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PC & Internet Filesharing: Anschlussinhaber für schuldig befunden

Kanzlei Waldorf Frommer informiert auf ihrer Blogseite erneut über einen aktuellen Fall, in dem der Anschlussinhaber vom Amtsgericht Charlottenburg (Az 206 C 386/17) verurteilt wurde, weil er das illegale Angebot einer P2P-Tauschbörse nutzte, um einen urheberrechtlich geschützten Spielfilm zu laden und gleichzeitig anzubieten. Es wurde dabei die konkrete IP-Adresse des Beschuldigten ermittelt.

Die Klägerin beauftrage zur Wahrung ihrer Rechte eigens die Firma Digital Forensics GmBH mit der Überwachung von Internettauschbörsen zum Zwecke der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen. Währenddessen die Klägerin vom Beschuldigten einen schuld- und tatangemessen Schadensersatz fordert und die Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu tragen, beantragt der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet zum Ersten die Aktivlegitimation (streitgegenständliche Rechte) der Klägerin. Ferner gab er an, sich zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause, sondern auf einer auswärtigen Geburtstagsfeier befunden zu haben. Zudem habe er einen Fritzbox-Router der Firma AVM benutzt, vor dem das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) drei Monate nach der Rechtsverletzung wegen einer bestehenden Sicherheitslücke gewarnt hätte. Nicht auszuschließen wäre somit, dass sich über diese Sicherheitslücke unbekannte Dritte Zugang auf den Internetzugang verschafft hätten oder auch, dass Dritte die IP-Adresse möglicherweise „verschleiert“ hätten.

Des Weiteren hätten seine Ehefrau, Nachbarn und die zur Tatzeit anwesenden Gäste aus Norwegen auf den Internetanschluss zugreifen können. Konkrete Nachforschungen waren ihm nicht möglich wegen eines Auslandaufenthaltes (Vereinigte Arabische Emirate) zur Zeit der Abmahnung. Auch stellte er in Abrede, den Spielfilm Dritten zum Download zu Verfügung gestellt zu haben. Eine Überwachung des Internets wäre ohnehin illegal.

Daraufhin hat die Klägerin eine Originalvollmacht eingereicht, die sie als rechtsmäßige Inhaberin der Urheberrechte ausweist. Das Gericht ist der Meinung, dass der Beklagte sich hinsichtlich der Rechteinhaberschaft hätte informieren müssen: „Nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation zunächst mangels Vortrags der Klägerin zur Rechtekette bestritten hatte, hat er den ergänzenden Vortrag der Klägerin nur zum Anlass genommen, die Rechteinhaberschaft weiterhin einfach zu bestreiten. Dies reicht jedoch nicht aus. Der Beklagte hätte sich mit dem Vortrag auseinandersetzen und vortragen müssen, wer sonst – wenn nicht die Klägerin – Rechteinhaber der deutschen Fassung ist, was sich im Internet ohne Weiteres recherchieren lässt.“

Das Gericht konterte auf die Behauptung des Beschuldigten, Überwachung des Internets sei illegal, dass sie dem Argument nicht folgen könnten. Es sei schon „nicht ersichtlich, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt es illegal sein sollte, in Tauschbörsen Rechtsverletzungen zu ermitteln.“

Im Urteil gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass der Beschuldigte vollumfänglich für die Rechtsverletzung als Täter haftet, denn auch das, was der Beklagte im Rahmen seiner sekundäre Darlegungslast vorbrachte, wäre lückenhaft. Ihm sei es nicht gelungen, eine tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zu widerlegen. So habe er nicht ausreichend dargelegt, wer sonst als Täter der Rechtsverletzung noch ernsthaft in Betracht käme.

Im Resultat hat sich der Beklagten lediglich dazu geäußert, die generelle Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen zu erwähnen, was das Amtsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als unzureichend wertet: „Dies geht über die vom BGH nicht als ausreichend erachtete pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht hinaus.

Der Beklagte benennt lediglich eine Vielzahl von Personen, und zwar – mit Ausnahme der Gäste aus Norwegen – noch nicht einmal namentlich. Nicht vorgetragen wird, wer genau sich am 27.12.2013 (dem hier einzige relevanten Zeitpunkt) in seinem Haushalt aufgehalten hat, über welche Geräte diese Personen Zugriff auf das Internet hatten, wie sich ihr Nutzungsverhalten im Einzelnen darstellt usw..“


Des Weiteren sei Behauptung des Beklagten, zur maßgeblichen Zeit nicht zu Hause gewesen zu sein, unrelevant, denn zur Nutzung einer Tauschbörse wäre die ständige Anwesenheit des Users nicht erforderlich. Somit ist auch bei Abwesenheit eine eigene Verantwortung nicht auszuschließen.

Ebenso rettet die angegebene Sicherheitslücke seines Routers den Beschuldigten nicht, vom Verdacht freizukommen, denn das Gericht meint dazu: „Soweit der Beklagte auf eine Sicherheitslücke seines damals verwendeten Routers verweist, ist sein Vortrag nicht plausibel. Unterstellt, er nutzte damals eine Fritzbox mit Fernwartungsmöglichkeit, gibt es dennoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich unbekannte Dritte unberechtigt Zugriff auf den Router verschafft haben.“

Laut Gericht wäre der der Beklagte in der Pflicht gewesen, die Umstände der Rechtsverletzung nachzuforschen. Auch der von ihm angegebene Grund, sich zum Zeitpunkt der Abmahnung im Ausland befunden zu haben, stünde dem nicht entgegen. Entsprechende Nachforschungen wären auch nach seiner Rückkehr noch möglich gewesen: „Auch hätten entsprechende Nachforschungen ohne Weiteres auch noch nach Rückkehr des Beklagten aus den Vereinigten Arabischen Emiraten angestellt werden können. Wen er genau mit welchem Ergebnis zu der Rechtsverletzung befragt hat, bleibt ebenfalls offen. Lediglich in Bezug auf die Familie X hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – ohne dass dies protokolliert wurde – erklärt, diese hätten die Rechtsverletzung verneint und mitgeteilt, dass sie ferngesehen hätten.“

Eine „Verschleierung“ der IP-Adresse durch einen Dritten schloss das Amtsgericht in dem Fall auch aus: „Ein Verschleiern der IP-Adresse ist zwar in der Tat möglich, jedoch nur für Daten, die von einem Anschluss aus versandt werden. Bei der Ermittlung von Rechtsverletzungen in Tauschbörsen wird jedoch die IP-Adresse ermittelt, an welche die Datenpakete übermittelt wurden; insoweit ist eine Verschleierung nicht möglich. Andernfalls würde die heruntergeladene Datei nicht auf dem PC des Nutzers ankommen.“

Die Höhe der geltend gemachten Forderungen erachtete das Gericht für angemessen. Im Endergebnis der Verhandlung verurteilte das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 1.000,00, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der vollen Kosten des Rechtsstreits.

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Quelle; tarnkappe.
 
................wer genau sich am 27.12.2013 (dem hier einzige relevanten Zeitpunkt) ..............................

Deutsche Gerichte sind aber schon sehr langsam , oder !
Und wer damals und heutzutage noch in Internettauschbörsen die Urheberrechter verletzt , hat es meiner Meinung nach auch nicht anders verdient .
 
Wer sich heutzutage noch in P2P rumtreibt (ja einiges bekommt man nur dort), der sollte wenigstens einen VPN Benutzen, da ist der Aufwand für die Rechteinhaber meistens zu groß um sich gleich 2x eine IP zu besorgen.
Und da man sich bei den VPN Anbietern dann auch noch eine IP mit anderen teilt wird es nochmals schwerer (Ob dieser Anbieter loggen oder nicht ist immer so eine Sache, dass kann man glauben oder aber auch nicht).
 
Denk das Nutzer mit VPN, die große Datenmengen schieben, eher leicht Neugierige anlocken. DS Lite Nutzer, die sich mit 256 Leuten eine IP teilen (Wie Beispiel Vodafone, UM... , haben es da vermutlich ruhiger und günstiger.
 
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DS-Lite ist sowieso ein Traum für sowas.. :D Im Mobilfunknetz und bei Festnetzanschlüssen mit DS-Lite ist eine Rückverfolgung der IPv4 100% ausgeschlossen (IPv6 geht aber natürlich solange der Anbieter das protokoliert).

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Wie meinst du das? Wessen Neugierde soll das bitte anlocken?
 
Für was benutzt man denn das "DS-Lite" und woher bekommt man das denn?
Sorry hab keine Ahnung von der Materie!
 
Das ist eigentlich ein normaler UM oder Vodafone Festanschluss über das Kabelnetz.
Von der Technik, da sie nicht genug IPv4 Adressen haben, wird IPv6 benutzt und in eine IPv4 umgewandelt für Server, die nur auf IPv4 laufen.
 
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DS-Lite machen viele Internetprovider da sie nicht genügend ipv4 Adressen für die Kunden haben.
Viele Kunden haben dann gemeinsam eine öffentliche ipv4 statt jeder seine eigene. Vergleichbar wie bei Dir Zuhause alle Geräte bekommen eine ipv4 vom Router 192.168.178.* aber ins Internet haben alle nur eine öffentliche ipv4.
Macht aber nichts da die Ports für Filesharing bei ds-lite auch gesperrt sind also hast Du nichts verpasst.
 
Das nenne ich mal eine Schutzbehauptung :D
Tatsächlich wird mal was gesperrt (kinox Beispiel), aber nicht die Masse.
 
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Gut, aber share-online, uploadet und co, die Ihre Files wenn sie gemeldet werden löschen.
 
Die deutschen Anbieter dürfen nicht loggen und tun es auch nicht. Das wäre eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.
 
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Ich finde, dass hier alle am eigentlichen Sachverhalt vorbei argumentieren und lamentieren.

Sofern zu dem Zeitpunkt, als die Rechtsverletzung festgestellt worden war, die Vorratsdatenspeicherung vom Bundesverfassungsgericht bereits für unzulässig erklärt worden war, hätte der vom Beklagten genutzte Internet-Provider die IP-Adressen überhaupt nicht speichern dürfen, sofern der Beklagte eine Flatrate genutzt hat.

Diesen Aspekt hat der Beklagte nicht aufgegriffen. Denn beim Vorliegen der von mir benannten Umstände wäre die Beschaffung der der IP-Adresse des Beklagten zum Tatzeitpunkt zugehörigen Adress- und Personendaten absolut rechtwidrig gewesen. Eine Verwertung der erlangten Daten zum Nachteil des Beklagten wäre somit unzulässig.
 
Was man heute mal wieder alles für Sachen erleben kann...

Da fällt mir Spontan bei der Sau die dabei durch das Dorf getrieben wurde mal wieder die sogenannte "AOL-Werbekampagne gegen Pornografie" (im allgemeinen) diesbezüglich ein.

Seiner Zeit wurden auch gerne "Beweisorgien" veranstaltet, um dort die "Unliebsame Konkurrenz" aus dem Wege zu schaffen mitsamt der BBS-Szene, die um einiges angenehmer noch war, als im allgemeinen das sogenannte "In=Teer=Nett".

Würde mal gerne das "Urteil" geschweige dazu die "Beweisführung" zu gerne Lesen... Kommt einem bestimmt verdächtig wie gehabt Parteisoldatäschlührreihrumpelstuhl bekannt vor.

Naja "Parteisoldaten" - Dumasz gayhetz Numaz
 
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