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PC & Internet Filesharing: Bundesverfassungsgericht prüft Haftung der Anschlussinhaber

Das Bundesverfassungsgericht prüft demnächst eine mit Erfolg eingelegte Verfassungsbeschwerde. Dort wird geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber für die illegalen Handlungen der Nutzer seines Internetanschlusses haftet. Es geht dabei nicht nur um Urheberrechtsdelikte, sondern auch um Verletzungen des Wettbewerbs- und Markenrechts.

Nicht selten wird beim illegalen Tausch von Musik- und Filmwerken der über die IP-Adresse ermittelte Anschlussinhaber in die Haftung genommen. Selbst wenn die Täterschaft des Anschlussinhabers nicht nachgewiesen werden konnte oder sogar sehr unwahrscheinlich war, wurde dieser von zahlreichen Gerichten zur Zahlung der Rechtsverfolgungskosten verurteilt, zumindest, wenn er nicht nachweisen konnte, den Anschluss gegen den Zugriff Dritter hinreichend abgesichert oder überwacht zu haben.

Die Gerichte begründeten die Haftung für die Schutzrechtverletzung mit dem Argument, der Anschlussinhaber habe den Internet-Zugang zur Verfügung gestellt und dadurch erst ermöglicht, dass Dritte darüber beispielsweise Tauschbörsen nutzen. Die von den Gerichten gerne bemühte BGH-Entscheidung („Link ist nicht mehr aktiv.“) (BGHZ 185,330) befasste sich aber nur mit der Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss durch die Benutzung durch Fremde abgesichert werden muss. Unter Berufung auf diese BGH Entscheidung ließ ein Oberlandesgericht eine Revision zum BGH nicht zu.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Polizeibeamten, dessen volljähriger Sohn den Zugang genutzt hatte, war insoweit erfolgreich, als dass das Bundesverfassungsgericht das Urteil aufhob und der Fall neu entschieden werden müsse, da nicht klar sei, aus welchen Gründen die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde.

Es ist bislang noch nicht abschließend juristisch geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anschlussinhaber zum Beispiel für illegale Handlungen von Familienangehörigen haftet, die über diesen Anschluss im Internet begangen werden. Die Problematik betrifft nicht nur die Tauschbörsengeschäfte, sondern auch Wettbewerbs- und Markenrechtverletzungen, die von Lebenspartnern und oft vom teilweise noch minderjährigem Nachwuchs bei e-Bay-Verkäufen und anderen
Geschäftsaktivitäten mit eigener Homepage hinter dem Rücken der Eltern beziehungsweise des Lebenspartners begangen werden.
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meint hierzu: "Es gibt keine Rechtssicherheit darüber, wie der Internet-Anschlussinhaber vorgehen muss, wenn er den Zugang zum Anschluss Dritten überlässt. Hierzu bedarf es endlich Klarheit, ob und inwieweit die von der Rechtsprechung geprägte Störerhaftung in Betracht kommt."
Nach jüngster Rechtsprechung - so zuletzt das OLG Köln (Urteil v. 16.05.2012-6 U 239/11-) setzt die Störerhaftung die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Bei einem Ehepartner müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser über den Internetanschluss Rechtsverletzungen begeht. Eine anlasslose Prüf- und Kontrollpflicht besteht nach Auffassung des OLG Köln gegenüber dem Ehepartner nicht. Etwas anderes gelte jedoch bei Kindern.

Grundsätzlich spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Daraus ergebe sich eine sekundäre Darlegungslast. Eine Umkehr der Beweislast sei damit aber ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner Informationen zu verschaffen (so das OLG Köln).

In der Praxis muss der Anschlussinhaber aber nachvollziehbar im Detail darlegen, dass der Ehepartner den Internetanschluss überwiegend nutze und beispielsweise das heruntergeladene Computerspiel eher zu ihm passe. Nicht immer wird eine solche Entlastung so einfach sein, wenn beide den Anschluss gleichermaßen nutzen und es zum Beispiel um Musiktitel geht. Im Urteil des OLG Köln ging es um ein Computerspiel. Die Vorinstanz hatte gegenteilig entschieden.

Es ist generell eine Güterabwägung widerstreitender Interessenlagen vorzunehmen, insbesondere, wenn es um den häufigen Fall geht, dass Jugendliche Peer-to-Peer-Netzwerke benutzen.

In der Lebenswirklichkeit ist es zum einen so, dass in den meisten Fällen sogar Jugendliche ab 14 Jahren eine weit höhere IT-Kompetenz haben als ihre Eltern als Anschlussinhaber, die oft sehr unbedarft der Technik und dem, was alles im Internet möglich ist, gegenüberstehen. Wer nicht beruflich ständig mit dem Internet zu tun und dieses auch nicht zu seiner intensiven Freizeitbeschäftigung erklärt hat, sich um seinen Job und die Familie kümmern muss, hat erst gar keine Chance, gewahr zu werden, welches juristische Minenfeld das Internet im Einzelnen liefert.

Zumindest im Tauschbörsengeschäft wissen auch die meisten Jugendlichen um die Illegalität ihrer Aktivitäten, es wird aber wie das Kirschen-Klauen älter Generationen in Nachbars Garten empfunden. Ebenso lebensfremd ist die Annahme, Jugendliche oder Lebenspartner ließen sich tatsächlich effektiv bei ihren Internetaktivitäten überwachen. Es sei denn, man hält sie so gut wie ganz vom Internet fern. IT-Kompetenz ist heute zumindest für die jüngeren Generationen neben Sprechen, Rechnen, Schreiben und Lesen die fünfte Kulturkompetenz; das Internet ist Bestandteil des heutigen Alltages wie der Fernseher.

Dessen Nutzung ermöglicht aber jedermann vom Wohnzimmer aus anonym und mit minimalem Aufwand Rechtsverletzungen zu begehen, deren Schadensausmaß und finanzielle Folgen zuweilen sogar die wirtschaftliche Existenz eines Normalbürgers, der hierfür in die Haftung genommen wird, erheblich in Frage stellen kann. War er nicht der Täter, kann ein Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt eine „Haftungsbombe“ unübersehbaren Ausmaßes darstellen.

Der Anschlussinhaber kann das Gefährdungspotential des Internets durch Rechtsverletzungen begangen durch Dritte nicht versichern und die Versicherungswirtschaft wird allein aus Gründen der Missbrauchs-und Beweisproblematik ein solches neues Versicherungsmodell kaum ernshaft in Erwägung ziehen wollen. Gegen Abmahnungen wird man sich also auch künftig nicht versichern können.

Auf der anderen Seite ist das Internet nicht nur Nebenschauplatz, sondern in vielen Fällen Hauptbühne geschäftlicher, aber auch sozialer Aktivitäten und kann daher nicht zum rechtsfreien Raum erklärt werden. Aktivitäten im Internet haben ebenso Auswirkungen auf die nicht virtuelle geschäftliche und private Existenz. Das große Problem der über das Internet verletzten Rechtsinhaber ist die Identifizierung des Täters, der – wie bei Rechtsverletzungen oft der Fall - anonym im Netz unterwegs ist und sich dann allenfalls über die IP-Adresse der Anschluss ermitteln lässt.

In der Praxis wird der so ermittelte Anschlussinhaber seine Täterschaft, soweit vorhanden, wider besseres Wissen bestreiten und gegebenenfalls seinen minderjährigen Nachwuchs dessen verdächtigen oder im umgekehrten Fall von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Bei Wegfall des Anschlussinhabers als sekundär Haftendem würden dann die Opfer auch hinsichtlich ihrer Rechtsverfolgungskosten in den meisten Fällen aus Gründen der Beweisnot leer ausgehen. Dies ist angesichts der Schwere und Vielzahl der Rechtsverletzungen im Internet sowie dessen Allgegenwärtigkeit mit rechtsstaatlichem Denken nicht in Einklang zu bringen.

Technisch lässt sich das Problem nicht in den Griff kriegen. Wenn die Rechtsverletzung in der Einflusssphäre (in der Rechtsprechung oft bemühte sogenannte Sphärentheorie) des Anschlussinhabers geschieht, muss dieser letztendlich die Haftung übernehmen, soweit er nicht unwiderlegt und glaubhaft darlegen kann, dass eine konkrete dritte volljährige Person die Rechtsverletzung begangen hat. Eltern als Anschlussinhaber müssen insoweit auch für ihre Kinder haften, was die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten angeht.

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Doch wer sonst ? Etwa die Opfer für massenweise begangene Rechtsverletzungen fremder Jugendlicher im Urheberrechtsbereich oder beim gewerblichen Rechtsschutz, wobei die Täter meist als solche nicht erkennbar sind und durchgehend mit hoch professionellen Webauftritten Geschäfte im Internet teils mit Wissen ihrer Eltern über deren e-Bay-Account tätigen, ohne überhaupt geschäftsfähig zu sein.
Dass Eltern als Anschlussinhaber mit der Problematik oft überfordert sind, lässt sich nicht von der Hand weisen. Sie haften aber dann als Anschlussinhaber nicht für den vollen Schaden, sondern nur für die Rechtsverfolgungskosten des Opfers und diese Folge ist hinnehmbar.

Von daher wird es spannend und für viele Abmahnungen wichtig zu beobachten, zu welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit kommen wird.

Bild links: Abmahnanwalt Dr. jur. Gier zieht den Tauschbörsenbenutzern systematisch das Geld aus der Tasche. Hohe Kostennoten bei Urheberrechtserletzungen als einträgliches Geschäftsmodell.
Quelle: gelitzki.de/karikatoons.de

Quelle: gulli
 
AW: Filesharing: Bundesverfassungsgericht prüft Haftung der Anschlussinhaber

.. so ein Schwachsinn!
Der deutsche Staat haftet ja auch nicht dafür, wenn er Autobahnen zur Verfügung stellt und der Benutzer darauf Drogen transportiert.
Was ist denn mit den ganzen Urheberverletzungen bei den Fußballspielen, wo die Fans Lieder nachsingen ???
 
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