Das Landgericht Köln entschied am 17.05.2018 unter dem Az 14 S 32/17, dass Schadenersatzansprüche einer Abmahnung wegen der illegalen Verbreitung eines Filmes erst nach 10 Jahren verjähren. Damit wurde das Urteil des Amtsgerichts Köln wieder aufgehoben, die sich zuvor für eine Verjährung der Abmahnung und aller Ansprüche der Kanzlei Waldorf Frommer ausgesprochen hatte.
Kurz notiert. Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Köln war die Teilnahme an einer P2P-Tauschbörse und der illegalen Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Filmes. Die süddeutsche Medienkanzlei Waldorf Frommer hatte im Auftrag eines Filmstudios den Abgemahnten nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren auf Herausgabe des rechtswidrig Erlangten (Schadenersatz und Lizenzkosten wegen des Konsums & der illegalen Verbreitung des Kinofilms) verklagen wollen.
Sie vertreten dabei die Ansicht, dass laut der BGH-Entscheidung „Everytime we touch“ (Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15) geklärt sei, dass ihre Forderungen bei Anspruch auf Herausgabe eines „widerrechtlich erlangten Etwas“ erst nach zehn Jahren verjähren. Der reine Konsum des Films wurde vom Amtsgericht Köln in der Art bewertet, dass man die Ansprüche des Filmstudios und der Medienkanzlei als verjährt ansah. Wer nichts bekommen hat (außer einer Datei auf der Festplatte), muss auch nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist im Fall einer Abmahnung nichts dafür bezahlen, argumentierte das Amtsgericht Köln.
Das sieht das Landgericht Köln anders. Nach Ansicht der Richter habe der Abgemahnte etwas erlangt, nämlich den Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Rechts auf den Konsum des Filmes. Die Ansicht des AG Köln, der Abgemahnte habe sich lediglich die Kosten für eine DVD etc. sparen wollen, wird als falsch angesehen. Der Kölner hat ja nicht nur sich selbst bedient, sondern das Werk diversen anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht, deswegen habe die letzte Instanz den Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung verkannt.
Der Abgemahnte muss nun einen Lizenzschadenersatz in Höhe von 1.000 Euro leisten, der sich aufgrund des Wertes des Kinofilms und der Anzahl der geschätzten Transfers in der P2P-Tauschbörse an Dritte berechnet.
Quelle; tarnkappe
Kurz notiert. Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Köln war die Teilnahme an einer P2P-Tauschbörse und der illegalen Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Filmes. Die süddeutsche Medienkanzlei Waldorf Frommer hatte im Auftrag eines Filmstudios den Abgemahnten nach Ablauf der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren auf Herausgabe des rechtswidrig Erlangten (Schadenersatz und Lizenzkosten wegen des Konsums & der illegalen Verbreitung des Kinofilms) verklagen wollen.
Sie vertreten dabei die Ansicht, dass laut der BGH-Entscheidung „Everytime we touch“ (Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15) geklärt sei, dass ihre Forderungen bei Anspruch auf Herausgabe eines „widerrechtlich erlangten Etwas“ erst nach zehn Jahren verjähren. Der reine Konsum des Films wurde vom Amtsgericht Köln in der Art bewertet, dass man die Ansprüche des Filmstudios und der Medienkanzlei als verjährt ansah. Wer nichts bekommen hat (außer einer Datei auf der Festplatte), muss auch nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist im Fall einer Abmahnung nichts dafür bezahlen, argumentierte das Amtsgericht Köln.
Das sieht das Landgericht Köln anders. Nach Ansicht der Richter habe der Abgemahnte etwas erlangt, nämlich den Gebrauch eines ihm nicht zustehenden Rechts auf den Konsum des Filmes. Die Ansicht des AG Köln, der Abgemahnte habe sich lediglich die Kosten für eine DVD etc. sparen wollen, wird als falsch angesehen. Der Kölner hat ja nicht nur sich selbst bedient, sondern das Werk diversen anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht, deswegen habe die letzte Instanz den Kern der streitgegenständlichen Rechtsverletzung verkannt.
Der Abgemahnte muss nun einen Lizenzschadenersatz in Höhe von 1.000 Euro leisten, der sich aufgrund des Wertes des Kinofilms und der Anzahl der geschätzten Transfers in der P2P-Tauschbörse an Dritte berechnet.
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