Ansicht der Richterin war die Belehrung des Minderjährigen nicht ausreichend, um die Haftung auszuschließen. Der Mann hätte seinen Sohn über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen aufklären müssen. Ihm zu sagen, er soll auf nichts klicken und nie etwas Gefährliches zu tun, war nicht genug. Dies sei schlichtweg keine für das Kind verständliche Erklärung, was es an rechtswidrigen Downloads im Internet gibt und mit welchen Gefahren diese verbunden sind. Es nützte auch nichts bei Verfahren vorzutragen, dass der Junge seinen PC nur für schulische Belange einsetzen sollte.
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Auch die Argumentation des Mannes vor dem Amtsgericht Leipzig, dass durch das Filesharing Werke bekannter würden und den Umsatz der Verlage steigern könnten, überzeugte die Richterin nicht. Sie ging sogar davon aus, dass der Mann selbst von dem Hörbuch partizipiert haben könnte und er die Belehrung nachträglich erfunden hat, um die Familie vor Schadenersatzansprüchen zu schützen. Im Übrigen bestätigte das Amtsgericht Leipzig auch die Höhe der von Waldorf Frommer ausgestellten Kostennote und die Höhe des Lizenzschadens.
Quelle; tarnkappe