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PC & Internet Filesharing: BGH stärkt Schutz der Familie

Der BGH baut den Schutz der Familie im Filesharing weiter aus. Der BGH bestätigte erneut, dass - wenn befragte Familienmitglieder die Täterschaft verneinen - der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Zudem stellt der BGH fest, dass nicht von der Art des Downloads auf den Täter geschlossen werden kann (Az. I ZR 68/16). Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke erläutert das neue BGH-Urteil:

„Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im März in einem aufsehenerregenden Fall , den wir für unseren Mandanten bis vor den BGH gebracht hatten, entschieden, dass ein wegen Tauschbörsennutzung abgemahnter Anschlussinhaber nicht verpflichtet werden kann, den Computer seiner Familienmitglieder auf möglicherweise vorhandene Tauschbörsensoftware zu durchsuchen (BGH Az. I ZR 154/15 - Afterlife). Falls der Anschlussinhaber keine Filme oder Musik getauscht hat, muss er nur dem Gericht erklären, wer sonst als potentieller Täter in Betracht kommt.

Seit dem BearShare Urteil (Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare) des Bundesgerichtshofs (BGH) steht fest, dass zunächst eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Familienmitglieder diesen Anschluss benutzen konnten. Nach Ansicht des BGH muss mitgeteilt werden, dass Dritte Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und dass sie als Täter in Betracht kommen (sekundäre Darlegungslast). Um diese Informationen zu erhalten, sind unter Umständen zumutbare Nachforschungen anzustellen.

Bis zu der Afterlife-Entscheidung war unklar, inwieweit der abgemahnte Internet-Anschlussinhaber zu Nachforschungen bezüglich der potentiellen Nutzung seines Anschlusses durch Dritte verpflichtet ist, um sich selbst zu entlasten. „Der BGH hatte mit seiner Afterlife -Entscheidung erfreulicherweise bereits deutlich festgestellt, dass die Nachforschung lediglich auf einen möglichen Zugriff potentieller Täter und deren Namen bezogen sind. Für Verheiratete ist es damit ausreichend, wenn sie dem Gericht mitteilen, dass der Ehepartner selbständig Zugriff auf den Computer hatte. Weitergehende Nachforschungen sind dem Anschlussinhaber nicht zuzumuten.

Nun hat der BGH diese Entscheidung nicht nur bestätigt, sondern höchst familienfreundlich ergänzt. Der beklagte Familienvater hatte vor Gericht nur das generelle Nutzungsverhalten seiner Ehefrau beschrieben. Die Klägerseite hatte dem Familienvater daraufhin vorgeworfen, dieser habe dem Gericht im Rahmen seiner ihn treffenden sekundären Darlegungslast nicht ausreichend genau mitgeteilt, was seine Frau ganz konkret während der angeblichen Tatzeitpunkte getan habe. Zudem habe er zu wenig unternommen, um dies herauszufinden.

Dieser Sichtweise haben die BGH-Richter nun eine ordentliche Abfuhr erteilt. Auch die generellen Angaben des Familienvaters reichten aus Sicht der Richter aus, um der sekundären Darlegungslast nachzukommen. Insbesondere, dass zwischen der Abmahnung und dem Zeitpunkt des Tatvorwurfes fast zwei Monaten lagen, sorgte dafür, dass die Richter davon ausgingen, dass normalerweise konkrete Angaben nach einer derartig langen Zeit nicht mehr möglich sind. Zumal dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses es nicht zuzumuten ist, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren, so der BGH. Auch wenn dies einzelne Gerichte bisher anders gesehen haben, so bleibt zu vermuten, dass diese sich nach der aktuellen Entscheidung dieser nur allzu lebensnahen Auffassung anschließen.

Höchst Interessant ist zudem die Feststellung des Gerichts, dass anhand des abgemahnten Inhaltes nicht auf eine Tätergruppe geschlossen werden kann. Im aktuellen Fall ging es um einen sog. Ego-Shooter, welcher überwiegend von männlichen Spielern gespielt wird. Der BGH hielt es jedoch trotz der Tatsache, dass die Ehefrau nicht in das Raster des klassischen Spielers von sog. Ego-Shootern fiel, für möglich, dass diese die Rechtsverletzung begangen haben könnte. In der Vergangenheit hatten dies leider einige Gerichte anders beurteilt. Sie waren davon ausgegangen, dass die getauschten Werke stets von Personen, die der klassischen Zielgruppe entsprechen, urheberrechtswidrig geteilt worden sein müssen. Dieser auch von der Abmahnkanzlei geteilten Ansicht hat der BGH eine klare Absage erteilt.

Im aktuellen Fall hatte sich die Ehefrau vor Gericht nicht geäußert und machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Dies wertete der BGH nicht zu Lasten des Familienvaters. Das sollte rechtlich eigentlich klar sein, ist dennoch erwähnenswert, da es in vielen vergangenen Filesharing-Fällen von den Gerichten anders angewendet wurde.

Auch dieses Urteil zeigt, dass ein zur Wehr setzen gegen die Abmahnindustrie nicht chancenlos ist. Es zeigt sich mittlerweile erfreulicherweise eindeutig, dass sich die Gerichte zunehmend den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen und insbesondere der Schutz von Ehe und Familie mehr und mehr an Bedeutung gewinnt.“

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Quelle; satnews
 
dh, eine heirat ist die sicherste methode für illegale downloads.
vor gericht sagen, dass man es nicht war und auch die frau zugriff hat. und die macht dann vom aussageverweigerungsrecht gebrauch. genial :D:D:D
 
ich hatte ja 2007 die österreicher am hals. Namens und im auftrag hat die kölsche partei denen DIN-A4 eine getafelt der inkasso und dem RA. Sofort sind die in die Knie gegangen.
 
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