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PC & Internet Facebook-Nutzer haften für Missbrauch von Account

Nutzer müssen ihren Facebook-Account genauso vor Missbrauch schützen wie ihr Ebay-Konto. Ein sorgloser Umgang mit den Zugangsdaten verstoße gegen die Nutzungsbedingungen, urteilte das OLG Frankfurt am Main.

Der Inhaber eines Facebook-Accounts ist für die missbräuchliche Nutzung seines Konto verantwortlich. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 21. Juli 2016 (Az.: 16 U 233/15). Demnach sind für die Nutzung eines Facebook-Accounts dieselben Maßstäbe wie bei einem Ebay-Konto anzulegen. Dabei bezog sich das OLG auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2009 (Az.: I ZR 114/06). Im vorliegenden Fall war der Kläger in einem öffentlichem Facebook-Posting schwer beleidigt worden. Der Beklagte hatte angegeben, die Beleidigung hätte auch von jemand anderem gepostet werden können.

Einem Facebook-Account komme eine "mit einem Ebay-Konto vergleichbare Identifizierungsfunktion zu, so dass die Grundlage gegeben ist, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er dort selbst die Postings eingestellt", urteilten die Frankfurter Richter. In der sogenannten Halzband-Entscheidung hatte der BGH demnach von einem Ebay-Verkäufer gefordert, seine Zugangsdaten "so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt".

Gefahr von Missbrauch ausschlaggebend
Diese Anforderung sei auch auf einen Facebook-Account zu übertragen. "Auch der Facebook-Account ist einem konkreten Nutzer zugeordnet. Insbesondere sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den Nutzungsbedingungen an dessen Inhaber gestellt werden, nahezu identisch wie bei Ebay", schrieben die Frankfurter Richter. Entscheidend sei, dass der Beklagte "nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten". Dabei sei es unerheblich, dass bei Facebook im Gegensatz zu Ebay keine Rechtsgeschäfte getätigt würden. "Entscheidend ist vielmehr, dass in beiden Fällen die Gefahr eines Missbrauchs durch unberechtigte Dritte besteht, die über den Account Rechtsverletzungen begehen", hieß es weiter.

Der Beklagte hatte im Prozess angegeben, recht sorglos mit seinem Facebook-Account umgegangen zu sein. So habe er sich auf den Computern von Freunden und Bekannten eingeloggt, ohne sicherzustellen, ob er sich anschließend wieder ausgeloggt habe oder die automatische Speicherung das Passwortes aktiviert gewesen sei. Zudem wollte das Gericht das Argument nicht gelten lassen, wonach es "jugendtypischen Verhaltensweisen" entspreche, soziale Netzwerke im Beisein von Freunden zu verwenden, wobei die Accounts "frei zugänglich gemacht oder gar ausgetauscht würden". Dies widerspreche den Nutzungsbedingungen von Facebook. Der Beklagte konnte allerdings auch nicht darlegen, wer an seiner Stelle den Beitrag veröffentlicht haben könnte.

Ebay-Nutzer haftet nicht immer
Nun muss er unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro an den Kläger zahlen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das OLG Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Möglicherweise entscheidet der BGH daher höchstinstanzlich darüber, ob Ebay und Facebook in dieser Hinsicht tatsächlich gleichzusetzen sind. Im Mai 2011 hatte der BGH entschieden, dass ein Ebay-Verkäufer nicht haftet, wenn ohne sein Wissen auf seinem Konto Gegenstände zum Verkauf angeboten werden. In diesem Fall war die unsorgfältige Verwahrung der Zugangsdaten nicht ausschlaggebend.

Quelle; golem
 
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