Bei der erstmaligen Bewilligung der Zeitrente kann die Befristung gem. § 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI für längstens drei Jahre erfolgen. Der Zeitraum von drei Jahren beginnt mit dem Tag des unter Anwendung von §§ 99, 268 i. V. m. 101 SGB VI ermittelten Rentenbeginns (ISRV:NI:RBRTN 2/2006 17).
Ist für den Anspruch die Arbeitsmarktlage nicht maßgebend, so ist die Befristung innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren von der Prognose im Einzelfall abhängig. Die Befristung kann mehrfach verlängert werden (s. hierzu Abschnitt R3.4 >>(SGB VI § 102 R3.4). § 102 Abs. 2 S. 5 letzter Halbsatz SGB VI unterstellt allerdings, dass nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, so dass nach Ablauf dieses Zeitraumes die Rente unbefristet zu leisten ist. Die Befristung ist daher auf eine maximale Gesamtdauer von neun Jahren ab Zeitrentenbeginn beschränkt (ISRV:NI:RBRTB 1/2007 19).
Besteht nach dem Wegfall einer allein aus medizinischen Gründen befristeten Rente wegen Erwerbsminderung zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein solcher Anspruch (kein nahtloser Anschluss), so sind die einzelnen Anspruchszeiträume bei der Feststellung der maximalen Gesamtdauer der Befristung nicht zusammenzurechnen. Mit Eintritt des neuen Leistungsfalles besteht Anspruch auf eine (neue) Rente mit einem neuen erstmaligen Rentenbeginn (ISRV:NI:RBRTN 1/2001 20).
Ist für den Anspruch auch die Arbeitsmarktlage maßgebend, so wird die Rente grundsätzlich auf drei Jahre befristet, es sei denn, die Erwerbsminderung kann voraussichtlich schon vorher behoben sein oder es besteht die konkrete Aussicht, dass der Leistungsberechtigte einen Arbeitsplatz erhält. Die Höchstdauer der Befristung von insgesamt neun Jahren gilt in diesen Fällen nicht, d. h. die Befristung kann mehrfach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Berechtigten bzw. bei großen Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gem. § 46 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres und solchen gem. § 243 Abs. 3 SGB VI bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten verlängert werden. Entsprechendes gilt, wenn eine der o. a. großen Witwen-/ Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten zu leisten ist (§§ 46 Abs. 3, 243 Abs. 4 SGB VI). Verstirbt der Versicherte nach dem 31.12.2011 tritt an die Stelle des 45. Lebensjahres bei Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gem. § 46 Abs. 2 SGB VI das nach § 242a Abs. 5 SGB VI und bei Witwen-Witwerrenten nach § 243 Abs. 3 SGB VI anstelle des 60. Lebensjahres das nach § 243 Abs. 3 S. 2 SGB VI angehobene Lebensalter.
Tritt während des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung, die unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage geleistet wird, eine (vorübergehende) gesundheitliche Verschlechterung ein, so dass nunmehr Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit allein aus medizinischen Gründen besteht, so ist Ausgangspunkt für die Berechnung der maximalen Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren nach § 102 Abs. 2 S. 5 letzter Halbsatz SGB VI der Beginn der (erstmaligen) Befristung aus ausschließlich medizinischen Gründen und nicht der erstmalige Zeitrentenbeginn (ISRV:NI:RBRTN 1/2001 19).
Beispiel 2: Wegen verschlossenem Arbeitsmarkt wird Rente wegen EU auf Zeit geleistet seit
(Berechtigter ist 40 J. alt)
01.07.1998
Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erfolgt die erneute Befristung ab
allein aus medizinischen Gründen
01.07.2006
(Behebung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nicht unwahrscheinlich)
Lösung:
Für den Anspruch auf Rente wegen EU war bis 30.06.2006 auch die Arbeitsmarktlage maßgebend. Erst durch die erneute Entscheidung für die Zeit ab 01.07.2006 erfolgt die Befristung erstmals allein aus medizinischen Gründen. Dieser Zeitpunkt ist Ausgangspunkt für die Berechnung der max. Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren. Diese Frist endet daher am 30.06.2015, also nach Ablauf von 17 Jahren nach dem erstmaligen Rentenbeginn.
Quelle:
Sie müssen registriert sein, um Links zu sehen.