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PC & Internet EuGH entscheidet über die Rechtmäßigkeit des Verkaufs gebrauchter E-Books

Gemäß einem aktuellen Blogbeitrag der Kanzlei Waldorf Frommer gibt es neue Entwicklungen zu dem Rechtsfall TomKabinet.nl. So wurden dem EuGH nun mehrere Fragen von dem niederländischen Gericht „RECHTBANK DEN HAAG“ vorgelegt. Geklärt werden soll damit endgültig die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten E-Books. Der Beschluss des EuGH würde als Grundsatzentscheidung gelten und hätte weitreichende Folgen für alle digitale Inhalte (ausgenommen Computerprogramme) gleichermaßen.

Bereits seit dem Jahre 2014 hat sich in den Niederlanden mit TomKabinet.nl eine Second-Hand-Plattform für „gebrauchte“ E-Books etabliert. Der Verkauf der dort angebotenen digitalen Bücher solle rechtlich einwandfrei sein, meinte der Betreiber. Deshalb sind beim Verkauf einige Regeln zu beachten, wie dass die Verkäufer und Käufer sich registrieren müssen, um ein E-Book (ver-)kaufen zu können. Weiterhin dürfen nur E-Books im ePub-Format verkauft werden, die bei den holländischen Händlern E-Book.nl und BOL.com legal erworben wurden.

Eine spezielle Software soll dazu noch sicherstellen, dass die E-Books bei den Verkäufern von der Festplatte komplett gelöscht werden. Die E-Books werden mit einem neuen Wasserzeichen versehen, sodass ein illegales Kopieren unmöglich gemacht werden soll. Zweifel bleiben jedoch, wie realistisch solche Maßnahmen sind, denn ein Missbrauch wäre keineswegs ausgeschlossen. Auch wenn die E-Books auf der Festplatte des Verkäufers gelöscht werden, könnten sie ja noch auf einem anderen Datenträger bei ihm gespeichert sein. Zudem wurde im Laufe des Rechtsstreits bekannt, dass auf den Servern von Tom Kabinet eine Kopie der E-Books verbleibt und das, nachdem sie an einen Nutzer verkauft wurden.

Vertreter des niederländischen Verlegerverbandes (GAU/NUV) klagten gleich unmittelbar nach der Eröffnung der Plattform vor Gericht. Tom Kabinet berief sich jedoch auf ein EU-Urteil aus dem Jahr 2012, nach dem der Weiterverkauf von Software legal sei. Der Verlegerverband hingegen verwies auf ein Urteil des Landgericht Bielefeld aus dem Jahr 2013, gemäß dem sich dieses EU-Urteil wirklich nur auf Software beziehe (geklagt hatte damals die Verbraucherzentrale gegen einen deutschen Store).

Das Amsterdamer Gericht hat diese Klage gegen Tom Kabinet abgewiesen, der Wiederverkauf von E-Books sei unter bestimmten Umständen legal. Das EU-Urteil sei nicht eindeutig, argumentierten die Richter. Der Chef des Verlegerverbandes zeigte sich in einer Pressemitteilung “überrascht” von dem Urteil und kündigte daraufhin weitere Schritte an.

Es gilt für physische Produkte, wie Bücher oder CDs, dass man mit dem Kauf automatisch zum Eigentümer wird. Das umfasst auch einen beliebigen Weiterverkauf. In dem Fall sprechen Juristen von einem Erschöpfungsgrundsatz. Ob dies jedoch auch für immaterielle Güter, wie MP3s, Software oder E-Books zutrifft, ist immer noch umstritten. In Deutschland gilt bisher: Man kauft ein E-Book nicht, sondern erwirbt nur ein unbegrenztes Nutzungsrecht.

Das Nutzungsrecht wiederum gilt ausschließlich nur für den Käufer. Das gekaufte E-Book darf folglich nicht weiter veräußert werden. Schriftlich fixiert ist das in der Regel in den AGBs der jeweiligen E-Book-Anbieter und mit dem Kauf eines E-Books erklärt man sich automatisch damit einverstanden. Folglich ist der Weiterverkauf von E-Books in Deutschland nach der momentan geltenden Gesetzeslage nicht legal.

Nun hat das niederländische Gericht „RECHTBANK DEN HAAG“ dem EuGH 4 Fragen vorgelegt, deren Beantwortung den Rechtsstreit ein für allemal klären soll. Als Erstes sollte geprüft werden, ob die Formulierung „die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form“ in Art. 4 Abs. 1 der InfoSoc-RL auch eine „Verbreitung“ im Sinne des Verkaufs eines E-Books zum Download beinhaltet.

Im Falle einer Bejahung möchte das Gericht wissen, ob ein solcher Verkauf zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesem „Werkstück“ führt. Weiterhin wird angestrebt festzustellen, ob der Rechteinhaber den Verkauf (es wird ja nicht die Originaldatei, sondern die Kopie weitergegeben) mit Blick auf die Vervielfältigungshandlungen nach § 16 UrhG (das ebenfalls grundsätzlich keiner Erschöpfung unterliegt) verbieten kann oder diese „zurücktreten“ müssen, um den legalen Weiterverkauf der Dateien zu ermöglichen.

Hier in Deutschland gibt es zwei relevante Urteile dazu: Zum einen das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom Mai 2014 und zum anderen das Urteil vom OLG Hamburg vom 24.03.2015. Für Hörbücher hatte das OLG Hamm im Jahr 2014 entschieden, dass für sie keine Erschöpfung eintritt, sie also nicht frei weiterverkauft werden dürfen (OLG Hamm, Urt. v. 15.5.2014, Az. 22 U 60/13). Das OLG Hamburg hat für E-Books ebenso entschieden (OLG Hamburg, Hinweisbeschl. v. 4.12.2014, Az. 10 U 5/11).

Die Hamburger Richter vertraten dabei, anders als die niederländischen Kollegen, die Auffassung, eine Vorlage an den EuGH sei entbehrlich, da „offenkundig kein Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts besteht“. Zur Begründung führten sie den Wortlaut der Formulierung in Art. 4 Abs. 2 und Erwägungsgrund Nr. 29 der RL 2001/29/EG an, nach dem der Erschöpfungsgrundsatz auf Online-Dienste keine Anwendung findet.

Die deutschen Gerichte heben zudem hervor, dass der Verkauf von E-Books eine öffentliche Zugänglichmachung der Werke nach § 19a UrhG und keine Verbreitung nach § 17 UrhG darstelle. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterliegt jedoch keiner Erschöpfung – eine Regelung wie der des § 17 Abs. 2 UrhG gibt es hier nicht, für eine entsprechende Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Für „gebrauchte“ Software hat der Bundesgerichtshof in mittlerweile drei Entscheidungen (UsedSoft I – III) abweichend entschieden, dass eine Erschöpfung eintreten kann. Er begründet dies mit den Spezialregeln der Computerprogramm-Richtlinie bzw. deren Umsetzung in §§ 69a ff. UrhG.

Im Falle von „Tom Kabinet“ scheint es, als würden die niederländischen Richter das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bzw. Zugänglichmachung verneinen und das mit der Begründung, dass ein Buch, das zum Verkauf angeboten wird, nur von einem Käufer heruntergeladen werden könne und es somit an der erforderlichen „Öffentlichkeit“ fehle, zu untermauern.

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Quelle; tarnkappe
 

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