josef.13
Boardveteran
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute sein Urteil über die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gefällt und diese damit erst einmal komplett gekippt.
Die anlasslose Speicherung sämtlicher Kommunikations-Daten der europäischen Bevölkerung, wie sie in der Richtlinie festgelegt wird, sei ein "Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte". Ein solcher müsse sich eigentlich auf das Notwendigste beschränken, was in diesem Fall aber nicht getan wird.
Zu ihrem Urteil kamen die Luxemburger Richter unter anderem aufgrund der Erkenntnis, dass allein durch die Metadaten, die hier gespeichert werden sollen, konkrete Schlüsse auf das Privatleben der Betroffenen gezogen werden können. Immerhin zeichnen sich aus ihnen Aufenthaltsorte, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld ab.
Das Gefühl ständiger Überwachung
Im Zuge dessen stellte das Gericht fest, dass allein schon die Speicherung dieser Daten der Daten und ihre spätere Nutzung, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet sind, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Da hilft es auch nicht, dass Achtung des Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten nicht angetastet werden, weil keine Inhalte erfasst sind.
Die Richter würdigten in ihrer Entscheidung, dass die Richtlinie sehr wohl dem Gemeinwohl dienen sollte, da sie die Bekämpfung schwerer Kriminalität unterstützet. Man sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unionsgesetzgeber Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste.
Denn die Richtlinie erstrecke sich generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme vorzusehen. Weiterhin gebe es auch kein objektives Kriterium, nach dem den nationalen Behörden der Zugriff auf die Daten beschränkt wird. So werde lediglich auf "schweren Straftaten" Bezug genommen, ohne, dass geklärt wäre, was darunter überhaupt zu verstehen ist. Auch hinsichtlich der Speicherdauer gibt es keine Differenzierung zwischen den einzelnen Kategorien.
Ein weiterer Punkt, der den Richtern sauer aufstieß, ist das Fehlen eines hinreichenden Schutzes der Daten vor Missbrauch oder dem Zugang von Unbefugten. Der Gerichtshof rügt außerdem, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt. Sie gewährleistet damit nicht in vollem Umfang, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird, obwohl die Charta dies ausdrücklich fordert.
Quelle: winfuture
Die anlasslose Speicherung sämtlicher Kommunikations-Daten der europäischen Bevölkerung, wie sie in der Richtlinie festgelegt wird, sei ein "Eingriff von großem Ausmaß und besonderer Schwere in die Grundrechte". Ein solcher müsse sich eigentlich auf das Notwendigste beschränken, was in diesem Fall aber nicht getan wird.
Zu ihrem Urteil kamen die Luxemburger Richter unter anderem aufgrund der Erkenntnis, dass allein durch die Metadaten, die hier gespeichert werden sollen, konkrete Schlüsse auf das Privatleben der Betroffenen gezogen werden können. Immerhin zeichnen sich aus ihnen Aufenthaltsorte, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld ab.
Das Gefühl ständiger Überwachung
Im Zuge dessen stellte das Gericht fest, dass allein schon die Speicherung dieser Daten der Daten und ihre spätere Nutzung, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet sind, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Da hilft es auch nicht, dass Achtung des Privatlebens und der Schutz personenbezogener Daten nicht angetastet werden, weil keine Inhalte erfasst sind.
Die Richter würdigten in ihrer Entscheidung, dass die Richtlinie sehr wohl dem Gemeinwohl dienen sollte, da sie die Bekämpfung schwerer Kriminalität unterstützet. Man sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unionsgesetzgeber Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste.
Denn die Richtlinie erstrecke sich generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme vorzusehen. Weiterhin gebe es auch kein objektives Kriterium, nach dem den nationalen Behörden der Zugriff auf die Daten beschränkt wird. So werde lediglich auf "schweren Straftaten" Bezug genommen, ohne, dass geklärt wäre, was darunter überhaupt zu verstehen ist. Auch hinsichtlich der Speicherdauer gibt es keine Differenzierung zwischen den einzelnen Kategorien.
Ein weiterer Punkt, der den Richtern sauer aufstieß, ist das Fehlen eines hinreichenden Schutzes der Daten vor Missbrauch oder dem Zugang von Unbefugten. Der Gerichtshof rügt außerdem, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt. Sie gewährleistet damit nicht in vollem Umfang, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird, obwohl die Charta dies ausdrücklich fordert.
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Quelle: winfuture