Ein Gericht in Hamburg meint, dass ein voreingestellter individueller Authentifizierungsschlüssel eines Routers genauso sicher ist wie ein selbst gemachtes Passwort. Daher greife die Störerhaftung nicht.
Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung des voreingestellten Router-Passworts nicht automatisch zur Verurteilung wegen Störerhaftung führen muss. Das berichtet der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler in seinem Blog. Wenn es sich um einen individuellen Authentifizierungsschlüssel handelt, der vom Hersteller vergeben wurde, gelte ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Router-Passwort nicht.
Der Speedport W 921V kämpfte mit Sicherheitsproblemen (Bild: Telekom)
Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2010 geurteilt, dass ein nicht ausreichend gesichertes WLAN zur Störerhaftung des Betreibers führt, wenn darüber illegale Aktivitäten durchgeführt werden. Dies gelte laut Ansicht untergeordneter Gerichte aber nur für voreingestellte Router-Passwörter, die für eine Vielzahl von Geräten verwendet werden können.
Das Amtsgericht Hamburg geht davon aus (Aktenzeichen: 36a C 40/14), dass ein werkseitig vergebenes, individuelles und daher nur dem Inhaber des WLAN-Routers bekanntes Kennwort mindestens ebenso sicher ist wie ein selbst gewähltes Passwort. In vielen Fällen sei es sogar noch sicherer, befanden die Richter.
Aussagen auch zu Sicherheitslücken
Dem Gericht sei nicht bekannt, ob der Router Alice Modem WLAN 1421 werkseitig mit einem individuellen Authentifizierungsschlüssel ausgeliefert wird, und diese Frage sei zwischen den Parteien strittig. Die Beklagte habe jedoch erklärt, dass es sich um einen individuellen Authentifizierungsschlüssel handele, und dazu sogar "überobligatorisch Beweise angeboten".
Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg ist laut Stadler auch deshalb interessant, weil das Gericht davon ausgeht, dass die Anschlussinhaberin nicht für eine Sicherheitslücke eines WLAN-Routers haftet, wenn diese erst nach dem Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtsverletzung öffentlich bekanntwurde.
Quelle: golem
Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung des voreingestellten Router-Passworts nicht automatisch zur Verurteilung wegen Störerhaftung führen muss. Das berichtet der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler in seinem Blog. Wenn es sich um einen individuellen Authentifizierungsschlüssel handelt, der vom Hersteller vergeben wurde, gelte ein Urteil des Bundesgerichtshofs zum Router-Passwort nicht.
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Der Speedport W 921V kämpfte mit Sicherheitsproblemen (Bild: Telekom)
Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2010 geurteilt, dass ein nicht ausreichend gesichertes WLAN zur Störerhaftung des Betreibers führt, wenn darüber illegale Aktivitäten durchgeführt werden. Dies gelte laut Ansicht untergeordneter Gerichte aber nur für voreingestellte Router-Passwörter, die für eine Vielzahl von Geräten verwendet werden können.
Das Amtsgericht Hamburg geht davon aus (Aktenzeichen: 36a C 40/14), dass ein werkseitig vergebenes, individuelles und daher nur dem Inhaber des WLAN-Routers bekanntes Kennwort mindestens ebenso sicher ist wie ein selbst gewähltes Passwort. In vielen Fällen sei es sogar noch sicherer, befanden die Richter.
Aussagen auch zu Sicherheitslücken
Dem Gericht sei nicht bekannt, ob der Router Alice Modem WLAN 1421 werkseitig mit einem individuellen Authentifizierungsschlüssel ausgeliefert wird, und diese Frage sei zwischen den Parteien strittig. Die Beklagte habe jedoch erklärt, dass es sich um einen individuellen Authentifizierungsschlüssel handele, und dazu sogar "überobligatorisch Beweise angeboten".
Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg ist laut Stadler auch deshalb interessant, weil das Gericht davon ausgeht, dass die Anschlussinhaberin nicht für eine Sicherheitslücke eines WLAN-Routers haftet, wenn diese erst nach dem Zeitpunkt der maßgeblichen Rechtsverletzung öffentlich bekanntwurde.
Quelle: golem