Behindert ein falsch geparkter Scooter Fußgänger, verstößt dies gegen die Straßenverkehrsordnung. Das AG Berlin-Tiergarten befand nun, dass die Vermieterin als Halterin für die Verfahrenskosten haftet, wenn der Fahrer aufgrund ihrer knappen Angaben nicht eindeutig identifiziert werden kann.
Ein E-Scooter, der im Rahmen eines Carsharing-Modells angeboten wurde, war quer auf der Mittelfläche des Gehwegs abgestellt worden. Die Berliner Polizei stellte bei einer Kontrolle fest, dass er andere Verkehrsteilnehmer behinderte. Das Carsharing-Unternehmen hörte sie zur Person des Fahrzeugführers erst fast zehn Wochen nach der Tat an. Da die Firma nur Name, Mailadresse und Mobilfunknummer des Mieters benannte – ohne jedoch dessen Geburtsdatum und die Wohnanschrift anzugeben –, erging ein Kostenbescheid nach § 25a StVG gegen sie als Halterin.
E-Scooter-Vermieter haftet als Kfz-Halter
Zu Recht, wie das AG Berlin-Tiergarten feststellte (Beschluss vom 06.09.2023 – (297 OWi) (812-23)). Ohne das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Mieters habe der Fahrer nicht eindeutig identifiziert werden können. Damit hafte sie als Halterin für die Kosten. Da es sich um einen Bagatellverstoß gehandelt habe, wäre, so das Gericht, jeder weitere Ermittlungsaufwand der Bußgeldbehörde nicht vertretbar gewesen.
Die Halterin des Fahrzeugs sei auch fast zehn Wochen der Tat "noch" rechtzeitig angehört worden, betonte das AG. Bei einem gewerblichen Halter – wie hier – sei diese Zeitspanne nicht zu beanstanden. Eine kurze Frist von höchstens zwei Wochen – wie von anderen Amtsgerichten gefordert – lässt sich nach Ansicht des Berliner Richters zufolge nicht aus dem Gesetz ableiten. Im Übrigen sei sie für die Bußgeldbehörde angesichts des massenhaften Aufkommens derartiger Verfahren in der Praxis nicht umsetzbar. Schließlich sei bei einem privaten Halter, so das AG, die Anhörung zur Fahrerbenennung ja auch innerhalb von fünf Wochen nach der Tat ausreichend.
Quelle; beck-aktuell
Ein E-Scooter, der im Rahmen eines Carsharing-Modells angeboten wurde, war quer auf der Mittelfläche des Gehwegs abgestellt worden. Die Berliner Polizei stellte bei einer Kontrolle fest, dass er andere Verkehrsteilnehmer behinderte. Das Carsharing-Unternehmen hörte sie zur Person des Fahrzeugführers erst fast zehn Wochen nach der Tat an. Da die Firma nur Name, Mailadresse und Mobilfunknummer des Mieters benannte – ohne jedoch dessen Geburtsdatum und die Wohnanschrift anzugeben –, erging ein Kostenbescheid nach § 25a StVG gegen sie als Halterin.
E-Scooter-Vermieter haftet als Kfz-Halter
Zu Recht, wie das AG Berlin-Tiergarten feststellte (Beschluss vom 06.09.2023 – (297 OWi) (812-23)). Ohne das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Mieters habe der Fahrer nicht eindeutig identifiziert werden können. Damit hafte sie als Halterin für die Kosten. Da es sich um einen Bagatellverstoß gehandelt habe, wäre, so das Gericht, jeder weitere Ermittlungsaufwand der Bußgeldbehörde nicht vertretbar gewesen.
Die Halterin des Fahrzeugs sei auch fast zehn Wochen der Tat "noch" rechtzeitig angehört worden, betonte das AG. Bei einem gewerblichen Halter – wie hier – sei diese Zeitspanne nicht zu beanstanden. Eine kurze Frist von höchstens zwei Wochen – wie von anderen Amtsgerichten gefordert – lässt sich nach Ansicht des Berliner Richters zufolge nicht aus dem Gesetz ableiten. Im Übrigen sei sie für die Bußgeldbehörde angesichts des massenhaften Aufkommens derartiger Verfahren in der Praxis nicht umsetzbar. Schließlich sei bei einem privaten Halter, so das AG, die Anhörung zur Fahrerbenennung ja auch innerhalb von fünf Wochen nach der Tat ausreichend.
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Quelle; beck-aktuell